Am Amtsgericht Zwickau stehen die Prämienspar-Verträge der Sparkasse Zwickau am 2. Mai 2018 im Mittelpunkt. Eine Sparerin klagt gegen die Sparkasse Zwickau (Az.: 22 C 127/18), um sich gegen die Kündigung ihres Prämiensparvertrages zu wehren. Dies ist der Auftakt einer Serie von insgesamt acht Klagen, die Betroffene entweder mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen eigenständig führen oder in denen die Verbraucherzentrale Sachsen selbst als Kläger auftritt.

Die Klagen wurden am Amtsgericht oder Landgericht Zwickau eingereicht. Die Richter haben dabei zu prüfen, ob die Kündigungen der langfristigen Sparverträge namens Prämiensparen flexibel zulässig oder unzulässig sind. „Wir sind sicher, dass die mündlichen Verhandlungen auf großes Interesse der vielen tausend Betroffenen stoßen“, sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Den Klagen liegen verschiedene Fallkonstruktionen zu Grunde, so zum Beispiel schriftliche Vereinbarungen, wonach explizit eine über den Kündigungszeitpunkt hinausgehende Laufzeit fixiert ist. Auch Verträge, aus denen keine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung hervorgeht,  wurden vor Gericht gebracht. Nach Meinung der sächsischen Verbraucherschützer ist das Ziel all dieser Verträge, der langfristige Vermögensaufbau. Mit der zugesicherten Prämienstaffel wurden die Kunden zum langfristigen Sparen motiviert. Die Kunden konnten sich somit auf eine unbefristete Einzahlung einstellen. So sind auch die Werbeflyer oder Kontoauszüge interpretierbar. „Die Kündigung eines solchen Vertrages kann unter Beachtung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nur das allerletzte Mittel der Sparkasse sein“, glaubt Heyer. „Es ist uns nicht bekannt, dass den Kunden mildere Mittel, etwa Vertragsanpassungen, angeboten wurden.“

Seit Januar 2018 gibt es an den Landgerichten Zivilkammern, die sich mit Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften beschäftigen. Einige Klagen wurden bewusst bei dieser speziell zuständigen Kammer eingereicht. „Wir sind bezüglich der anhängigen Klagen optimistisch“, macht Heyer den Betroffenen Mut. „Zwar gibt es bisher einige erstinstanzliche Urteile – etwa vom Amtsgericht Leipzig – zu Ungunsten der Verbraucher, doch unseres Erachtens, sind hier entscheidende Fragestellungen gar nicht behandelt worden.“

In einem weiteren Schritt werden in den nächsten Wochen zum analogen Sachverhalt Klagen gegen die Erzgebirgssparkasse eingereicht werden.

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