Die von der Bundesregierung beschlossene Prämienzahlung für Pflegerinnen und Pfleger für ihren besonderen Einsatz während der Corona-Pandemie ist ausdrücklich pfändungsfrei – darauf weist die sächsische Verbraucherzentrale hin.

Als Anerkennung für den besonderen Einsatz von Beschäftigten in der Pflege während der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung für das Jahr 2020 die Auszahlung einer einmaligen Sonderleistung bis zu 1.000 Euro (Corona-Prämie) gesetzlich festgelegt. Die Prämie ist bis 31. Dezember 2020 steuer- und sozialabgabenbefreit und wird aus Mitteln der Sozialen Pflegeversicherung finanziert.

Der Gesetzgeber hat diesen Bonus ausdrücklich pfändungsfrei gestellt, wenn er von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung gezahlt wird. Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto), also auf einem aus welchen Gründen auch immer gepfändeten Konto, müssen diese Zahlungen jedoch einmalig freigestellt werden, wenn sie den jeweiligen schon regelmäßig geltenden Pfändungsfreibetrag übersteigen. Hierfür können neben den grundsätzlich zuständigen Vollstreckungsgerichten beispielsweise auch anerkannte Schuldnerberatungsstellen Bescheinigungen ausstellen.

So bestätigt Thomas Griebel, Leiter der Verbraucherzentrale in Leipzig: „Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Prämie für Pflegekräfte können wir dann als Erhöhungsbetrag bescheinigen, wenn die Lohnabrechnung zur Auszahlung der Corona-Prämie bereits vorliegt, der Betrag auf dem Konto eingegangen ist und der P-Kontoinhaber in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beschäftigt ist.“

Ist ein höherer Betrag in der Lohnabrechnung ausgewiesen, hat der Arbeitgeber die gesetzliche Mindest-Prämie der Pflegekasse aufgestockt. Dieser Aufstockungsbetrag kann nicht bescheinigt werden, sondern muss über einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erhöht werden.

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