Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Das Landgericht Leipzig sprach am Dienstag einen 37-Jährigen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Der NPD-Anhänger hatte am 5. Juli 2013 das Freundschaftsspiel des 1. FC Lokomotive gegen den Halleschen FC besucht, obwohl ihm die Probstheidaer im Februar 2007 ein unbefristetes Hausverbot erteilt hatten. Das Gericht hielt das Betretungsverbot für nicht rechtens.

Ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch setzt das widerrechtliche Eindringen auf ein befriedetes Grundstück voraus. “Das widerrechtliche Eindringen hat es hier nicht gegeben”, befand die Vorsitzende Gabriele Plewnia-Schmidt. Wer Jedermann zu öffentlichen Sportveranstaltungen einlasse, sei nämlich an Grundrechte gebunden. Ein Hausverbot müsse hier laut Rechtsprechung mit einem konkreten sicherheitsgefährdenden Verhalten der betroffenen Person begründet werden.

Genau dies war bei Nils L. allerdings nicht der Fall. Der frühere Lok-Präsident Steffen Kubald (53) hatte der Kammer berichtet, der Vorstand habe nach Ausschreitungen am Rande eines Pokalspiels im Februar 2007 aus Imagegründen mehreren bekannten Hooligans und Neonazis unbefristet Hausverbot erteilt. Gegen Nils L. sei in diesem Kontext allerdings nicht einmal strafrechtlich ermittelt worden. Dem Gericht teilte der L. über seinen Anwalt Mario Thomas mit, er habe sich seinerzeit in Berlin aufgehalten.

Beendet ist das Verfahren noch nicht. Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Freispruch Revision vor dem Oberlandesgericht Dresden einlegen. Da die Behörde im Prozess eine andere Rechtsauffassung als das Gericht vertreten hat, wäre dieser Schritt keine große Überraschung.

Ohnehin kann das Urteil für andere Betroffene kaum als Präzedenzfall dienen. Die Entscheidung des Landgerichts, sollte sie rechtskräftig werden, ist für andere Gerichte nicht bindend. Anders sähe dies bei einer nicht erfolgreichen Revision aus. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat Gewicht. Die Entscheidungen entfalten regelmäßig im jeweiligen Gerichtsbezirk und bisweilen darüber hinaus eine gewisse Bindungskraft.

Allerdings hat sich das Landgericht mit einem konkreten Einzelfall im Strafverfahren befasst. Die gerichtliche Aufhebung eines bestehenden Hausverbots kann aber nur vor einem Zivilgericht erwirkt werden. Sollte sich die Rechtsauffassung, die dem strafrechtlichen Urteil zugrunde liegt, in der weiteren Rechtssprechung durchsetzen, sind die Vereine und Verbände gefragt, nach neuen Wegen zu suchen, um rechtsextremen Fans den Weg ins Stadion zu versperren.

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Es gibt 2 Kommentare

Richtig erkannt 😉 Deshalb öffnet sich die Sache jetzt Richtung Revision.

Das ist grotesk! Wenn jemand der Meinung ist, ein Hausverbot sei unberechtigt, dann soll er vor Gericht dagegen klagen und es ggfs. aufheben lassen. Aber es einfach ignorieren kann nicht rechtens sein.
Wenn ein Verein einen Ordnungsdienst mit der Durchsetzung von Hausverboten beauftragt, muss dieser diese auch durchsetzen können, wenn ihm ein Verstoß auffällt, sonst kann man sich dieses Instrument gleich ganz schenken. Und einen Verstoß gegen ein bestehendes Hausverbot muss ein Verein nicht hinnehmen. Wer soll denn jedesmal vor Ort im Einzelfall prüfen, ob ein Hausverbot vielleicht doch unberechtigt ist?

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