Die stadteigene Dresdner Wohnungsbaugesellschaft „Wohnen in Dresden“ (WiD) hat heute (25. Juni 2020) im Beisein von Staatsminister Thomas Schmidt das erste mit Fördermitteln des Freistaates finanzierte Wohngebäude übernommen. Die 22 neugebauten Wohnungen an der Dresdner Ulmenstraße wurden mit 1,04 Millionen Euro aus der Richtlinie „Gebundener Mietwohnraum“ des Freistaates Sachsen gefördert.

Damit steigt die WiD in den Aufbau eigener Bestände an Sozialwohnungen ein. Nach dem Verkauf der Dresdner Wohnungsbaugesellschaft „WoBa“ verfügte die Stadt Dresden nur noch über vertraglich gesicherte Mietpreis- und Belegungsrechte.

„Die Schaffung von Wohnraum ist der beste Schutz gegen steigende Mietpreise. Darum steht für uns die Förderung von Wohnraum im Vordergrund. Unser Ziel ist es, einen höheren stabilen Bestand von Sozialwohnungen zu erreichen“, so Staatsminister Thomas Schmidt.

„Mit eigenen Beständen an Sozialwohnungen kann die Landeshauptstadt wieder besser einkommensschwachen Menschen bezahlbaren und modernen Wohnraum zur Verfügung stellen! Die WiD beweist mit diesem ansehnlichen Gebäude, dass der Bau von Sozialwohnungen auch in alteingesessenen Wohngebieten als Lückenbebauung möglich ist. Über eine Million Euro Fördermittel hat der Freistaat Sachsen dafür zur Verfügung gestellt – sehr gut angelegtes Geld, wie ich finde!“

Das Förderprogramm ist ein Beitrag zur sozialen Stabilisierung und sicheren Wohnraumversorgung in den Städten. Mit dem Programm wird neuer Wohnraum geschaffen, der Haushalten mit einem geringen Einkommen die Möglichkeit bietet, ein bedarfsgerechtes und ansprechendes zu Hause zu erhalten. Voraussetzung für die Anmietung der Wohnungen ist der Wohnberechtigungsschein.

Diesen erhalten Wohnungssuchende, die rechtlich und tatsächlich einen dauerhaften Aufenthalt in der Landeshauptstadt Dresden begründen, einen selbständigen Haushalt führen können und das Gesamteinkommen des Haushaltes die maßgebliche Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein nicht überschreitet. Die Mietpreise sind angelehnt an die Kosten der Unterkunft. Die maximale Anfangsmiete ergibt sich aus der durchschnittlichen Anfangsmiete in der Stadt für Neubau abzüglich des Förderbetrages (maximal 3,50 Euro pro Quadratmeter).

Auf der Ulmenstraße wird ein anfänglicher Mietpreis von maximal 6,76 Euro je Quadratmeter nicht überschritten. Im fertiggestellten Gebäude wurden im Erdgeschoss barrierefreie Wohnungen sowie eine rollstuhlgerechte Wohnung errichtet. Jede Wohnung ist mit einem Balkon ausgestattet. Das Gebäude wurde architektonisch den Gebäuden des Wohnumfeldes angepasst. Eine Kindertageseinrichtung befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Der Freistaat Sachsen stellt seit dem Jahr 2017 den dynamisch wachsenden Städten Leipzig und Dresden jährlich 40 Millionen Euro für die Schaffung von rund 1 000 Sozialwohnungen zur Verfügung – aus Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.

Hintergrund:

Die Richtlinie zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum (RL gebundener Mietwohnraum – RL gMW) kommt in den Städten und Gemeinden zum Einsatz, in denen durch bestimmte Indikatoren ein entsprechender Bedarf belegt ist. Zu den Indikatoren zählen ein Anstieg der Bevölkerung bzw. der Haushalte bei gleichzeitig sinkendem Wohnraumangebot und eine Leerstandsquote von unter vier Prozent. Außerdem muss der Mittelwert der Angebotsmieten mindestens fünf Prozent über dem sächsischen Durchschnitt liegen und die Mietbelastung höher als im Landesdurchschnitt sein.

Die Förderung ist als Zuschuss für Vermieter konzipiert und kann bei Neubau oder Sanierung beantragt werden, sofern die Wohnung 15 Jahre lang Menschen mit Wohnberechtigungsschein für eine deutlich reduzierte Miete überlassen wird. Ziel ist eine Mietreduktion um bis zu 35 Prozent (max. 3,50 Euro) je Quadratmeter.

Der Zuschuss entspricht der rechnerischen Mietreduktion über die 15-jährige Belegbindung, wird aber bereits in der Bauphase komplett ausbezahlt. Voraussetzung für die Förderung ist ein Antrag der Kommune samt Konzeption, in der der Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum dargelegt wird.

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