Er meinte es nur gut, als er vor fast sechs Jahren eine defekte Uhr in seinem Büro mit einem Klappmesser reparieren wollte. Doch der saarländische Polizist erlitt dabei eine Fingerverletzung, die er als Dienstunfall anerkennen lassen wollte – und erlitt Schiffbruch. Nun urteilte in dritter Instanz auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig: Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die schmerzhafte Erfahrung als Dienstunfall verbucht zu sehen.

Dass ihn eine Wanduhr noch über mehrere Jahre beschäftigen würde, ahnte der Kläger im Frühjahr 2019 mit Sicherheit nicht. Damals sah der inzwischen pensionierte Polizist besagte Uhr in seinem saarländischen Dienstsitz auf der Fensterbank liegen, die sonst zuverlässig über der Eingangstür an der Wand hing.

Dienstunfallanzeige und Gang vor Gerichte blieben erfolglos

Die Uhrbatterie steckte nicht sachgemäß im dafür vorgesehenen Fach, wie der gewissenhafte Gesetzeshüter feststellen musste, zudem war die Klemmfeder verbogen. Als er die Feder mit seinem privaten Klappmesser wieder richten wollte, schnappte dieses plötzlich zu. Die schmerzhafte Konsequenz: ein tiefer Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand.

Im April 2019 versagte sein Arbeitgeber dem Betroffenen die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall. Er zog daraufhin vor den Richter.

Aber: Auch die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis von 2022 bzw. 2024 fielen negativ für den Beamten aus: „Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne“, teilte das BVerG am Donnerstag mit.

Auch die Leipziger Richter sahen in der Sicht der beiden Vorinstanzen also keine Fehler. Zwar habe sich der bedauerliche Unfall zur Arbeitszeit und im Dienstgebäude ereignet, sodass er zunächst als „vom dienstlichen Unfallschutz erfasst“ gesehen werden könne. Selbst wenn man einkalkuliert, dass eine Uhrreparatur eigentlich gar nicht zum Aufgabenbereich des Polizeibeamten zählte, stehe dies per se einer Einstufung als Arbeitsunfall noch nicht unbedingt entgegen.

BVerG: Unsachgemäßer Messergebrauch lief Interessen des Dienstherrn zuwider

Aber: Ein dienstlicher Unfallschutz entfalle dann, wenn der Dienstherr die Tätigkeit untersagt bzw. „dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft“, erklärte das BVerwG am Donnerstag. Ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handele, dessen Führen von Vornherein untersagt war, könne dahingestellt bleiben.

Vielmehr gelte: „Jedenfalls lief die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war“, heißt es in der Entscheidung, mit welcher die Richter in Leipzig die Revision des Klägers abschmetterten.

BverwG 2 C 8.24, Urteil vom 13. März 2025

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