Zuerst, es heißt in diesem Fall wirklich „Zuvielarbeit“, der Begriff Mehrarbeit den die meisten Menschen wohl im Kopf haben ist aus juristischer Sicht anders definiert.

Der Fall von Frank Post, einem verbeamteten Schulleiter einer Grundschule in Niedersachsen, hat eine Dimension, die viele Lehrerinnen und Lehrer bundesweit betrifft. Deshalb war nicht nur der Saal am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gut gefüllt, auch vor dem Gebäude harrten Kolleginnen und Kollegen aus.

Worum ging es?

In Kurzform ging es um die Frage: Muss das Land Niedersachsen einem verbeamteten Schulleiter einer Grundschule die zu viel geleisteten Arbeitsstunden bezahlen?

GEW-Mitglieder vor dem BVerwG. Foto: Thomas Köhler

Es war relativ unstrittig, dass Frank Post in seiner Funktion mehr Stunden gearbeitet hat, als der Dienstvertrag vorsah. Er hat auch in den Jahren 2015/16 an der Niedersächsischen Arbeitszeitstudie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Arbeitszeitstudie) teilgenommen und danach weiterhin seine Arbeitszeit dokumentiert.

Warum hat er diese dokumentieren müssen?

Im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-55/18, vom 14. Mai 2019 wird die Arbeitszeit von Lehrern, Lehrerinnen, Schulleiterinnen und Schulleitern, zumindest in Niedersachsen, nicht erfasst.

Im Urteil des EuGH heißt es zur Begründung: „Der Gerichtshof stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen.“

Frank Post hat, bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst, die Arbeitszeit dokumentiert. Er hat, auch das war unstrittig, eine Überlastungsanzeige gestellt und, als daraufhin keine Verbesserung der Bedingungen eintrat, eine Untätigkeitsklage eingereicht.

Woran lag es, dass Frank Post mehr als vereinbart arbeiten musste?

Auf der Webseite der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) wird das so beschrieben. „Als er Schulleiter wurde, entwickelte Post in Hannover-Leinhausen eine Schule, die möglichst viel seiner Vorstellung gleicherer Chancen umsetzte. Er brachte die Schule in Kontakt mit dem Stadtteil, führte mit dem Klassenrat ein Mitbestimmungsinstrument für Schüler*innen ein, setzte Inklusion um, hielt mit seinen Kolleg*innen engen Kontakt zu Kitas und kämpfte um Sprachförderung. Vor 15 Jahren wurde die Grundschule Fuhsestraße offene Ganztagsschule. Schon das, erklärt Frank Post, mache Schulleiter in Zeiten der eigenverantwortlichen Schule bei wenig Ressourcen zu Managern: 71 Mitarbeitende aus sechs Rechtskreisen galt es zu koordinieren, von Kooperationspartnern über Caterer bis hin zu Erzieherinnen und Erziehern und Lehrkräften.“

Vor dem BVerwG klang das im Kurztext so: Es wurden immer mehr Aufgaben, die man in der gleichen Zeit erfüllen sollte. Am Ende kam dabei heraus, dass er eine wöchentliche Mehrarbeitszeit von 8 Stunden, 42 Minuten hatte.

Der Verhandlungssaal war überfüllt. Foto: Thomas Köhler

Frank Post klagte, mit Unterstützung der GEW.

Als auch nach der Arbeitszeitstudie, die auch die damalige niedersächsische Kultusministerin als einen „wichtigen Beitrag für die Diskussion um die Arbeitszeit von Lehrkräften“ bezeichnete, keine Verbesserung eintrat, klagte er vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Mit der Begründung er „delegiere zu wenig“ wies dieses die Klage ab, in der zweiten Instanz gab das OVG Lüneburg ihm recht. Allerdings wurde die Zuvielarbeit von 8 Stunden, 42 Minuten auf das errechnete Maß aus der Arbeitszeitstudie von 5 Stunden und 48 Minuten reduziert. Da sich Frank Post bereits im Ruhestand befindet und somit kein Freizeitausgleich mehr möglich ist, wurde ihm eine Entschädigung von etwa 31.000 Euro zugesprochen. Dagegen ging das Land Niedersachsen in Revision. Die Verhandlung fand am 17. September 2026 am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt.

Die Verhandlung am BVerwG

Am 17.9. verhandelte de 2. Senat des BVerwG, unter Vorsitz von Richter Markus Kenntner über den Fall „Ansprüche eines Schulleiters wegen Zuvielarbeit?“.

In der Verhandlung wurde ziemlich schnell klar, dass sich die Beweisführung auf die Frage der „Heranziehung“ konzentrierte. Das bedeutet im Allgemeinen: Wurde Frank Post zur Zuvielarbeit durch den Dienstherren beauftragt? Sein Anwalt argumentierte, wie auch das OVG Lüneburg, dass die Auferlegung von immer mehr Aufgaben einer solchen gleich kommt. Der Anwalt des Landes Niedersachsen argumentierte dagegen, Post hätte diese Mehraufgaben ja delegieren können. An wen, das konnte er nicht ausführen.

Die Vertreterin des Bundesinteresses schloss sich der Argumentation des Anwaltes von Frank Post weitgehend an.

Richter Kenntner schloss gegen 13.00 Uhr die Verhandlung und der Senat zog sich zurück. Die Urteilsverkündung sollte gegen 16.30 Uhr erfolgen.

Wir führten im Anschluss an die Verhandlung ein Interview mit den Landesvorsitzenden der GEW für Niedersachsen Stefan Störmer und für Sachsen Burkhard Naumann.

Das Urteil

Das Urteil wurde am späten Nachmittag bekanntgegeben, es war für den Kläger und die Gewerkschaft ernüchternd.

Unter dem Titel „Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters“ schloss sich der 2. Senat des BVerwG der Argumentation des Landes Niedersachsen an. Das ist schon an der Formulierung „individuelle Überschreitung“ zu sehen.

In der Begründung heißt es „Die vom Kläger vorgetragene Dienstzeit beruht vielmehr auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und entspricht nicht den Vorgaben des Dienstherrn.“ Das bedeutet, es fehlt die „Heranziehung durch den Dienstherren“.

Der Passus „Reicht die danach für außerunterrichtliche Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit nach Auffassung der Lehrkraft nicht aus, muss sie eine Überlastung anzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben ggf. zurückstellen“ ist bemerkenswert. Das BVerwG gibt den Schulleiterinnen und Schulleitern leider keine Orientierung dazu, wie sie damit umgehen können, wenn durch die Zurückstellung von Aufgaben eventuell der Schulbetrieb gefährdet wird.

Fazit: Es ist weiter offen, abgesehen vom Einzelfall, wie mit der höheren Aufgabenlast umzugehen ist. Wenn Lehrerinnen, Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter letztendlich die, vom Gericht beschriebene Zurückstellung von Aufgaben, als Lösung akzeptieren, was wird mit dem Schulbetrieb und besonders mit den Kindern? Wir werden nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung noch einmal auf diesen Fall zurückkommen.

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