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Für die nachbarschaftliche Stromverteilung gibt es einige Hürden zu bewältigen, denn der Strom kann nicht so einfach vom Kleinerzeuger mit PV-Anlage zum Kleinverbraucher nebenan mittels einfacher Leitung durch das Grundstück verteilt werden. – Nach modifiziertem EnWG muss die erzeugte Energie erst einmal ins örtliche Verteilnetz eingespeist werden und der Stromverbraucher zieht den Strom aus dem Netz. Der Strom wird also bilanziell verrechnet mit Stromsteuer und Netzentgelten. Somit verdienen einer der über 800 Netzbetreiber und der Staat mit.
– Zur nachbarschaftlichen Stromlieferung müssen zwischen den zwei oder mehreren Partnern Verträge abgeschlossen werden. Einen Vertrag über die Lieferung des Stroms (Lieferer) und einen über die gemeinsame Nutzung der Anlage und für die Kosten pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh) (Verbraucher).
– Da die nachbarschaftliche Stromversorgung keine Vollversorgung mit Strom lt. EnWG absichern darf, muss ein weiterer Stromliefervertrag vorliegen, zur Absicherung der Stromlieferung über das allgemeine Netz, wenn der Nachbar keinen Strom liefern kann.
– Als technische Voraussetzung für diese Stromlieferung müssen die Partner über intelligente Stromzähler verfügen, die alle 15 Minuten messen, in welche Richtung der Strom fließt, sogenannte Smart Meter Gateway.
– Für die Nutzung von Smart Meter Gateway Stromzählern sind flexible Stromtarife erforderlich, damit die Nutzung bei Stromspitzen mit niedrigen Strompreisen und Stromengpässen mit hohen Strompreisen auch möglich ist und der Strombezug, also die Stromabnahme, entsprechend der Stromkosten gesteuert werden kann. Über diese digitalen Stromzähler können die Zeiten günstiger Strompreise vom Verbrauch genutzt werden. Dadurch kann auch ein Stromüberangebot im Netz abgefangen werden, d. h., das Netz könnte besser vom Netzbetreiber gesteuert werden und würde damit stabilisiert.
Strom-Messsysteme
a) Bestand – analoge schwarze Stromzähler mit Drehscheibe (Ferraris Zähler). Stück für Stück werden die analogen schwarzen Stromzähler mit Drehscheibe (Ferraris Zähler) durch neue digitale Zähler ersetzt.
b) Moderne Messeinrichtung – es gibt die digitalen Stromzähler, die keine Daten senden oder empfangen. Man erkennt diese an einer digitalen Anzeige, auf der nur der Zählerstand abgelesen werden kann. Im Unterschied zu analogen Zählern erfassen moderne Messeinrichtungen den Verbrauch zusammen mit der tatsächlichen Nutzungszeit und zählen nicht einfach nur den Gesamtverbrauch hoch.
Für den Betrieb einer modernen Messeinrichtung dürfen unabhängig vom Verbrauch nur maximal 25 Euro brutto pro Jahr berechnet werden.
c) Intelligente Messsysteme (abgekürzt: iMSys) – Smart Meter Gateway – zum digitalen Stromzähler (b) kommt ein Kommunikationsmodul hinzu. Das Kommunikationsmodul ermöglicht, dass der Zähler in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist und Daten sicher übertragen werden. Das intelligente Messsystem (c) kann also, anders als eine moderne Messeinrichtung (b), Daten senden und auch empfangen. So kann der Zählerstand automatisch übermittelt werden (Fernauslesung). Außerdem ist es damit möglich, Preis- oder Steuersignale über das intelligente Messsystem zu empfangen.
Jährliche Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme seit 2025 (Pflichteinbaufälle und optionale Ausstattung) lt. Information Verbraucherzentrale Stand 25.6.2025
Hinweis zu den Zeilen 3 bis 5 der Tabelle: Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen fallen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz zusätzlich 50 Euro brutto jährlich für den Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung an. Das gilt auch für Photovoltaik-Anlagen oder andere Strom erzeugende Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt.
Der Messstellenbetreiber darf bei vorzeitiger Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem einmalig ein zusätzliches Entgelt nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von maximal 100 Euro berechnen. Dies ist jedoch keine Preisobergrenze. Überdies darf der Messstellenbetreiber bei optionalen Einbaufällen (Verbrauch unter 6.000 kWh; Anlage kleiner als 7 kW) auch noch ein zusätzliches jährliches Entgelt erheben. Der Gesetzgeber sieht ein Entgelt von nicht mehr als 30 Euro als angemessen an. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Preisobergrenze.
Zu beachten ist, dass der Umbau des vorhandenen Zählerschranks teuer werden kann, wenn für die Installation der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems ein Umbau des Zählerschranks notwendig wird. Das können schnell Mehrkosten von bis zu mehreren tausend Euro werden.
Diese Installationskosten sind bei der Nutzung von Smart Metern zu berücksichtigen, ob die Installation durch das Einsparpotenzial durch geringere Stromkosten auch abgedeckt wird.
Die Preise für intelligente Messsysteme (Smart Meter) in Leipzig müssen bei der Netz Leipzig GmbH abgefragt werden unter https://www.netz-leipzig.de/messstellenbetrieb – Preise und weitere Informationen zum Messstellenbetrieb – Preisblatt grundzuständiger Messstellenbetrieb –, und dann folgen mehrere Preisblätter für Anschlussnetzbetreiber, Anschlussnehmer, Anschlussnutzer – wer auch immer was sein soll.
Wie leider oft üblich – ist eine umständliche Suche erforderlich und die Preisübersicht unübersichtlich und kompliziert. Nur für eine Fachperson verständlich. Es fehlt eine Kurzdarstellung, die auch für den Nichtfachmann nachvollziehbar und für die wichtigsten Parameter verständlich und einigermaßen leicht zu erfassen wäre. Aber das ist wahrscheinlich nicht gewollt.
Eine Zählermontage/-demontage ohne Leistungsmessung kostet lt. Information von Netz Leipzig GmbH für 2026 einmalig brutto 80,00 €. Die Bereitstellung von Lastgangdaten auf Verlangen (individuelle Bereitstellung stündlicher Messdaten im Stundentakt) kostet je nach System zwischen 30 und 68 € und wird vertraglich bei Netz Leipzig gebunden.
Deutschland kleckert hinterher
Der Begriff „Smart Meter“ wird in Deutschland häufig als alternative Bezeichnung für das intelligente Messsystem verwendet. Letztendlich meint der Begriff jede Art von Zähler, die kommunizieren, also Daten senden und empfangen. Sinnvoll wäre es in Deutschland auch, einfache über WLAN-verbundene Geräte zuzulassen. Das europäische Ausland – mit teilweise Smart Meter Abdeckungen von nahe 100 %, wie in Spanien oder Frankreich – zeigt, dass Deutschland bei der Digitalisierung in Europa abgehängt ist.
Wie bei jedem Gerät, das Daten über Funk oder Kabel versendet, ist ein intelligentes Messsystem durch Personen und Unternehmen mit kriminellen Absichten grundsätzlich angreifbar. Deshalb stellt das Gesetz hohe Anforderungen an die Sicherheit der Software und Hardware der Messstellenbetreiber. Diese müssen über Zertifizierungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Bisher sind in Deutschland erst knapp 6 Prozent aller Haushalte mit Smart Metern ausgestattet. Die Abdeckungsrate muss dringend erhöht werden – für eine zunehmende Nutzung von EE, wegen der Netzstabilisierung durch intelligente Nutzung von Stromüberschüssen (Stromverbrauch und Stromspeicherung) und bei Stromengpässen (Stromlieferung aus Stromspeichern).
Ein direkter finanzieller Nutzen durch die Geräte ist nur durch die Kombination mit einem dynamischen Stromtarif möglich. Bei diesen Tarifen ändert sich der Preis für die Kilowattstunde im Tagesverlauf – abhängig von den Preisen an der Strombörse. Damit sollen Anreize geschaffen werden, damit auch private Haushalte ihren Verbrauch in Zeiten verlegen, in denen zum Beispiel viel erneuerbarer, günstiger Strom vorhanden ist.
Da sich nicht jeder Stromverbraucher mit diesen intelligenten Messsystemen befassen will und auskennt, gibt es zur Beratung Energieserviceanbieter (ESA): Es sind externe, unabhängige Dienstleister. ESA werden vom Strom-Endkunden beauftragt und bezahlt, um die Messprodukte (Messwerte bzw. Kundenwerte) durch den Messstellenbetreiber zu erhalten und auszuwerten, um damit den Kunden zu Einspar- oder Verhaltensempfehlungen zu beraten.
Dieser Service kostet verständlicherweise auch wieder einen Teil vom Einsparpotential bei den schwankenden Strompreisen.
Messstellenbetreiber
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in der Regel Ihr örtlicher Netzbetreiber, also das Unternehmen, das die Stromzähler einbaut, betreibt und wartet. Der Netzbetreiber ist nicht identisch mit dem Stromversorger. Wer der Messstellenbetreiber ist, können Sie Ihrer Stromrechnung entnehmen, in Leipzig – die Netz Leipzig GmbH. Daneben gibt es wettbewerbliche Betreiber, die die gleichen Leistungen für digitale Zähler anbieten.
Es gibt seit 2025 eine gesetzliche Pflicht für Messstellenbetreiber zum Einbau von intelligenten Messsystemen („Smart Metern“) innerhalb von vier Monaten für Kleinverbraucher:
– Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch von über 6000 kWh pro Jahr,
– Haushalte mit Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt,
– Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, zum Beispiel einer Wärmepumpe oder einer Ladestation für ein E-Auto (Wall Box)
Der Messstellenbetreiber entscheidet außerhalb der o. g. Haushalte letztendlich über den Einbau eines intelligenten Messsystems.
Theoretisch können Sie immer von Ihrem grundzuständigen zu einem anderen, wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln. Sie können den Messstellenbetreiber auch als Mieter frei wechseln. In der Praxis ist ein solcher Wechsel meistens mit einer zusätzlichen Dienstleistung verbunden, wie dem Abschluss eines dynamischen Stromtarifs. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind ‒ im Gegensatz zu den grundzuständigen ‒ aber nicht an gesetzliche Preisobergrenzen gebunden.
Seit 2021 ist es aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass dieses Auswahlrecht auf die Vermieterseite übergeht. Dazu muss das Gebäude komplett mit intelligenten Messsystemen ausgerüstet werden und Vermietende müssen dafür sorgen, dass nicht nur der Strom, sondern mindestens eine andere Energieart, also Gas, Fernwärme oder Heizwärme, über das intelligente Messsystem gemessen wird.
Außerdem dürfen betroffenen Mietern, im Vergleich zum bislang getrennten Messstellenbetrieb, keine Mehrkosten entstehen. Mieter wiederum können von der Vermieterseite verlangen, dass sie alle zwei Jahre verschiedene Bündelungsangebote einholt.
Im dritten Teil dieser Serie geht es morgen um dynamische Stromtarife.
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