Bausparkassen versuchen offenbar vermehrt, unrentable Bausparverträge abzustoßen. Bei der Verbraucherzentrale Sachsen häufen sich Nachfragen von verunsicherten Kunden. Einige Bausparkassen wollen nicht mehr hinnehmen, dass alte, gut verzinste Bausparverträge nur als Geldanlage genutzt werden. Mit verschiedenen Argumenten versuchen sie, die langjährigen Kunden loszuwerden.

Dabei scheinen die Unternehmen nicht ganz rechtens vorzugehen: Vereinbarte Treueprämien und Boni werden aktuell von einigen Unternehmen nicht erst zum Vertragsende, sondern nun schon früher dem Vertragsguthaben zugerechnet, so dass der Bausparer zeitiger die vereinbarte Bausparsumme erreicht. Sobald dies eingetreten ist, kann die Bausparkasse den Vertrag kündigen.

“Ob die Bausparkasse aber mit dem vertraglich vereinbarten Bonus so umgehen kann, ist fraglich – zumindest wenn sich dies nicht eindeutig aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt und anderen Aussagen der Bausparkasse widerspricht”, sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
In einer anderen Variante rechnen die Bausparkassen die Treueprämie nicht dem Guthaben zu, aber sie wollen diese Beträge auch nicht mehr auszahlen, sobald die Bausparsumme mit den Regelsparbeträgen erreicht wurde. “Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht noch zweifelhafter”, sagt Heyer. Noch gibt es keine Entscheidungen von Gerichten oder Schlichtungsstellen dazu.

Wer um die Bedeutung des Erreichens der Bausparsumme mit Sparbeiträgen wusste, hat mitunter in den letzten Jahren die Einzahlungen gedrosselt oder eingestellt. Eine Verpflichtung des Bausparers zur Zahlung des Regelsparbeitrages besteht nämlich nicht. “Die LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse widmet sich nun in einer offensichtlich gezielten Aktion dieser Gruppe von Bausparern” weiß Heyer. Es ergeht die Aufforderung, die Regelsparbeiträge für die vergangenen 12 Monate – das sind oft zwischen 400 und 800 Euro – innerhalb weniger Wochen nachzuzahlen. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, wird ebenfalls die Kündigung angedroht.

Auch bei dieser Vorgehensweise berufen sich die Bausparkassen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. “Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Klausel bereits bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart war”, so Heyer. Betroffene können ihren Fall von der Verbraucherzentrale Sachsen prüfen und ihre Chance auf Vertragsfortführung ausloten lassen.

So können Sie die Berichterstattung der Leipziger Zeitung unterstützen:

Redaktion über einen freien Förderbetrag senden.
oder

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar