Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig den Antrag eines passiven Vereinsmitgliedes des HCL, die Stadt Leipzig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Heimspiele des HCL entsprechend dem vorliegenden Hygienekonzept mit 150 Zuschauern zu gestatten, als unzulässig abgelehnt - 3 L 793/20 -.

Der Antrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller weder Veranstalter ist, noch geltend gemacht hat, als Zuschauer teilnehmen zu wollen.
Der Antrag hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verbot von Sportveranstaltungen mit Zuschauern folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nicht vorgesehen (§ 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO).

Gegen die Regelung des § 4 SächsCoronaSchVO selbst steht dem Antragsteller ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO i. V. m. § 24 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen an das Sächsische Oberverwaltungsgericht offen.

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