Im Landkreis Leipzig lag der Inzidenzwert in den vergangenen fünf Tagen konstant unter 100. Somit können ab 23. Mai 2021 auch im Bereich Sport weitreichende Lockerungen zugelassen werden. Die Auslegung von § 19 der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens wird im Landkreis Leipzig wie folgt bewertet und angewendet.

1. Grundsätzlich erlaubt sind:

  • Sport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich oder auf Außensportanlagen
  • Kontaktfreier Sport (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 20 Personen) auf Außensportanlagen
  • Nutzung von Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind und dies überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient für lizensierte Profisportler
  • Nutzung von Sportstätten für den Schulsport, für sportwissenschaftliche Studiengänge oder den Dienstsport
  • Nutzung für das leistungssportliche Training von Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung teilnehmen

2. Unter Auflagen erlaubt sind:

  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen für alle (altersunabhängig) mit Teilnehmerzahlbeschränkung mit negativem Testergebnis (unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum) und Kontaktdatenerfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO.
    Die Teilnehmerzahl oder Besucherzahl (z.B. Fitnessstudios) ist so zu begrenzen, dass eine Person pro 10 m2 Platz hat. Teilnehmer/Besucher müssen stets mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander halten können. Es besteht Maskenpflicht nach §5 Abs. 3 Ziff. 1 SächsCoronaSchVO.
  • Kontaktsport auf Außensportanlagen für alle (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 20 Personen) mit negativem Testergebnis (unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum) und Kontaktdatenerfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO.
    Trainerinnen und Trainer müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen. Die Tests müssen unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum erfolgen.
  • Wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 50 fällt ist für den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen, sowie für den Kontaktsport auf Außensportanlagen kein tagesaktueller negativer Test oder Kontakterfassung mehr nötig sind.
  • Weiterhin sind unter den oben genannten Auflagen erlaubt: Alle sportlichen Aktivitäten, bei denen die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können, darunter Reitsport, privater Kanu- oder anderer Wassersport mit Boot/Segel, Golf, Minigolf, Bogenschießen, etc.
  • Hundetrainings sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und der Kontaktbeschränkungen grundsätzlich zulässig. Es gelten die Kontaktbeschränkungen des § 4 Abs. 1 oder 2 SächsCoronaSchutzVO.

Nicht erlaubt sind:

U.a. Indoorspielplätze oder andere kommerzielle Freizeitaktivitäten.

Ausnahme von Testpflicht:

Vollständig Geimpfte (ab 14 Tage nach vollständigem Impfstatus) werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status.

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 08. Mai 2021

Weiterhin zu beachten ist die AV Hygiene https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-05-07.pdf, welche in Nr. 8 Hygieneregeln für den Sportbetrieb auf Innen- und Außenanlagen darlegt.

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