Der Medienrat der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) verabschiedete in seiner Januarsitzung die Satzung zur Förderung der Verbreitungskosten lokaler Fernsehveranstalter in Sachsen. Die Ausarbeitung der Fördersatzung erfolgte zunächst unter Einbeziehung der Expertise der Versammlung der SLM und einer Kontaktgruppe ? bestehend aus Vertretern der in Sachsen lizenzierten privaten Lokal-TV-Veranstalter. Die Satzung wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und erscheint voraussichtlich am 19. Februar 2015. Für die Realisierung des Förderprogramms stellt die SLM im Haushalt 2015 insgesamt rd. 600.000 Euro zur Verfügung.

Der Sächsische Landtag hatte im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes im Juli 2014 der SLM erstmals die Möglichkeit eröffnet, auf der Basis einer Fördersatzung die zugelassenen privaten Fernsehveranstalter bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur zu unterstützen.

Ziel der Satzung ist die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung des Freistaats Sachsen mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehprogrammen neben bestehenden lokalen und regionalen Angeboten des Hörfunks, der Printmedien und sonstiger elektronischer Medien.

Um in den Genuss einer Verbreitungsförderung zu kommen, ist es erforderlich, dass die jeweiligen Veranstalter ihr Fernsehprogramm “betrauen” lassen. Das betraute Fernsehprogramm muss dabei bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien sind erforderlich, um eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Förderung sicherzustellen. Betrauungsfähig sind danach hochwertige Fernsehprogramme, die die bestehende Vielfalt der Meinungen in ausgewogener Weise im jeweiligen Versorgungsgebiet zum Ausdruck bringen. Die Programme sollen lokale und regionale Beiträge, insbesondere zu den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kultur, Politik, Religion, Soziales, Sport, Tradition, Wirtschaft und Wissenschaft enthalten und relevante gesellschaftliche Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen.

Mit der Betrauung ist es dem Veranstalter möglich, die Förderung seiner Verbreitungskosten bei der SLM zu beantragen. Förderfähige Kosten sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben technische Zuführungs- und Verbreitungskosten über DVB-T und Nachfolgetechniken, über Satellit und über sonstige Plattformen, z.B. Kabelanlagen. Bei der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ist die möglichst flächendeckende Verbreitung des Programms im jeweiligen Betrauungsgebiet oberstes Kriterium.

Die Satzung wird nach Erscheinen im Sächsischen Amtsblatt auch auf der Internetseite der SLM veröffentlicht.

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