Nach Beschluss des Bundestages tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes morgen, 23. April 2021, in Kraft. Der Bundesrat verzichtete in seiner heutigen Sitzung darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Sachsen hat eine Protokollerklärung abgegeben (Anhang).

Das geänderte Bundesgesetz gilt unmittelbar im gesamten Freistaat Sachsen.
Es sieht insbesondere inzidenzabhängige Maßnahmen vor:

a) Sieben-Tage-Inzidenz über 100:

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt über der Marke von 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen. Da dies flächendeckend im Freistaat Sachsen der Fall ist, ab 24. April 2021 insbesondere:

• Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.

• Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.

• Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich.

• Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur_Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.

• Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.

• Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.

• Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.

• Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.

• Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll eine pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.

• Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.

b) Sieben-Tage-Inzidenz über 150:

– Wegfall von Click-and-Meet-Möglichkeit (Einkaufen mit Termin)

Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100 oder 150 liegen, treten die oben genannten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

Die Länder können über die genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen. Sofern die bestehenden sächsischen Regelungen in der aktuell gültigen Corona-Schutz-Verordnung über die Regelungen des Bundes hinausgehen, haben diese weiter Bestand. Das Gleiche gilt für Bereiche, die nicht durch Bundesrecht geregelt wurden. So gelten z.B. weiterhin die Ausgangsbeschränkungen am Tage und das Alkoholverbot.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:

• Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
• Testpflichten
• Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
• Maßnahmen der kommunalen Behörde
• Regelungen zu Versammlungen

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, inzidenzunabhängig anbieten, ihrer Beschäftigung im Home-Office nachzugehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.

Über die Regelungen für die Schulen informiert das Kultusministerium gesondert.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.

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