In der Auseinandersetzung um urheberrechtliche Vergütungspflichten von Antennengemeinschaften wurde für bisher aufgelaufene Forderungen eine Lösung gefunden. Die Antennengemeinschaften streiten seit Jahren mit Verwertungsgesellschaften wie der GEMA darüber, ob sie für die Weiterleitung der mit einer Gemeinschaftsantenne an ihre Mitglieder weitergeleiteten Sendesignale urheberrechtliche Vergütungen zahlen müssen.

Für die in der Vergangenheit aufgelaufenen Forderungen hat die GEMA nun eingelenkt und sich zu langfristigen Stundungen der bislang angefallenen urheberrechtlichen Vergütungen und bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu möglichen Teilverzichten bis zu 80 Prozent der Forderungshöhe bereit erklärt.

Staatsminister Sebastian Gemkow sieht darin Schritt in die richtige Richtung, macht aber deutlich: „Gemeinsam mit den Antennengemeinschaften streben wir nach wie vor an, dass auch für die Zukunft eine rechtssichere, gerechte Lösung geschaffen wird. Große Wohnungseigentümergemeinschaften können Rundfunk- und Fernsehsendungen kostenlos empfangen, während Antennengemeinschaften allein für die Weiterleitung der empfangenen Programme immer noch zur Kasse gebeten werden. Diese Gerechtigkeitslücke muss geschlossen werden.“

Insbesondere in Ostdeutschland sind in den 1980er Jahren viele Antennengemeinschaften vor allem in ländlichen Regionen entstanden, die kein „Westfernsehen“ empfangen konnten. Die Gemeinschaften leiten das mit einer Gemeinschaftsantenne empfangene Fernseh- oder Hörfunksignal durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Mitglieder weiter. Die Antennengemeinschaften wurden mit großem persönlichem Einsatz der Mitglieder errichtet und leisten gerade im ländlichen Raum einen maßgeblichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Diese Gemeinschaften gilt es zu bewahren.

Der Freistaat Sachsen hat bereits im Jahr 2018 über eine Bundesratsinitiative einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebacht (Bundesratsdrucksache 137/18), in dem geregelt wird, dass der bloße Empfang über eine Gemeinschaftsantenne statt des möglichen Empfangs über Einzelantennen unter bestimmten Voraussetzungen keine Vergütungspflicht auslöst.

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