Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern und vorgestern über weitere Eilanträge entschieden, die sich gegen einzelne Bestimmungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 richteten.

Der Antrag eines Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung des § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO, durch die u. a. die Öffnung von Fitnessstudios für Publikumsverkehr untersagt ist, wurde abgelehnt. Der Senat hat inhaltlich an seine Entscheidung vom 6. Dezember 2021 zur Schließung von Reisebüros angeknüpft.

Er geht auch in Bezug auf Fitnessstudios davon aus, dass der Verordnungsgeber Hygieneschutzmaßnahmen, die Anwendung der 2G-Regel oder des 2G-Plus-Modells nicht als milderes Mittel habe vorsehen müssen. Diese könnten die mit der Corona-Notfall-Verordnung bezweckte Kontaktreduzierung, insbesondere während der An- und Abreise, nicht ebenso effektiv realisieren.

Hingegen hat der Senat auf den Antrag eines Betreibers von Wettannahmestellen § 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Senat hat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass die Öffnung von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr untersagt sei, die im Regelfall in Zeitschriften- oder Tabakläden und in Tankstellen angesiedelten Lottoannahmestellen aber weiterhin geöffnet blieben.

Sowohl von Wettannahmestellen als auch von Lottoannahmestellen würden zusätzliche Ströme von Kunden verursacht, die die Geschäfte nicht aus anderen Gründen, sondern gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufsuchten. Eine sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung der Wettannahmestellen sei nicht ersichtlich, zumal sich aus dem Betrieb einer Wettannahmestelle kein Infektionsrisiko ableite, das über das beim Lottospielen in Kauf genommene Risiko hinausgehe.

Die Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO ist auf Wettannahmestellen beschränkt. Zudem dürfen diese nach der Entscheidung des Senats lediglich Spielscheine entgegennehmen und Zahlungsvorgänge vornehmen. Darüber hinaus gilt für das Betreten von Wettannahmestellen durch Publikumsverkehr das sog. 2G-Plus-Modell.

Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 3 B 423/21 – (Fitnessstudio)
SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 B 417/21 – (Wettannahmestellen)

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