Mit Beschluss vom gestrigen Tage (3 L 52/22) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betrieb des Antragstellers im Stadtgebiet von Leipzig nicht als Bar einzuordnen ist und deshalb auch aktuell nicht geschlossen gehalten werden muss.

Das Gericht führt hierzu aus, dass die Unterscheidung zwischen einer Gaststätte, deren Öffnung nach den Regelungen der SächsCoronaNotVO derzeit erlaubt ist, und einer Bar, die nach § 11 Abs. 1 wie auch Diskotheken und Clubs derzeit nicht öffnen darf, in erster Linie nach dem Grad des Infektionsrisikos erfolgen muss. Das zeige insbesondere auch die Systematik des § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO. Soweit danach die Öffnung von Diskotheken, Clubs und Bars untersagt werde, ergebe sich aus der Auflistung gerade dieser drei Betriebstypen, dass bei ihnen eine gewisse Gemeinsamkeit des Betriebs erkannt werde, die zu einem erhöhten Infektionsrisiko führe.

Zum Angebot an Getränken, das es auch in Gaststätten gebe, komme nach dem allgemeinen Verständnis hinzu, dass überwiegend alkoholische Getränke in den Abend- oder Nachstunden ausgeschenkt und diese nicht ausschließlich an Tischen serviert und verzehrt würden, sondern häufig auch direkt an der Theke (Bar) oder in Loungebereichen, die ein Abstandhalten erschwerten. Zudem werde in Diskotheken und Clubs in der Regel zusätzlich ein musikalisches Angebot eröffnet, das zum Tanzen einlade und damit wiederum das Infektionsrisiko erhöhe.

Und auch die Einordnung der Regelung unter die Überschrift „Kultur und Freizeit“ lege nahe, dass insoweit beim Begriff der „Bar“ eine über die reine Bewirtung an Tischen hinausgehende Komponente erforderlich sei. Diese sei bei der Lokalität des Antragstellers jedoch nicht erkennbar. Sie sei deshalb im Sinne der §§ 10, 11 SächsCoronaNotVO als Gaststätte einzuordnen und könne geöffnet werden.

Dieser Beschluss erlaubt nicht allgemein den in Leipzig ansässigen Bars, ihren Geschäftsbetrieb aktuell wieder aufzunehmen. Das folgt zum einen schon daraus, dass er nur zwischen den Beteiligten Wirkungen entfaltet, also zwischen dem einzelnen Antragsteller und der Stadt Leipzig.

Darüber hinaus hat das Gericht aber auch nicht entschieden, dass die Regelung in § 11 SächsCoronaNotVO, die derzeit den Betrieb von Bars im Freistaat untersagt, unwirksam wäre. Es geht lediglich davon aus, dass der Antragsteller keine Bar im Sinne dieser Regelung betreibt. Sein Café besteht nach den feststellungen des Gerichts aus fünf Tischen mit jeweils vier Stühlen, zwei Spielautomaten und einem Fernsehgerät, wobei die Getränke an den Tischen serviert und getrunken werden.

Ob es sich bei einem Betrieb um eine (erlaubte) Gaststätte oder (verbotene) Bar handelt, bleibt anhand des jeweiligen Einzelfalls (Räumlichkeiten, Ausstattung, Angebot) zu entscheiden.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eröffnet.

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