Übernimmt oder kauft der Mieter die vorhandene Einbauküche von seinem Vormieter, wird er Eigentümer der Küche. Er ist dann für Instandhaltung, Reparaturen und den Ersatz defekter Geräte verantwortlich. Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküche abbauen und mitnehmen, wenn er sie nicht an seinen Nachmieter oder den Eigentümer verkaufen kann. Darauf weist der Mieterverein Leipzig hin.

Nach Angaben des Mietervereins Leipzig hat ein Mieter weder das Recht noch die Pflicht, die Einbauküche des Vormieters zu kaufen. „Kommt es zum Abschluss des Kaufvertrages, sind überzogene Preise allerdings verboten. Nach dem Gesetz dürfen Preis und Wert der Einbauküche nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Den Kaufpreisanteil, der mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Küche liegt, kann der Käufer zurückfordern. Sein Anspruch verjährt nach drei Jahren“, erklärt Anke Matejka, Vorsitzende des Mietervereins Leipzig.

Vermietet der Vermieter die Wohnung mit Einbauküche, gehört diese zur Mietsache, wie beispielsweise auch Einbauschränke, Toiletten oder Waschbecken. Der Mieter darf die mitvermietete Küche im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Mieter.

Für notwendig werdende Reparaturen oder Erneuerungen, zum Beispiel der Elektrogeräte, ist dagegen grundsätzlich der Vermieter zuständig. Er darf die defekten Geräte oder Schränke auch nicht einfach gegen minderwertigere austauschen. Mieter haben Anspruch darauf, dass die erneuerte Einbauküche in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird, wie zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.

Anke Matejka erläutert: „Umgekehrt muss der Vermieter aber die Küche auch nicht stets auf dem neuesten Stand halten. Hat die Einbauküche funktionstüchtige Herdplatten, kann der Mieter keinen Herd mit Induktionskochfeld verlangen. Kauft der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd, muss der alte Vermieter-Herd notfalls eingelagert werden. Beim Auszug muss die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden, also mit der alten Einbauküche.“

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