Bei Änderungen im Erneuerbare Energie Gesetz (EEG) geht es für jeden einzelnen von uns, ob Verbraucher oder Nutzer, um die Energie- und Stromkosten und um die Zuschläge, die auf diese Stromtarife aufgeschlagen werden. Die erforderliche Energiewende mit der Umstellung der Energieerzeugung auf erneuerbare Energien und der Energienetzumbau sind schwierige Themen, die leider die wenigsten Leser verfolgen oder die sie interessieren. Es geht dabei um sehr energiefachspezifische Entwicklungen, gepaart mit Fachvokabular, das Nichtfachleuten nur schwer dargestellt und verständlich vermittelt werden kann.

Aber es geht um Geld, um viel Geld vom Steuerzahler, das von den Arbeitenden und Angestellten erwirtschaftet wird. Geld für den energetischen Umbau, das zukunftsorientiert eingesetzt werden kann für eine dezentrale und unabhängige Energiebereitstellung oder für ein Weiter-so-wie-bisher mit Förderung der fossilen Energien und der Abhängigkeit von unsicheren und undemokratischen Zulieferern oder Zulieferstaaten.

Schon bei der als neu bezeichneten Kraftwerksstrategie von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) geht es um Milliarden-Subventionen für den Bau von neuen Gaskraftwerken, um eine mögliche Stromknappheit zu bestimmten Zeiten zu überbrücken. Die Bundesregierung muss diesen Neubau und den Betrieb der Gaskraftwerke finanzieren, denn ohne Subventionen rentiert sich die Bewirtschaftung dieser Anlagen nicht.

Neue Gaskraftwerke versus Stromspeicher

Vorgesehen ist für diese Gas-Kraftwerksstrategie nach jetzigem Stand, dass bis 2031 die Bundesregierung 4 bis 5 Milliarden € an Steuergeldern einsetzt. Die Stromverbraucher müssen dann aber die vorgehaltenen Kapazitäten, die sich nicht über andere Geschäftsmodelle refinanzieren können, ab 2032 zusätzlich zum Strompreis mitbezahlen. Weiterführende Informationen siehe Artikel der LZ vom 19.1.2026: Ein Kommentar zur Arbeit der Bundeswirtschaftsministerin: Der Energiekunde ist der Gelackmeierte…

Würden diese Gas-Kraftwerk-Subventionsgelder in den Netzumbau und den Aufbau von Speicheranlagen gesteckt, könnten relativ schnell die Stromnetze stabilisiert und die einheimische Wirtschaft gefördert werden, durch z.B. den Ausbau von Batteriesystemen, Speicherkraftwerken, Zusammenschaltung von Batterien, Ausbau der Wasserstofferzeugung usw.; des Ausbau des Stromnetzes zu autonomen, modularen Netzen; der Nutzung der Flexibilisierungspotentiale der Sektorenkopplung, der Optimierung der möglichen Netzanschlüsse uvm.

Mit diesen vorhandenen Technologien wäre es möglich, die Stromerzeugungsspitzen aufzufangen zur Zwischenspeicherung und Energiebereitstellung in Zeiten des Minderangebotes an erneuerbaren Energien.

Die neue Bundesregierung ist entsprechend ihrem Koalitionsvertrag von 2025 angetreten, die Stromkosten für Industrie und Verbraucher zu senken. Dabei wurden die Stromkosten ab 2026 nur für die Industrie durch eine bürokratische Regelung mit dem Einsatz von Mitteln aus dem Sondervermögen des Bundes abgemindert, aber nur für die energieintensive Industrie, nicht für den Mittelstand und nicht für die privaten Verbraucher.

Nun soll anscheinend diese Kostensenkung eine Novelle des EEG bewirken. Für ein überarbeitetes EEG 2027 sollten durch Bundeswirtschaftsministerin Reiche eigentlich schon Ende Januar 2026 erste Eckpunkte vorgelegt werden, damit der Beschluss dieser Reform von Bundestag und Bundesrat bis spätestens Ende Mai 2026 erfolgen und das Gesetz Anfang 2027 in Kraft treten kann.

Die Branche wartet bereits wegen der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung mit Interesse auf Eckpunkte der Erneuerbare Energien Gesetz-Reform aus dem Wirtschaftsministerium.

Wie soll das neue EEG aussehen?

Nach Informationen der IT-Zeitschrift „Erneuerbare Energien“ vom 29.1.2026 soll „mit diesem überarbeiteten EEG 2027 der Weg von einer rein ausbauorientierten Förderung, hin zu einem systemischen Ordnungsrahmen führen, in dem Flexibilität, Marktintegration und Versorgungssicherheit gleichrangige Ziele sind. Erneuerbare Energien sollen nicht länger nur grüne Kilowattstunden liefern, sondern aktiv zur Stabilisierung des Stromsystems beitragen.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Realität, die sich in den vergangenen Jahren dramatisch verschoben hat. Photovoltaik und Windenergie dominieren zunehmend die Stromerzeugung, während klassische Großkraftwerke an Bedeutung verlieren. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an das Energie-System durch Elektrifizierung, Wasserstoff-Hochlauf und neue Großverbraucher wie Rechenzentren. Das EEG 2027 soll diese Spannungen auflösen – mit tiefgreifenden rechtlichen und ökonomischen Konsequenzen.“

Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom Dezember 2025 stellt vier verschiedene Modelle für die Weiterentwicklung des EEG vor:

– Option 1: Beibehaltung des aktuellen EEG-Systems mit geringfügigen Anpassungen
– Option 2: Einführung eines flexibleren Fördermodells mit variablen Einspeisetarifen
– Option 3: Umstellung auf ein Ausschreibungsmodell für alle erneuerbaren Energien
– Option 4: Vollständige Integration erneuerbarer Energien in den freien Markt

Eine erfolgreiche Weiterentwicklung des EEG könnte dazu beitragen, die CO2-Emissionen weiter zu reduzieren und den Anteil erneuerbarer Energien am Strommix zu erhöhen. Gleichzeitig muss jedoch sichergestellt werden, dass die Kosten der Förderung im Rahmen bleiben und die Versorgungssicherheit gewährleistet ist.

Die Kritik des BEE

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat bereits Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Modelle geäußert. Der Verband warnt vor „unzureichend diskutierten Modellen“ und kritisiert die kurze Konsultationsfrist bis zum 28. August 2026, die das Bundeswirtschaftsministerium für seine Vorschläge gewährt hat. Der BEE befürchtet, dass einige der vorgeschlagenen Modelle die bisherigen Erfolge des EEG gefährden könnten.

– Ein zentrales Element der Reform ist die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). Künftig sollen Stromspeicher, Ladeinfrastruktur und steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschlusspunkt nicht mehr als passive Anhängsel gelten, sondern als marktaktive Akteure.

Für die Praxis bedeutet das: Förderfähigkeit wird künftig stärker an systemdienliches Verhalten gekoppelt. Wer flexibel agiert, profitiert, siehe Nutzung von Smart Metern und flexiblen Stromtarifen. Wer starr einspeist oder verbraucht, verliert an Attraktivität, siehe alte Stromzähler mit Festpreistarif für Strom.

– Mit der Änderung im EEG soll auch ein sogenannter Mischbetrieb ermöglicht werden, also eine gleichzeitige Nutzung von gefördertem EEG-Strom und Netzstrom an einem Anschluss – etwa bei PV-Anlagen mit Speicher und zusätzlichem Strombezug im Bedarfsfall aus dem örtlichen Stromnetz.

Ein weiterer Punkt der Reform wäre die Möglichkeit, zweiseitige Contracts for Difference (CfDs) abzuschließen. Das Prinzip: Der Staat garantiert einen Referenzpreis für Strom. Liegt der Marktpreis darunter, gleicht er die Differenz aus. Liegt er darüber, müssen Betreiber Überschusserlöse zurückzahlen.

Der BEE fordert insbesondere, die bestehenden Ausbauziele für erneuerbare Energien beizubehalten und zugleich stärker auf Systemdienlichkeit und Flexibilität auszurichten. Angesichts steigenden Strombedarfs durch Elektrifizierung und neue Verbraucher seien verlässliche Ausbaupfade entscheidend für Investitionssicherheit – sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher. Es geht dabei um eine effizientere Nutzung der Netzinfrastruktur.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen, Überbauung von Netzverknüpfungspunkten sowie standardisierte und digitalisierte Netzanschlussverfahren könnten Kosten senken und den Ausbau beschleunigen. Das Stromnetz müsse sich endlich an eine dezentrale, erneuerbare Erzeugungsstruktur anpassen.

Die Änderungsvorschläge der DGS

Änderungsvorschläge zum EEG 2027 legte auch die Deutsche Gesellschaft Sonnenenergie (DGS) im Januar 2026 mit einem 5-Punkte-Plan vor, bei denen es um eine Vereinfachung des EEG geht, um Investitionssicherheit, Dezentralisierung, Bürokratiearmut und marktwirtschaftliche Dynamisierung. Beinhaltet sind folgende Punkte:

– EEG-Ausschreibungen abschaffen und durch volkswirtschaftlich vertretbare Standardvergütungssätze ersetzen. Die Ausschreibungen sind die wesentliche Ursache dafür, dass sich das EEG zum Bürokratiemonster entwickelt hat. Einfacher zu handhaben wären feste, 20-jährige garantierte Vergütungssätze (z. B. PV-Freifläche 4,0 Ct/kWh ohne Speicher, 6,2 Ct/kWh mit Batterie; Wind onshore/offshore 7,0 Ct/kWh) statt Ausschreibungen. Keine Mengenbegrenzungen mehr, Finanzierung über den Strompreis (EU-konform, keine Beihilfe).

– Betreiber von Erneuerbare-Energie-Anlagen müssen ein Recht auf vollständige Überbauung des Netzanschlusses haben. Technisch wäre es oftmals möglich, an einen Netzanschlusspunkt sowohl Solar-, Windkraft- und Speicheranlagen gemeinsam anzuschließen, da die Anlagen zu unterschiedlichen Zeiten Strom einspeisen. Dabei geht es darum, angesichts knapper Netzkapazitäten diese wenigstens optimal auszureizen.

– EU-rechtskonforme nationale Umsetzung der Kundenanlage im Sinne einer Quartierslösung/Energy Sharing. Im 2-km-Radius sollen Stromlieferungen von einem Betreiber an Direktkunden weitgehend von Steuern, Abgaben und Netzentgelten befreit werden (außer Grundgebühr/Netzanschlusskosten), bei mindestens 10 % Beteiligung der Nutzer an der Erzeugung.

– Repowering von PV-Anlagen, Windkraftanlagen sowie Flexibilisierung von Biogasanlagen sind genehmigungsfrei zu stellen, solange die räumliche Ausdehnung/Fläche gleich bleibt (bei Wind: Höhe max. dreifach der alten Anlage); keine neuen Gutachten müssen beigebracht werden.

Kontinuität und Planungssicherheit

Eine weitere Frage steht zur Diskussion: Muss das Gebäudenergiegesetz unbedingt geändert werden oder wären Kontinuität und Planungssicherheit nicht wichtiger?

Auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollte im Herbst der Reformen zu einem Gebäudemodernisierungsgesetz novelliert werden. Die Bundesregierung und Bundeswirtschaftsministerin Reiche geraten in Bedrängnis: Die eigene Vorgabe für Reformen am GEG ist Ende Januar 2026 ungenutzt verstrichen. Hausbesitzer in ganz Deutschland harren weiter aus und hoffen auf Gewissheit bezüglich ihrer künftigen Heizungssituation – die Ungewissheit hält jedoch an.

Kritisch wird es vor allem für Bewohner größerer Städte: Ab dem 1. Juli 2026 müssen in Kommunen mit über 100.000 Einwohnern neu installierte Heizungen mindestens 65 Prozent regenerative Energien verwenden. Etwa 80 Großstädte sind davon betroffen, darunter Berlin, Hamburg, München, Köln und Leipzig. Der Zeitdruck kann noch zunehmen, sobald Kommunen ihre Wärmeplanung finalisiert haben – 38 Prozent der größeren Städte haben diesen Schritt bereits vollzogen.

Das bisher geltende GEG sagt aus, dass seit dem 1. Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien (EE) basieren. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung.

Nun gibt es vom Bundeswirtschaftsministerium die Aussage, dass bis Ende Februar ein erster Entwurf vorliegen soll. Ein Punkt ist dabei besonders strittig: die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. De facto bedeutet das ein Aus für Erdgas und Erdöl, sind sich die Experten einig.

Die Wirtschaftsministerin will beim GEG mehr Technologieoffenheit, was aber nicht näher definiert wird. Zu beachten ist aber, dass schon der 65-prozentige Anteil an EE technologieoffen ist, denn es wird kein Energiebezug vorgeschrieben, außer dass es erneuerbare Energien sein sollen, und 35 Prozent bleiben gänzlich technologieoffen.

Das Greenpeace-Gutachten zur GEG-Novelle

Nach Informationen in der Internetzeitschrift „Erneuerbare Energien“ wurde ein Gutachten im Auftrag von Greenpeace und dem Projekt Gaswende durch die Kanzlei Günther erarbeitet, mit dem Ergebnis: „Eine Abschwächung des derzeit geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wäre nicht verfassungskonform. Demnach würden die aktuell diskutierten Änderungen am GEG gegen das im Grundgesetz verankerte Klimaschutzgebot (Art. 20a GG) verstoßen. Zugleich würde der Schutz von Verbrauchern massiv geschwächt.

Das Gutachten bezieht sich vorwiegend auf das vorgegebene Verschlechterungsverbot: Angesichts des bereits ausgereizten deutschen CO₂-Budgets seien Rückschritte bei bestehenden Klimaschutzmaßnahmen ohne zwingenden Grund verfassungsrechtlich unzulässig, heißt es in einer Presseinformation der beiden Organisationen.

Eine Abschwächung des GEG – etwa durch eine Änderung der 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe bei der Neuanschaffung von Heizungen – würde klimaschädlichen Gasheizungen neue Hintertüren öffnen, fossile Abhängigkeiten zementieren und die notwendige vollständige Dekarbonisierung des Wärmesektors verzögern, folgert das Gutachten.“

In jedem Fall zu klären wäre die zukünftige Förderung für neue Heizungsanlagen, um die Planungssicherheit für die Eigentümer mit der kommunalen Wärmeplanung zu gewährleisten.

Und es ist für das GEG ebenso wie für das EEG dringend eine Kontinuität und Berechenbarkeit zu Ausbauzielen und Förderungen erforderlich, für die zugesicherten Stromkostenreduzierungen für Industrie, Mittelstand und Verbraucher, zum Bürokratieabbau für die hiesige einheimische Wirtschaft, für eine Kostenbegrenzung für die Verbraucher und Nutzer, zur Stabilisierung, Dezentralisierung und Zukunftsorientierung der Stromnetze.

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