Es hat lange gedauert: über anderthalb Jahre seit dem Stadtratsbeschluss. Doch am Dienstag, 16. Juni, gab das Oberverwaltungsgericht Bautzen den Beteiligten am Prozess um den Leipziger Forstwirtschaftsplan 2018/2019 bekannt, dass der Beschwerde der Grünen Liga Sachsen e. V. im Verfahren gegen die Stadt Leipzig wegen deren Forstwirtschaftsplanung stattgegeben wurde.

Gefällt hatte das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG Bautzen) den Beschluss schon am 9. Juni. Und er bestätigt die Kritik der Grünen Liga an der Form des Leipziger Forstwirtschaftsplans. Leipziger Mitglied der Grünen Liga ist der NuKLA e. V.

Worum geht es genau?

Natürlich um den hohen Schutzstatus des Leipziger Auenwaldes als Naturschutzgebiet (seit 1961), als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (seit 2012) und als SPA-Gebiet seit 2006 (SPA steht für Special Protection Area).

Infolge dieser Entscheidung darf die Stadt innerhalb des weiträumig geschützten Leipziger Auwaldes von einigen Maßnahmen der Verkehrssicherung abgesehen keine Fällungen mehr durchführen, bevor sie nicht eine Veträglichkeitsuntersuchung nach Maßgabe der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) durchführt, betont die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte, die die Grüne Liga in diesem Prozess begleitet.

Die Grüne Liga richtete sich mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzigs (VG Leipzig, Beschluss v. 09.10.2019, Az.: 1 L 1315/18). Doch das Verwaltungsgericht Leipzig hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der streitige Forstwirtschaftsplan 2018 keiner Verträglichkeitsuntersuchung bedarf, obwohl eine massive Entnahme von Holz in nach dem Europarecht streng geschützten Gebieten des Leipziger Auwaldes erfolgen sollte.

Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig/Hannover/Mainz) hat für die Grüne Liga Sachsen e. V. gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und nun beim OVG Bautzen Recht bekommen. Denn wie das Gericht betont, darf die forstwirtschaftliche Planung nicht durchgeführt werden, solange nicht im Wege einer Verträglichkeitsprüfung geklärt wird, ob die Baumfällungen auf geschützte Arten und Lebensräume erhebliche Auswirkungen haben.

Damit steht auch fest, dass die Stadt diese Verträglichkeitsuntersuchung nicht einfach mit dem Argument umgehen kann, dass diese Baumfällungen dem Erhalt des Leipziger Auwaldes dienen.

„Baumfällung werden keinen Auwald erhalten und sind hierfür nicht notwendig. Dass die langjährigen massiven Eingriffe nun auch gerichtlich gestoppt wurden, sollte nun endlich auch in Leipzig zu einem Umdenken führen“, erklärt dazu Tobias Mehnert, Vorsitzender der Grünen Liga Sachsen e. V.

Zuvor hatte die Stadt Leipzig die umstrittenen forstwirtschaftlichen Eingriffe bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung ausgesetzt. Das Gericht hielt die Begründung der Stadt Leipzig für das Unterlassen der gebotenen Verträglichkeitsprüfung, nämlich dass die massiven forstwirtschaftlichen Eingriffe der Verwaltung und Erhaltung des Gebiets dienen würden und daher von der Pflicht zur Durchführung einer habitatschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung befreit wären, für weitgehend nicht überzeugend.

Die Grüne Liga hatte dagegengehalten, die Stadt würde ihre forstwirtschaftlichen Maßnahmen ohne geeignete Datengrundlage durchführen und es fehle an der erforderlichen Gewissheit, dass erhebliche Auswirkungen auf Arten und Lebensräume nicht eintreten.

„Dass erst das Oberverwaltungsgericht entscheiden musste, ist erstaunlich, denn bereits im Jahr 2018 hat der EuGH in einem ganz ähnlichen Fall entschieden, dass Forstwirtschaft in europäischen Naturschutzgebieten nicht ohne Verträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Aber weder die Stadt Leipzig noch das Verwaltungsgericht Leipzig wollten anerkennen, dass Forstwirtschaft geeignet sein kann, die Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten erheblich zu beeinträchtigen“, kommentiert Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partnerin der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die Entscheidung.

„Deshalb freuen wir uns sehr, dass das OVG Bautzen nun Klarheit geschaffen hat und unseren wesentlichen Argumenten gefolgt ist. Die Entscheidung hat bundesweite Signalwirkung, denn nun ist eindeutig, dass auch in Deutschland forstliche Eingriffe in Schutzgebiete einer Verträglichkeitsprüfung bedürfen, die auf einer aktuellen Tatsachengrundlage beruhen muss und alle potentiell negativen Auswirkungen, welche die Forstwirtschaft verursachen kann, entsprechend prüfen muss. Die Bedeutung der heutigen Entscheidung ist deshalb kaum zu überschätzen.“

Der Stadtrat tagte: Kommunikation ist mehr als eine Sprechstunde mit dem Stadtförster + Video

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Es gibt 4 Kommentare

An Sonne: Warum liebe Sonne haben Sie nie mit NuKLA auf einem Symposium diskutiert, gerne laden wir Sie zum kommenden Samstag zur Exkursion in die Burgaue ein, da können Sie mit unseren Experten ins Gespräch kommen, am besten Sie bringen die Spezialisten vom Ökolöwen gleich mit…
11 Uhr Parkplatz Gustav-Esche-Straße

Schöne wäre es, wenn das Urteil eindeutig ausgefallen wäre.
In Anlehnung an Bialwieza-Urteil (europäischer Gerichtshof Rechtssache C‑441/17) monierte das OVG im Kern die zusätzlichen Sanitärhiebe im Auwald und damit die eben die Abweichung vom ursprünlichen Fortwirtschaftsplan bzw der Fortseinrichtung.

Leider wurden im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes die Aussagen zur Notwendigkeit von FFH-Verträglichkeitsprüfungen extrem schwammig formuliert. Von Verantwortungsbewusstsein des Gerichtes als unabhängige gesellschaftliche Kraft ist nichts zu spüren.
Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit seinem Urteil um den Kern der Sache herumgemogelt und setzt damit seine politisch lavierende und ängstliche Rechtsprechungspraxis fort. Schon beim extrem verzögerten Urteil zur Kurzen Südabkurvung am Flughafen Leipzig-Halle und bei der letzten Feststellungsklage zu den Deichabholzungen im Leipziger Auwald hat es eine ziemlich jämmerliche Figur abgegeben…
Das offensichtlich in die Jahre gekommene Richter-Personal sollte ganz schnell den Weg für neue und frische Kräfte freimachen!
Zu klären wäre folgendes gewesen:
Sind die Planwerke zur Waldbewirtschaftung generell und zyklisch einer Natura 2000-Prüfung zu unterziehen sind. Das bleibt aber offen!
Ist die Freistellungspraxis der Forstwirtschaft über das Zurückziehen in die Gebietsverwaltung legitim oder liegt ein Plan oder Projekt im Sinne des Artikel 6 der FFH-RL vor?
Ich bin davon überzeugt, dass zumindest die Forsteinrichtungen (in einer präziseren Form -mit kürzerer Gültigkeit) zyklisch einer Natura 2000-Prüfung mit weiter Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen ist. Ein Blick in die Aarhus-Konvention legt diese Anschauung unbedingt nahe.
Warum sollte die Forstverwaltung, mit ihrer weitreichenden Entscheidungskompetenz in Natura 2000-Waldgebieten, von der fachlichen Überprüfung freigestellt sein? Ihr forstliches Handeln entscheidet schließlich über Wohlgedeihen oder Beschädigung unserer naturnahen Wälder. Der § 34 BNatSchG ist in dieser Beziehung auch ganz eindeutig. Beim leisesten Zweifel ob die Erhaltungsziele (Lebensraumtypen Anhang I und Arten des Anhanges II FFH-RL) beschädigt werden, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zwingend notwendig!
Die Stadt nutzt nun das schwammige Urteil gesichtswahrend für seine Öffentlichkeitsarbeit. Das ist doch nach der vergangenen Schlammschlacht zum Thema Auwaldbewirtschaftung psychologisch kaum verwunderlich.
Vielleicht sollten bestimmte Kräfte einmal über ihren Ton den anderen gegenüber nachdenken?
Ein sportlicher Kampf in Umweltangelegenheiten ist ja eine prima Sache! Sie sollte aber ohne Personalbeschimpfungen und mit Stil ablaufen…
Abschließend noch ein Hinweis: Der Forstwirtschaftsplan 2018 wurde im Übrigen bereits im Zulassungsverfahren geändert:
Der Ökolöwe hat die ganz große Aufregung genutzt und dem Leipziger Stadtforst auch sehr bedeutende Zugeständnisse aus dem Kreuz geleiert. Ich erinnere an kleinere Femellöcher, den zukünftigen Erhalt aller Starkbäume im Leipziger Auwald und die Sensibilisierung in naturnahen Waldlebensraumtypen usw. … Das war richtig clever!
Es bleibt nun zu hoffen, dass die neue Landesregierung unter Beteiligung der Grünen und SPD endlich fähige und mutige Richter benennt.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Waldbewirtschaftung muss ganz schnell kommen!

In Sachsen wären dann auch die Europäischen Schutzgebietsverordnungen anzupassen. Pauschale Freistellungen der Fortswirtschaft sind mit der europäischen Naturschutzrechts-Logik nicht länger vereinbar.

Mal eine gute Nachricht.

Es gibt mir allerdings zu denken, warum das VG Leipzig auf diese plausible Erkenntnis nicht selber gekommen ist.
Gilt dort anderes Wissen?
Kann ich Schutzregeln so einfach aushebeln, in dem ich behaupte, es “diene dem Wohl / Erhalt” des Schutzgutes?

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