Mit großem Interesse haben wir zur Kenntnis genommen, dass die Europäische Kommission die Rechtmäßigkeit der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem RWE-Konzern vereinbarten Entschädigung in Zusammenhang mit den erhöhten Aufwendungen infolge des frühzeitigen Kohleausstieges bestätigt hat.

Wirtschaftsminister Martin Dulig: „Wir verbinden mit dieser Entscheidung gleichzeitig die Erwartung, dass nun auch zeitnah eine Entscheidung der vereinbarten Entschädigung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Bundesrepublik für die LEAG erfolgt. Gerade für unser Kohlerevier in der Lausitz ist diese Entschädigung von besonderer Bedeutung, da diese Entschädigung unmittelbar in die Vorsorgevereinbarungen zur Sanierung der Bergbauhinterlassenschaften nach Beendigung der Kohleförderung fließen sollen.

Deshalb erwarte ich, aber besonders die Menschen in der betroffenen Lausitz, dass diese Entscheidung nun zeitnah in Brüssel getroffen wird. Sollte diese negativ ausfallen, ist der Bund in der Pflicht, die Entschädigung für den vorzeitigen Ausstieg zu leisten – so wie es vertraglichen zwischen Bund und Leag vereinbart worden ist.

Die LEAG hat sich klar zur Zukunft in der Lausitz positioniert und zu ihrer Verantwortung für die Region nach dem Ende der Kohleverstromung bekannt. Die vereinbarten Entschädigungen sind ein wichtiger Finanzbaustein hierfür! Zudem bewältigt Ostdeutschland im Bereich der Braunkohleverstromung einen anhaltenden Transformationsprozess, der den Menschen in der Lausitz seit Jahrzehnten viel abverlangt. Sie brauchen endlich Klarheit.“

Hintergrund

Die Verhandlung dieser Entschädigungszahlungen erfolgte in Zusammenhang mit der gesetzlichen Umsetzung des frühzeitigen Kohleausstieges im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) und dem hierzu abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der BRD und den Kohleunternehmen. Die Länder waren an den Verhandlungen nicht beteiligt, gleichwohl liegen die Tagebaue und damit verbundene Aufgaben und Verpflichtungen in diesen.

Die Entschädigungsleistungen an die Kohleunternehmen unterliegen dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Das entsprechende Verfahren läuft seit 2. Dezember 2020.

Empfohlen auf LZ

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar