Sachsen hat ein Problem mit Rechtsextremen. Eines, das weiter geht als nur bis zu den kriminellen Netzwerken wie „Gruppe Freital“, der „Freien Kameradschaft Dresden“ oder „Revolution Chemnitz“, alles Gruppen, die auch deshalb jahrelang unbehelligt agieren konnten, weil Gesetzeshüter wegschauten und Alarmsignale ignorierten. Oder war es einfach nur Amtsversagen? Eine Frage, die jetzt im Fall jenes JVA-Bediensteten steht, der sich 2016 am Überfall auf Connewitz beteiligte.

Damals verabredeten sich mindestens 215 Personen aus dem rechtsradikalen Milieu zu einem „Sturm auf Connewitz“. Gegen mehrere der Beteiligten wurde mittlerweile auch vor Gericht verhandelt. Einige sind längst einschlägig als aktive Rechtsradikale (auch mit einer Latte von kleinen und größeren Straftaten) bekannt.

Einer aber war dann doch eine Überraschung. Denn erst im Dezember 2018 wurde bekannt, dass er als sächsischer Staatsbediensteter im Justizvollzugsdienst arbeitete. Und seit Anfang September wirbelt die Geschichte durch die Medien, dass er als JVA-Bediensteter auch einige seiner Kumpel aus dem Connewitzer Überfall, die inzwischen in Untersuchungshaft saßen, betreut hat. Was dann auch zu Mutmaßungen führte, der zuständige Justizminister habe versagt. Er hätte doch wissen müssen, wer im Staatsdienst steht. Die Namen waren bekannt, man hätte nur abgleichen müssen.

Hat man das?

Unterm Radar

Nach Bekanntwerden dieses neuen Umstands hat Juliane Nagel, Landtagsabgeordnete der Linkspartei, gleich zwei Fragepakete zu diesem Vorgang gestellt. Die Antworten von Justizminister Sebastian Gemkow (CDU) lassen nur ahnen, wie leicht es augenscheinlich selbst für Personen aus dem rechtsradikalen Milieu ist, unter dem Radar zu fliegen und im Staatsdienst tätig zu sein.

„Das Sächsische Staatsministerium der Justiz erhielt erstmals am 11. Dezember 2018 Kenntnis von dem Verfahren gegen den oben genannten Justizvollzugsbeamten durch Bericht der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, in der der Beamte zu diesem Zeitpunkt tätig war. Der Beamte hatte sich am 10. Dezember 2018 nach der ersten Terminierung der gerichtlichen Hauptverhandlung dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus offenbart. Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat hierauf am 20. Dezember 2018 eine Mitteilung über die Anklageerhebung gemäß Nummer 15 MiStra an das Sächsische Staatsministerium der Justiz gesandt.“

Justizminister Sebastian Gemkow. Foto: Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Justizminister Sebastian Gemkow. Foto: Sächsisches Staatsministerium der Justiz

Musste er denn nicht schon vorher bei der Polizei seine Tätigkeit im Staatsdienst angeben? Das hatte Nagel in einer zweiten Anfrage zum Thema gemacht.

Aber augenscheinlich wurde er von den Vernehmungsbeamten nie danach gefragt. Oder sie gaben sich mit einer nichtssagenden Angabe zufrieden.

Sebastian Gemkow: „Soweit der beschuldigte Justizvollzugsbeamte im Rahmen seiner Vernehmung vor der Polizei keine Angaben zu seinem Beruf gemacht hat, sieht die Staatsanwaltschaft Leipzig den Tatbestand des S 111 OWiG als nicht erfüllt an, weil bei der Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren die Angabe gewisser Personaldaten wie zum Beispiel des Familienstandes oder des Berufs für die Schuldfrage oder den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein kann.“

Das erklärt natürlich gar nichts. Außer dass die Vernehmer erstaunlich geringes Interesse daran hatten, etwas über die berufliche Tätigkeit des Befragten zu erfahren. Und das, obwohl auch die Polizei hätte wissen müssen, dass diese Angaben spätestens bei Anklageerhebung erhoben werden müssten.

Und das wusste auch der Befragte. Das Wegducken war vorbei, als er zur Gerichtsverhandlung geladen wurde. Dass die Staatsanwaltschaft trotzdem noch zehn Tage brauchte, um das Justizministerium zu informieren, erstaunt schon. Und auch dort brauchte man wieder zehn Tage, um den JVA-Miarbeiter endlich aus dem Dienst zu nehmen.

Sebastian Gemkow: „Dem oben genannten Justizvollzugsbeamten wurde mit Wirkung vom 3. Januar 2019 die Führung der Dienstgeschäfte verboten, da die im Raum stehende Verletzung der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten im Nachweisfall zu einem nicht wiederherstellbaren Vertrauensbruch führen würde, der ordnungsgemäße Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt wäre und das Ansehen des Justizvollzugs sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei den Betroffenen zu wahren ist. Es ist nicht zu dulden, dass der Beamte weiterhin seinen Dienst ausübt, obwohl ihm die Verwirklichung einer Straftat mit öffentlicher Schutzrichtung zur Last liegt.“

Der einzige Staatsdiener auf der Liste

Natürlich wollt Juliane Nagel auch wissen, mit welchen Mittätern der Justizbeamte in Kontakt gekommen sein könnte. Das zumindest kann das Justizministerium einigermaßen nachvollziehen: „Ausweislich der Dienstpläne hatte der betreffende Justizvollzugsbeamte Dienst auf Stationen der Justizvollzugsanstalt Bautzen und der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus, in denen je ein Beschuldigter einsaß, der an den Ausschreitungen in Leipzig-Connewitz am 11. Januar 2016 beteiligt gewesen sein soll. Ein weiterer Beschuldigter an den Ausschreitungen in Leipzig-Connewitz war zwar in der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus inhaftiert, doch war dieser nicht auf der Station untergebracht, in der der Justizvollzugsbeamte seinen Dienst ausübte.“

Aber warum wurde die Beteiligung eines Staatsbediensteten am Überfall auf Connewitz erst bekannt, als dieser sich selbst offenbarte? Macht es im sächsischen Staatsapparat nicht Klick!, wenn ein Angestellter polizeikundig wird?

Augenscheinlich nicht. Nicht einmal die seit 2016 existierende Namensliste wurde damals abgeglichen.

Denn genau das sagt Sebastian Gemkow, wenn er erklärt: „Nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde bei keinem weiteren Beschuldigten festgestellt, dass er zum Tatzeitpunkt im Staatsdienst beschäftigt war. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage kann nur das derzeit innerhalb der Staatsregierung präsente Wissen um die Beteiligung von Beamten und Tarifbeschäftigten des Freistaates Sachsen an den Vorfällen in Leipzig-Connewitz mitgeteilt werden.“

Eine Aussage, die auch wieder Fragen aufwirft. Denn da gibt es ja mit dem Landesamt für Verfassungsschutz mindestens eine Landesbehörde, sie stets von sich behauptet, solches Wissen zu sammeln. Kann es sein, dass die auch in diesem Fall wieder mit blendender Ahnungslosigkeit glänzte? Oder hat sie den Justizminister einfach nicht informiert?

Alles offene Fragen. Der Rest ist dann ein Staatsapparat, in dem die jeweiligen Dienstherren so lange im Dunkeln tappen, bis ein Bediensteter sich dann selbst meldet, wenn er was verbockt hat.

Sebastian Gemkow erläutert es so: „Vorhanden ist dieses Wissen entweder, weil ein Beschuldigter bei den Ermittlungsbehörden seine Tätigkeit für den Staat oder gegenüber seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber das strafrechtliche Ermittlungsverfahren offenbart hat oder entsprechende Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren gewonnen und mitgeteilt wurden. Darüber hinaus besteht keine rechtliche Möglichkeit, aus Anlass der Kleinen Anfrage zu ermitteln – auch nicht anhand einer im Internet kursierenden Liste –, ob weitere Beschuldigte Beamte oder Tarifbeschäftigte des Freistaates Sachsen sind.“

Datenschutz gilt auch für Staatsbedienstete

Der brave Staatsbürger, der eigentlich erwartet, dass die staatlichen Behörden genau das abprüfen, schüttelt erst einmal den Kopf.

Aber warum das so ist, erklärt der Justizminister so: „Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung, ob ein Beschuldigter Beamter oder Tarifbeschäftigter des Freistaates Sachsen ist, nur befugt ist, soweit dies für ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes bedeutsam ist. Dies ist bei dem im Raum stehenden Tatvorwurf des Schweren Landfriedensbruchs aber nicht der Fall. Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschuldigten sind Teil seiner persönlichen Verhältnisse, zu denen dieser gegenüber den Ermittlungsbehörden grundsätzlich nicht aussagen muss, und zu denen die Ermittlungen nur geführt werden, wenn dies für die Beurteilung der Tat und die Rechtsfolgenfrage verhältnismäßig erscheint (Meyer-Goßner/Schmitt Strafprozessordnung [StPO],62. Auflage 2019, S 136, Rn. 16).”

Umgekehrt, so Sebastian Gemkow weiter, sei „der Freistaat Sachsen als Dienstherr oder Arbeitgeber nicht befugt, sich bei der Staatsanwaltschaft verdachtsunabhängig zu informieren, ob gegen einen Beamten oder Tarifbeschäftigten wegen einer bestimmten Straftat ermittelt wird, Informationen zwischen den Staatsanwaltschaften und dem Freistaat Sachsen als Dienstherr oder Arbeitgeber werden nur ausgetauscht, soweit dies in der StPO, im Beamten- oder im Arbeitsrecht vorgesehen und in der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ausgestaltet ist.“

Gemkow begründet das so: „Einem weitergehenden Datenaustausch steht das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 und Artikel 33 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) entgegen, Eingriffe in dieses Recht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die nach den obigen Ausführungen fehlt.“

Heißt also zusammen: Die Staatsanwaltschaft muss gar nicht in Erfahrung bringen, ob ein Tatverdächtiger im Staatsdienst tätig ist. Es spielt für den Tatbestand des Landfriedensbruchs keine Rolle. Es spielt nur für den Dienstherren eine Rolle, der natürlich ein Interesse daran haben muss, dass seine Bediensteten nicht in radikalen Gruppen aktiv sind. Aber dem sächsischen Staatsdienst fehlt dazu augenscheinlich das komplette Sensorium.

Und so prüft augenscheinlich noch nicht einmal das LKA ab, ob die Täter auf der hier zitierten Liste vielleicht im Staatsdienst tätig sind.

Und umgekehrt?

Auch da kann das Ministerium nur abfragen, ob sich irgendwo Tatverdächtige freiwillig gemeldet haben. Gemkow: „Auch sind im Ergebnis einer Ressortabfrage keine Mitteilungen von Bediensteten bekannt, in denen diese gegenüber ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber offenbart haben, dass gegen sie wegen Straftaten im Zusammenhang mit den Ereignissen in Leipzig-Connewitz am 11. Januar 2016 ermittelt wurde. Von einer darauf gerichteten händischen Auswertung sämtlicher Personalakten aller Staatsbediensteten, von der aufgrund der geregelten Mitteilungswege grundsätzlich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sein dürften, wurde aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen.“

Und noch schwieriger scheint es zu sein, herauszufinden, ob der Verdächtige auch noch in anderen Strafverfahren zum Themenbereich Rechtsextremismus aufgetaucht ist, als Verdächtiger oder auch nur als Zeuge. Den Suchaufwand könne man nicht leisten, sagt Sebastian Gemkow: „Allein im Jahr 2018 wurden von den sächsischen Staatsanwaltschaften 2.123 Ermittlungsverfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten eingeleitet und geführt. Eine solche Auswertung wäre daher nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich.”

Dabei sei „der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der 2.135 Akten – allein für das Jahr 2018 – ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen.“

Was allein schon eine Menge aussagt über die Vielzahl rechtsextremistischer Straftaten in Sachsen.

Justizministerium bestreitet Kenntnis über veröffentlichte Connewitz-Liste

Justizministerium bestreitet Kenntnis über veröffentlichte Connewitz-Liste

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