Corona bringt das öffentliche Leben in Deutschland Schritt für Schritt zum Erliegen. Wie lange die Situation andauert, ist aktuell noch nicht absehbar. Viele langfristige Verträge laufen weiter, auch wenn die Einrichtungen nun geschlossen sind. Müssen Fitnessstudio und das Anrecht im Theater weitergezahlt werden? Das fragen sich aktuell viele Verbraucher.

„Wenn ich die Leistungen wegen einer Schließung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, muss ich für diesen Zeitraum auch nicht bezahlen“, sagte Michael Hummel, Rechtsexperte von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Am besten ist es, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen und auf eine einvernehmliche Lösung zu einigen. Sonst können für Rücklastschriften oder Mahnungen Kosten anfallen.“

Die meisten Verträge enthalten für solche Fälle keine Regelungen. Eine Lösung des Problems kann ein zeitweises Ruhen sein, bis die Verbraucher die Leistungen wieder in Anspruch nehmen können. Für eine außerordentliche Kündigung dürfte eine vorübergehende Schließung wegen Corona in der Regel nicht ausreichen. Denn schließlich kann man das Fitnessstudio ja wieder nutzen, wenn es wieder geöffnet hat.

Manch einer überlegt aber auch, aus Verbundenheit trotzdem weiter zu zahlen. „Viele Unternehmen befinden sich momentan durch Corona in einer akuten Krise“, sagt Hummel. „Wenn ich meine Unterstützung zeigen möchte, kann ich natürlich den Dauerauftrag weiterlaufen lassen.“

Die Verbraucherzentrale Sachsen beantwortet Fragen in Zeiten der Corona-Krise weiterhin online, telefonisch oder per Post. Alle Informationen sind unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de abrufbar.

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