Die Stadt Leipzig begrüßt die gestrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Damit wurde das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die von einem Kläger geltend gemachte vermeintliche „Mehrarbeit“ über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zur 48. Stunde in vollem Umfang bestätigt. Somit beträgt die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte, die Bereitschaftsdienst leisten, 48 Stunden pro Woche. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich, bzw. Entschädigung in Geld, für die über 40 Stunden hinaus bis zur 48. Stunde geleistete Arbeitszeit hatte damit keinen Erfolg.

Die weiter vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht getroffene Feststellung, wonach die Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Wochenarbeitsstunden bis 52 Wochenarbeitsstunden rechtswidrig gewesen sei, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt worden.

Soweit es die Rechtsfrage betrifft, ob tatsächlich ein Nachteil im Sinne der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie vorliegt, wenn ein Einsatz im Zwölf-Stunden-Dienst erfolgt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen der Feuerwehrbeamten an das Oberverwaltungsgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Es ist somit noch nicht entschieden, ob die Stadt Leipzig einen Ausgleich für die von der 49. bis 52. Wochenarbeitsstunde geleistete Arbeitszeit zu leisten hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger auch noch einmal seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein etwaiger Ausgleichsanspruch erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs besteht und nicht, wie von den Klägern geltend gemacht, auch rückwirkend.

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