Es ging schon seit Jahren hin und her, seit mutige Freizeitwinzer im Leipziger Südraum ihren Traum vom eigenen Weinberg zu erfüllen versuchten. Nicht mal kommerziell. Sie wollten eigentlich nur Trauben für den Eigenbedarf anbauen, ohne den großen Weinbauregionen an der Saale oder der Elbe Konkurrenz zu machen. Doch in knurriger Regelungswut forderten die sächsischen Behörden das sofortige Ende des Weinbaus. Doch ein paar Pächter am Störmthaler See wollten sich das nicht gefallen lassen.

Die Kläger sind Unterpächter von jeweils 99 m² großen Teilflächen, auf denen sie Wein zum Eigenverbrauch anpflanzen. Hauptpächter ist ein Weinverein, dessen Hauptzweck satzungsgemäß im Anlegen und Pflegen eines nicht gewerblichen Weinbergs liegt. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erfolgt die Verpachtung ausschließlich zum hobbymäßigen Anbau von Weinreben, eine erwerbswirtschaftliche Bewirtschaftung der Pachtfläche unter Verkauf der aus den Flächen gewonnenen Weintrauben und des aus ihnen gekelterten Weins ist untersagt.

Seit Jahren streiten der Freistaat Sachsen und die Kläger um die Genehmigungspflicht bzw. -freiheit des hobbymäßig betriebenen Weinanbaus am Störmthaler See.

Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten mit den staatlichen Behörden hinsichtlich der Frage der Weinerzeugereigenschaft im Sinne der maßgeblichen Vorschriften kam, begehrten die Kläger die Feststellung, dass die Anpflanzung von Weinreben auf den von ihnen gepachteten Flächen von jeweils 99 m² zum Eigenverbrauch genehmigungsfrei ist.

Die Klagen sind – wie man das in Sachsen schon des Öfteren erlebt hat – in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde zur Begründung im Kern ausgeführt, genehmigungsfrei sei gemäß des Rechts der Europäischen Union nur die Bepflanzung einer Fläche von bis zu 0,1 Hektar. Zur räumlichen Abgrenzung dieser Fläche sei vorrangig auf ihr äußeres Erscheinungsbild abzustellen. Bei den einzelnen Pachtflächen handele es sich hiernach aber um einen einheitlich „in Reih und Glied” bestockten herkömmlichen Weinberg mit einer Fläche von über 5.000 m², womit die für eine Genehmigungsfreiheit geltende Höchstfläche überschritten sei.

Doch dieser Auslegung folgte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 4. Juli, nicht, so die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Füßer & Kollegen, die die Kläger in diesem Fall vertrat.

Und das teilt die Kanzlei auch mit einem gewissen juristischen Humor mit: „Für die Frage der Einhaltung der Höchstgrenze sei nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Fläche abzustellen, sodass die nicht völlig dilettantisch betriebene Weinerzeugung der Kläger diesen nicht (mehr) zum Verhängnis werden kann. Und auch die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht offen gelassenen Fragen wurden im Sinne der Kläger entschieden: Die einschlägigen europäischen Regelungen setzen danach nicht – wie der Freistaat dies angenommen hatte – voraus, dass eine gemeinsame Verarbeitung der Trauben unterbleibt oder die Verköstigung ausschließlich im Haushalt des Erzeugers im engsten, ökonomischen Sinne stattfindet.”

Winzer sei nach der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur, wer auch selbst keltert, “erforderlich ist lediglich die Verfügungsbefugnis über die Anbaufläche, die Ernte und die Weinflaschen. Auch der Genuss mit engen Freunden und/oder Bekannten stehen der Genehmigungsfreiheit nicht entgegen, sodass einem Wein am Ufer des Sees nun nichts mehr entgegensteht.“

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