„Bewohnerparkgebühr nach Größe staffeln!“ So heißt der Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.09.2022. Die Fraktion begehrt damit eine Staffelung für die Kosten der Bewohner-Parkausweise nach Größe oder notfalls dem Gewicht der Fahrzeuge der Bewohner. Prinzipiell stimme ich dem zu, es kann nicht sein, dass für ein Kfz, größenunabhängig, eine Gebühr von 0,08 € pro Tag erhoben wird.

Die Methodik des Antrags der Grünen-Fraktion lässt mich aber etwas ratlos zurück.

Der erste Satz des Antrages wäre für mich der wichtigste Punkt für diesen: „Bündnis 90/Die Grünen setzen sich für die rasche Ausweitung des Bewohnerparkens in allen dafür möglichen Bereichen der Stadt ein. Für Gebiete ohne Bewohnerparken muss darüber hinaus ein sinnvolles Parkraummanagement eingeführt und umgesetzt werden.“
Das ist jedoch nicht Inhalt des Antrags.

Mehr Bewohnerparken und mehr Parkraummanagement

Solange es aber keine Ausweitung des Bewohnerparkens und kein stadtübergreifendes Parkraummanagement gibt, trifft ein Beschluss, sollte er gefasst werden, die Bewohner des „Reallabors“ Waldstraßenviertel und einiger eng begrenzter Gebiete.

Umgekehrt, besser zusammen, wird ein Schuh draus.

Bewohnerparken ausweiten und Gebühren anpassen, das ist meiner Meinung nach erforderlich. Ein weiterer Punkt erscheint mir noch wichtig.

Damit aus einer Staffelung der Gebühren kein Bürokratiemonster entsteht, sollte dringend vorher die Vorgehensweise festgelegt werden.

Die Staffelung nach Gewicht ist keine Lösung

Für mich wäre die Staffelung nach Gewicht keine Lösung, auch nicht „notfalls“. Allein die Vorstellung, dass der Besitzer (Bewohner), der privat einen VW T6 mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 t hat, eventuell eine andere Gebühr zahlt als einer, der das gleiche Kfz mit einem zGG von 2,6 t bei gleichen Abmaßen besitzt, lässt mich schaudern. Die Antragsteller sehen das ähnlich – allerdings nur für Elektroautos.

Um den Aufwand in Grenzen zu halten, wäre also die Einführung von 3 bis 4 Größenklassen sinnvoll. Die Halter müssen sich dann nur melden, wenn ein neu angeschafftes Kfz in einer anderen Größenklasse eingestuft ist. Das entlastet die Verwaltung, die sonst eine quasi zweite Zulassungsstelle betreiben müsste.

Ein Hinweis ist noch erforderlich: Wenn nach Größenklassen gestaffelt wird, dann müsste es selbstverständlich auch Parkplätze verschiedener Größen für die Bewohner geben. Das allerdings, sieht man z. B. auf das Schräg- bzw. Querparken im Waldstraßenviertel, wird kompliziert.

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Es gibt 10 Kommentare

@Thomas Köhler
Naja, in der Straßenbahn oder im Zug bekommen sie auch keinen größeren Platz als ein Kind, Sie zahlen halt mehr. Sie erhalten auch keine geänderte Gegenleistung, wenn Ihr Auto nach Schadstoffgehalt teurer besteuert wird.
Prinzipiell aber – stimmt – muss mindestens ein ausreichender Parkplatz für jede Größenkategorie vorhanden sein.
Bei langen oder überbreiten Verkehrsmitteln, welche nicht in eine reguläre Parklücke passen, würde ich zum Verbot schreiten.
Im ohnehin begrenzten Straßenraum eines Wohngebietes müssen nicht auch noch übergroße Firmenwagen parken können und anderen Verkehrsarten Platz wegnehmen.
Es geht ja auch ein bisschen um das Steuern vom Parkverhalten.

@fra
Nach meiner Einschätzung bekommen sie auf jedem zurzeit ausgewiesenen Parkplatz ein Gefährt unter, in welches 5 Personen passen. Mit Notsitzen sogar 7.

Es gilt immer die allgemeine Regelung, dass der fließende Verkehr nicht behindert werden darf.
Natürlich gilt dies insbesondere auch für Einsatzfahrzeuge / Rettungsfahrzeuge, die jederzeit durch eine Straße fahren können müssen.
Ist das Auto zu lang / zu breit und eine Behinderung, dann darf es an dieser Stelle nicht stehen.

@Thomas Köhler:
“Alternative wäre es diese Fahrzeuge auszunehmen und das Parken für diese zu verbieten. ”
Was ja im schlimmsten Fall zu einer Benachteiligung von Familien mit mehr als 2 Kindern bedeutet. Schon 3 Kinder sind nicht mehr in einen normalen Mittelklassewagen unterzubringen.

@Christian natürlich ist das so, wenn aber eine Preisstaffel für größere Fahrzeuge in einem Gebiet festgelegt wird, dann müssen auch Parkplätze für die vorhanden sein. Alternative wäre es diese Fahrzeuge auszunehmen und das Parken für diese zu verbieten. Es gibt meines Wissens nach keine Längenbegrenzung, aber hier muss man immer sehen, dass es eine Verkehrsbehinderung/gefährdung ist, wenn das Fahrzeug in den Verkehrsraum hineinragt.

@Thomas Köhler
Beim bezahlten Bewohnerparken haben Sie KEINEN Anspruch auf einen Parkplatz, Sie erwerben nur das Recht, sich auf den ausgewiesenen Flächen niederlassen zu dürfen, wenn diese frei sind.

Was interessant wäre: ist die Länge der PKW bei schrägen Parkplätzen nicht irgendwo geregelt?
Also darf ein Auto regulär in den Verkehrsraum hineinragen?

Die verschieden großen Parkplätze ergeben sich für mich nicht nur aus der Preisstaffel. Gerade beim Schräg- oder Querparken sind längere Kfz eine Verkehrsbehinderung, entweder weil sie in den Gehwegbereich oder in den Straßenraum hineinragen. Beim Längsparken blockieren diese oft Teile der nächsten Parklücke. Alternativ müsste eine Längenbegrenzung für parkende Fahrzeuge eingeführt werden. Wir reden hier vom Bewohnerparken, dort geht es um markierte Flächen und einen bezahlten Anspruch. Ansonsten gibt es selbstverständlich keinen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.

Thomas_2, das sehe ich auch so.
Aus dem auch schon oft unsinnigen Kombi-Wagen (“Wenn man mal was zu transportieren hat”) ist unter einigen Kollegen der T6-Wohntransporter geworden, der ihn ersetzt hat. Stichwort “Vanlife”; man kann so schön Wochenendurlaub damit machen.

Ich finde die Idee nicht schlecht, dass man nach PKW-Größe die Abgaben regelt. Für mich bräuchte es da auch keine unterschiedlich großen Parkplätze als zwingende Voraussetzung. Die Stadt möchte einen Anreiz für kleine PKW setzen, und diese Lenkungswirkung kann sie doch mit Unterscheidung nach gewissen objektiven Kriterien auch umsetzen. Vier Stufen klingt auch gut, da hat man die Kleintswagen, die Kompaktwagen, die Kombis + SUVs und dann die Transporter abgedeckt.

Ich finde es objektiv übrigens gar nicht sooo einfach das in einen Verordnungstext zu gießen. Auch wenn gerade hier gern über die “SUV-Monster”, die “…schleudern” und ähnlichen Kinderkram geredet wird, unterscheiden sich die Dinger technisch gar nicht so doll von den “normalen” Autos. Kann ja Jeder selbst bei Wikipedia schauen. Beispiel Polo VI und T-Cross oder Golf 7 und T-Roc.
Das heißt, bis auf rund 10 % unterscheiden sich die Gewichte nicht (Polo VI: 1105–1361 kg; T-Cross 1245–1390 kg ) und auch die Breite nur unwesentlich (Polo VI: 175 cm; T-Cross 176 cm). Die Fahrzeuglänge beider Fahrzeuge ist um circa eine Handbreite größer.
Bei Golf und T-Roc ist es ähnlich. Es sind Modelle auf einer Plattform, soviel Spielraum ist da gar nicht für große Unterschiede in den Abmessungen oder Endgewicht.

Das heißt: die verhassten SUV trifft man mit so einer Regel gar nicht. Dieses erkennt man ja eher an einer höheren Motorhaube und Dachkante, inklusive toller Reling und Blitzechrom. Dinge, die die Sicht des querenden Passanten auf die vorbeifahrenden Autos verschlechtern (genau wie andersrum) und dem grünen Enthusiasten das Adrenalin ins Blut schießen lassen. Vielleicht macht man eine Motorhaubenhöhengrenze (und besteuert dadurch leider die nicht prolligen Fahrzeuge wie Transporter oder Familienvans auch höher).

Viel geholfen wäre schon, wenn man den unsäglichen Wohnwagen und Wohnanhängern das öffentliche Parken verbieten würde. Im ersten Schritt ginge das einfach über das StVO-Zusatzzeichen 1010-58, zumindest für die echten Wohnmobile. Wer sich so etwas kauft, sollte dafür auch einen Stellplatz haben.
In anderen Kommunen wurden das Parken für alle Kfz mit Schlafmöglichkeiten generell verboten, hier weiß ich leider nicht mehr wo und wie (nach meiner Erinnerung aber rechtssicher, über einen Kniff).
Leider hat das, insbesondere während der letzten zwei Jahre, zugenommen.

@Christian
> Nach meiner Lesart gibt es doch aber kein Recht auf einen Parkplatz, nur die Legitimation, einen Parkplatz – sofern vorhanden – nutzen zu dürfen. Oder?
Ja, ein Recht auf einen Parkplatz gibt es nicht. Wenn aber in einem Gebiet nur markierte Parkplätze gleicher Größe vorhanden wären, dann wäre eine Staffelung nach Größenklassen wahrscheinlich rechtlich nicht haltbar. Gibt es aber nicht wirklich, weshalb dies ein interessanter Ansatz ist.
> Es müsste eine Kombi aus Gewicht und Maßen sein!
Dann hätte man aber wahrscheinlich wieder einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Ein interessanter Ansatz…

“Wenn nach Größenklassen gestaffelt wird, dann müsste es selbstverständlich auch Parkplätze verschiedener Größen für die Bewohner geben.”

Nach meiner Lesart gibt es doch aber kein Recht auf einen Parkplatz, nur die Legitimation, einen Parkplatz – sofern vorhanden – nutzen zu dürfen. Oder?
Insofern muss es auch keine verschieden große Parkplätze geben. Die Realität ist ja sowieso schon so, dass jeder sein Gefährt, ob Mini-PKW oder Firmentransporter, irgendwo hinstellt.

Sollte man so eine Gerechtigkeitsformel einführen:
Es müsste eine Kombi aus Gewicht und Maßen sein!

-> die Anforderungen an heutige Straßenoberflächen sind ja um ein Vielfaches gestiegen, seit es unsinnigerweise auch im MIV Gefährte gibt, die mehrere Tonnen auf die Straße bringen.
Und zudem zu schwer UND zu groß sind.

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