Die Kritik war immer lauter geworden, insbesondere die Bundesländer forderten zunehmend vehementer die Nachschärfung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. In diesem wurde erstmals nach dem Zeiten Weltkrieg ein weitreichender Schutz der Bevölkerung bei Katastrophenlagen geregelt. Zu einer Zeit, als die Deutschen noch wussten, was Polio, Pocken oder Cholera sind und gehörig Respekt davor hatten. Unter hohem Druck sollen nun die Schutzverordnungen der Bundesländer durch dieses Bundesgesetz gestärkt werden, eine „Lex Corona“ soll unter § 28a als Regelung für pandemische Lagen hinzukommen. Unter lautstarkem Protest der „Querdenken“-Bewegung, die selbst gleich reihenweise aufzeigte, dass die bisherigen Regelungen nicht ausreichten.

Zuletzt geschah es quasi vor den Augen der internationalen Presse und den Leipziger/-innen in Leipzig, als zur Verwunderung nahezu aller die Regeln zugunsten der ungehinderten Versammlungsfreiheit fallengelassen wurden. Das eine – die Versammlungsfreiheit – ein konstitutives Grundrecht, hochgeschützt und zu Recht (auch weiterhin) durch eine breite Mehrheit aus Demokraten verteidigt.

Das andere die Frage, wie der Gesundheitsschutz in einer Pandemielage gesichert werden soll, wenn sich 45.000 Menschen bewusst und offensiv gegen alle gesellschaftlich anerkannten Regeln wie Maskenpflicht in Massen und Abstandswahrung ohne Masken richten. Auf dieser Seite fanden sich lediglich ministeriell verkündete Schutzverordnungen der Bundesländer, die allzu oft statt „müssen“ ein „sollen“, also letztlich dringliche Bitten formulieren.

Bitten um Einhaltungen von Maßnahmen, die zwar mit einem Bußgeldkatalog untersetzt sind, doch so richtig „exekutieren“ mochte diese niemand auf Versammlungen in Dresden (31.10.), München (01.11.) oder Leipzig. Der Virus war hocherfreut, die „Querdenker“ auch, als sie am 7. November 2020 im Namen der „Freiheit“ den Ring stürmten und sich vor Freude in die Arme fielen. Das längst über 75 Prozent der Neuinfektionen nicht mehr nachvollziehbar sind, war egal – niemand wird wohl erfahren, wer hier vielleicht wen angesteckt hat oder ob darüber sogar Dritte nach der Heimreise zu Schaden kommen.

Diktatur?

Vorab: dieses durch und durch rechtsstaatliche Dilemma wird auch das neue Infektionsschutzgesetz nach seiner Besprechung im Ausschuss am Montag, 16.11. und im Bundestag sowie Bundesrat am 18.11.2020 nicht abschließend verändern können. Was dennoch eine gute Nachricht ist, denn kein Mensch bei Verstand würde entgegen der „Querdenken“-Panik das Versammlungsrecht so leichtfertig pauschal und über den Infektionsschutz einschränken.

Nicht zuletzt droht so oder so auch bei diesem Weg eine Auseinandersetzung vor dem Verfassungsgerichtshof in Karlsruhe, auch dies ein geübter Weg in einer Demokratie.

Um die Grundrechtseingriffe zu erreichen, die die „Querdenker“ befürchten, bräuchte es eine das Grundgesetz ändernde Mehrheit im Bundestag und einen Eingriff in die Verfassung Deutschlands statt eines neuen Infektionsschutzgesetzes. Abgesehen davon, dass dies also derzeitig nicht zur Debatte steht, ist diese Mehrheit ohne die Opposition gar nicht möglich.

Hinzu kommt: auch ein verändertes Infektionsschutzgesetz wird wohl wenig bis nichts an der Haltung eingefleischter Maßnahmengegner ändern, dass man dem Virus einfach freien Lauf lassen sollte, statt neben einem Impfstoff auf eine langsame Verbreitung zugunsten des Gesundheitssystem einzuwirken.

Kaum zu erwarten also, dass sie ihren darwinistischen Ansatz der natürlichen Auslese durch den Virus aufgeben, nur weil es ein neues Infektionsschutzgesetz gibt.

Das Problem der Bundesländer

Wer am 7. November 2020 in Leipzig erwartet hatte, dass sich der Rechtsstaat gegen die gezielte Massenverletzung der Maßnahmen mittels Bußgelder und Platzverweise bei der Corona-Party von „Querdenken“ zur Wehr setzt, wurde rasch enttäuscht.

Grund war und ist der Zweifel, dass die gesetzliche Grundlage ohne das neue Infektionsschutzgesetz überhaupt ausreicht, solche Bußgelder nicht nur auszusprechen, sondern auch vor Gericht bestätigt zu bekommen. Nicht grundlos höhnen die „Querdenken“-Anwälte in unzähligen Telegramgruppen, dass es nach ihrer Kenntnis keinerlei Bußgeldbescheide in Leipzig gab. An der schieren Masse der Verletzungen der Regeln kann dies nicht gelegen haben.

Belege dafür sind die Demonstration am 6. November 2020 auf dem Leipziger Marktplatz und die regelrechte Partytour, welche etwa 2.000 „Querdenker“ am 7. November 2020 in Begleitung der Polizei unter dem Konsum alkoholischer Getränke und lautem Getrommel absolvierten. Auch hier, wie auch bei der weiteren Demonstration am 8. November 2020 am Völkerschlachtdenkmal, gab es keinerlei polizeiliches Einschreiten oder das Aussprechen von Bußgeldern.

Für die „Querdenker“ aus dem gesamten Bundesgebiet oder mindestens die Hintermänner der Bewegung ein Zeichen für einen schwachen Staat, der weiß, dass sie dagegen Widersprüche einlegen würden, um auch dieses Rechtsgebiet neben dem Versammlungsrecht bis zum Anschlag auszutesten.

Frank Hannig (PEGIDA-Gründungsanwalt aus Dresden) war offenbar ausschließlich nur deshalb für die sogenannten „Klagepaten“ am 7. November 2020 in Leipzig – wie ein eigenes Video von ihm bestätigt – und blieb arbeitslos.

In bestem Willen falsch erklärt

Der Freistaat Sachsen und somit die Entscheider beim Polizeieinsatz in Leipzig wussten offenbar, auf welch wackligen Füßen die Bußgelder stehen würden und wollten sich nicht auf einen von den „Querdenken“-Anwälten gewünschten Test vor Gericht einlassen. Sozusagen ein Patt zwischen jenen, die sich den vernünftigen Regeln nicht anschließen wollen und denen, die in der Pflicht stehen, jene zu schützen, die von diesem Verhalten in ihrer Gesundheit bedroht werden – Grundgesetz und Versammlungsfreiheit schlugen Corona-Maßnahmen auf ganzer Linie.

Das Problem war dabei vor allem, dass auch in Sachsen lange Zeit versucht wurde, die Menschen mit sachlichen Argumenten zu überzeugen und die „Strafen“ zweitrangig waren. Wer möchte schon freiwillig erkranken oder gar sterben, geschweige denn, dies Verwandten, Ehepartnern und Freunden zumuten? Man setzte auf Solidarität und vernachlässigte den wachsenden Egoismus, je länger die Pandemie dauerte.

Die zudem berechtigten Existenzängste versuchen Bund, Länder und Kommunen mit unfassbaren Mengen an Geld zurückzudrängen.

Diese Strategie begann massiv zu bröckeln, als der zweite „Lockdown Light“ am Horizont erschien, der Druck aus der Wirtschaft wuchs und vor allem drehten nun die „Querdenker“ voll auf. Und traten an zu einer einmaligen Demonstrationstour ohne Masken und im offensichtlichen Willen, ihren eigentlichen Slogan „Freiheit statt Gesundheit“ durchzusetzen. Und damit selbst dazu aufriefen, die Maßnahmen nun auch juristisch zu prüfen und gegebenenfalls zu verschärfen.

Das es bislang fast reibungslos funktionierte, nach den bisherigen Regeln einen regelrechten Juristen-Karneval aufzuführen, ist auch daran zu erkennen, wie das Oberverwaltungsgericht Bautzen zwar auf die Versammlungs-Auflagen des Freistaates für den 7. November 2020 hinwies. Ansonsten aber den Versammlungsanmeldern um Nils Wehner und den Anwälten Markus Haintz und Ralf Ludwig praktisch den roten Teppich ausrollen musste. Und dafür heftig gescholten wurde, doch letztlich aus vielen verfassungsrechtlich gebotenen Gründen fast nur so entscheiden konnte.

Bis hin zur Auswahl des Kundgebungsortes Augustusplatz, der angesichts inhaltsleerer Redebeiträge auf der Bühne eher dazu diente, den laut Corona-Schutzverordnung verbotenen späteren „Marsch über den Ring“ an diesem Tag zu ermöglichen.

So mussten die OVG-Richter die vorgeschobene Begründung, dass Nils Wehner das angeblich ausgefallene „Lichterfest“, also das „Lichtfest“ 2020 mit seinen Gästen nachfeiern wollte ebenso schlucken, wie den äußerst merkwürdigen Einwand, Wehner und seine Stuttgarter Freunde könnten „die Technik“ nicht auf die Neue Messe transferieren.

Im Wesentlichen bestand der „Querdenken“-Aufbau, welcher bereits am 6. November 2020 wie ein Reisezirkus auf dem Augustusplatz vorfuhr, aus einer Trailerbühne auf einem Transporter, mobilen Dieselaggregaten, Gittern und LED-Tafeln auf weiteren Fahrzeugen. Material, mit welchem man innerhalb von 2 Stunden auf einer beliebigen Wiese ein kleines Festival veranstalten kann.

Die Versammlungsanwälte spielten das Spiel am 7. November 2020 grinsend mit und so forderte Haintz auf dem Augustusplatz – nun durch Versammlungsrecht und die höchstrichterlichen Auflagen daran gebunden – ab Beginn um 13 Uhr zwar die Einhaltung des Mindestabstands bei sicher 90-prozentiger Maskenlosigkeit der 45.000 von den Versammelten ein.

Doch bei Abbruch der Versammlung um 15:35 Uhr war er laut Livestream des Veranstalters sicher, dieser Abbruch sei Unrecht. Die Polizei jedenfalls hatte zu diesem Zeitpunkt zwar Durchsagen gemacht, doch eine konsequente Aufforderung Masken aufzusetzen oder die Mindestabstände bei einem für 16.000 Menschen zugelassenen Platz durchzusetzen, hatte es nicht gegeben.

In Frankfurt am Main drohte der Ulmer Jurist dann am 14. November dem Einsatzleiter der Polizei lautstark rechtliche Konsequenzen dafür an, dass dieser Platzverweise mittels Wasserwerfer gegen die „Querdenker“ durchsetzte. Diese hatten einen weiteren bekannten Trick nach der polizeilichen Beendigung der ersten Versammlung angewandt und eine Spontanversammlung angemeldet. Was die Polizei als Fortsetzung der beendeten Versammlung gewertet haben dürfte und somit räumte.

Markus Haintz schrie auf seinem Telegramkanal daraufhin in seine Handykamera, man sehe hier die „Corona-Diktatur“.

Was regelt also das neue Infektionsschutzgesetz?

Im Grunde werden durch die Einbringung des Paragrafen 28a vor allem alle Dinge genannt, die man als Abwehrmaßnahmen in den vergangenen neun Monaten beim Umgang mit einem nicht ad hoc tödlichen Virus kennengelernt hat.

Definiert werden also erstmals auf Bundesebene Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote oder Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Genannt werden auch Untersagungen, Beschränkungen oder Schließungen von Geschäften und Veranstaltungen als Möglichkeiten der Gefahrenabwehr. Maßnahmen, die – sofern sie sinnvoll und begründet sind – schon bis heute von der Mehrheit mitgetragen werden. Hinzu kommen Regelungen, wie massenhafte Impfungen (nein, keine „Zwangsimpfungen“) zum Beispiel mit dem noch undefinierten Einsatz der Bundeswehr dafür in Gesundheitsämtern oder Krankenhäusern organisierbar wären oder dass das Robert-Koch-Institut mehr Geld erhalten soll.

Regelungen, die auch jetzt bereits und ganz ohne Gesetzesänderung von jenen abgelehnt werden, die sich ganz sicher sind, dass der Sars-Cov2-Virus oder kommende klima- oder umweltbedingt relativ neuen Viren einfach mit einem funktionierenden Immunsystem besiegt werden können.

Nach dem Beschluss am 18. November 2020 drohen dafür noch immer keine Haftstrafen oder Schlimmeres, sondern wohl die ersten Bußgelder. Es geht also genau genommen nicht um eine neue „Corona-Diktatur“, sondern um den Geldbeutel derer, denen es egal ist, wie sich gerade die Krankenhausbetten auf den Intensivstationen nun auch in Deutschland füllen. Oder glauben, dass man mit einem täglichen Sportprogramm einem Virus davonlaufen kann.

Oder um es mit den Worten der gesetzeinbringenden SPD und CDU zu sagen: „Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.“

Da war es wieder – dieses merkwürdig schlaue Grundgesetz. Hier also in Form des Artikel 2, Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, was eben jene bei Dritten mit Füßen treten, die sich dem „Querdenken“-Zirkus anschließen.

Und dafür am 18. November 2020 zu einem regelrechten „Sturm auf Berlin“ aufrufen, am 21. November als neuer „Schmalkaldischer Bund“ einschlägiger Rechtsradikaler erneut Leipzig heimsuchen wollen und dies unter Benutzung von Menschen, die sich das erste Mal damit befassen, wie Gesetzgebung funktioniert. Und, weil sie eine Diktatur befürchten, gezielt in die Irre geführt werden.

Lesetipp: Der “Verfassungsblog” dazu, dass die alte und die neue Coronaschutzverordnung in Sachsen (Begrenzung der Teilnehmerzahlen auf Demos auf 1.000, keine beweglichen Demos usw.) in ihrer Ausformung verfassungswidrig sein dürften.

Maßgebliche Treiber des Geschehens dafür sind übrigens rund 50 Rechtsanwälte aus Deutschland, der Schweiz und Österreich, die begonnen haben, mit der Angst Geld zu verdienen. Dazu mehr in der kommenden „Leipziger Zeitung (LZ)“, ab Freitag, 20. November 2020 im Handel.

Fazit zum Desaster der „Querdenken“-Demo in Leipzig: „Pfui, Herr Wöller“

Fazit zum Desaster der „Querdenken“-Demo in Leipzig: „Pfui, Herr Wöller“

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