Am heutigen Donnerstag, 27. Juli, meldete die Staatsanwaltschaft Leipzig den Abschluss der Ermittlungen nach dem Tod von Jaber Albakr. Am 12. Oktober hatte sich der 22-jährige Syrer in seiner Zelle in der JVA Leipzig erhängt. Schon zuvor hatte er für Schlagzeilen gesorgt, weil seine geplante Festnahme in Chemnitz so gründlich in die Hose ging. Aber war sein Tod in der Zelle nun jemandes Verschulden? Nein, meint die Staatsanwaltschaft.

Was zu erwarten war. Denn wer den Fokus so eng zieht und nur ein möglicherweise persönliches Verschulden einiger Justizangestellter vermutet, der stellt wahrscheinlich die falsche Frage. Denn damit wird das Entscheidende ausgeblendet.

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft: „Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Leipzig zum Tod von Jaber Albakr sind abgeschlossen. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit einzelner Personen haben sich nicht ergeben.“

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hatte ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet, um die Umstände aufzuklären, die zum Tod des Untersuchungsgefangenen am 12.10.2016 geführt haben. Nach Eingang von Strafanzeigen gegen verschiedene Personen erfolgte eine gemeinsame Bearbeitung der anhängigen Verfahren.

Ergebnis: „Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes durch Dritte ergaben sich nicht. Somit stand allein eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen im Raum. Ein solcher Vorwurf setzt unter anderem voraus, dass der Tod eines Menschen vorhersehbar und vermeidbar gewesen ist. Beurteilungsmaßstab sind dabei die Umstände, die zum Zeitpunkt des Suizids von Jaber Albakr bekannt waren. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse müssen außer Betracht bleiben. Daran gemessen ließ sich ein Tatverdacht gegen diensthabende Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig oder andere angezeigte Personen nicht begründen. Ein durch die Staatsanwaltschaft eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten ergab, dass der Grad der Suizidalität des Gefangenen auf Grundlage der bestehenden Erkenntnisse seitens der Justizvollzugsanstalt Leipzig nicht fehlerhaft eingeschätzt worden war. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere weder ein sog. Hungerstreik noch ein möglicherweise von Jaber Albakr geplantes sog. Selbstmordattentat die Annahme akuter Suizidgefährdung tragen. Über die getroffenen besonderen Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Anordnungen, wie etwa dauerhafte Fesselung oder ununterbrochene Überwachung, wären unter diesen Umständen gegenüber dem Untersuchungsgefangenen rechtlich nicht zulässig gewesen. Somit kann den Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden. Angaben zu weiteren Einzelheiten werden nicht gemacht.“

Das Hauptproblem, das so eine juristische Untersuchung natürlich ausblendet, ist die personelle Ausstattung sächsischer Strafvollzugsanstalten. Ein Thema, mit dem sich mehrere Landtagsfraktionen auch schon vor dem aufsehenerregenden Vorfall beschäftigten. Auch da schon mit der frustrierenden Feststellung, dass in den sächsischen JVAs viel zu wenig Personal für viel zu viele Gefangene zuständig ist. Es wäre eher verblüffend, wenn es nicht zu solchen Vorfällen käme. Und nachweislich kommt es immer wieder dazu.

Und das hat nicht nur mit lückenhafter Kontrolle zu tun, sondern auch mit fehlendem psychologischen Personal. So war es auch bei Albakr, auch wenn die Staatsanwaltschaft meint, man hätte nicht von einer Suizidgefahr ausgehen können.

Fakt ist: Der sächsische Justizvollzug war zum Zeitpunkt überhaupt nicht eingerichtet, eventuell gefasste Selbstmordattentäter aufnehmen zu müssen. Man hatte dafür keine Strukturen geschaffen und kein extra geschultes Personal bereit. Auch keines, das sich mit der psychischen Mentalität von Selbstmordattentätern beschäftigt hätte. Man hat Jaber Albakr wie einen gewöhnlichen Untersuchungsgefangenen behandelt.

Logische Folge: Beim vorhandenen Personal kann eine Tötungsabsicht oder ein fahrlässiges Verhalten so nicht gesehen werden. Da hätte man qualifiziertes Personal gebraucht, das vorbereitet gewesen wäre auf so einen Gefangenen und entsprechend geschult. Und das bei einem potenziellen Selbstmordattentäter ganz bestimmt nicht davon ausgegangen wäre, dass keine Selbsttötungsgefahr vorlag.

Die objektive Verantwortung lag eindeutig einige Führungsebenen höher und verquickt sich aufs engste mit einer Personalpolitik, die Landespersonal in Sachsen vor allem als Kostenballast betrachtet und auch die JVA Leipzig sträflichst knapp gehalten hat. Und man hatte sich auch nicht darauf vorbereitet, es in Sachsen mit möglichen Terroristen und Selbstmordattentätern zu tun zu bekommen. Selbst das Festnahmekommando hatte ja recht dilettantisch agiert.

Und das, obwohl man seit dem Auffliegen der Sauerland-Gruppe im Jahr 2007 wusste, dass die Attentäter auch in Deutschland versuchen würden, Anschläge zu verüben.

Man hatte die Zeit schlicht nicht genutzt, auch in Sachsen entsprechend vorsorglich die nötigen Strukturen auch im Justizvollzugsdienst zu schaffen. Das war der Fehler, der am 12. Oktober 2015 offenkundig wurde. Und den man dann in der Folgezeit emsig abmoderiert hat. Zumindest lautet die gute Botschaft: Die Angestellten vor Ort, die augenscheinlich überfordert waren mit der gestellten Aufgabe, wurden nicht als Bauernopfer vor Gericht zitiert.

Erst im Nachhinein wurde in der JVA Leipzig ein Suizidpräventionsraum eingerichtet, dem weitere in den anderen JVAs folgen sollen. Eine Arbeitsgruppe, wie sie aufgrund der missglückten Festnahme in Chemnitz im Innenministerium gegründet wurde, gab es im Justizministerium nicht.

Anfrage von Katja Meier (Grüne) zu „Suizidpräventionsräumen in sächsischen Justizvollzugsanstalten“. Drs. 6857

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