Der Betreiber Avit O. (32) der vormals beliebten Video-Streaming-Portale kino.to und kinox.to ist am Montag am Landgericht Leipzig wegen der Beihilfe zur geschäftsmäßigen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in insgesamt 2.890 Fällen verurteilt worden. Drei Jahre und vier Monate muss O. nun ins Gefängnis, sollte das Urteil rechtskräftig werden.

Mit einem raffinierten Geschäftsnetzwerk verdiente Avit O. mit kino.to und kinox.to viel Geld. 1,25 Millionen Euro Umsatz soll er mit Werbung und Abos gemacht haben, in dem er raubkopierte Filme für seine Besucher zugänglich machte.

Ausgangspunkt für den Prozess waren Strafanzeigen der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten (GVU). Nach einer Großrazzia des Landeskriminalamtes im Jahre 2014 gingen die Ermittler der GVU davon aus, dass sie mit Avit O. eines Betreibers neben den Brüdern Kreshnik und Kastriot Salimi habhaft geworden sind.

Kastriot und Kreshnik Salimi sollen KinoX.to aus dem Untergrund weiterbetreiben. Foto: LKA Sachsen/Screenshot
Kastriot und Kreshnik Salimi sollen KinoX.to aus dem Untergrund weiterbetreiben. Foto: LKA Sachsen/Screenshot

Neben den Vorwürfen wegen des Verstoßes gegen Urheberrechten musste sich O. wegen Computersabotage und Nötigung verantworten. Beim Millionen schweren Geschäft um die illegalen Filme ging man aggressiv gegen Konkurrenten vor und verblieb nicht nur bei Verbrechen im Cyberspace. Mit Androhung von Waffengewalt bei „Hausbesuchen“ und Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden wollte man sich die unbeliebten Mitbewerber vom Leib schaffen.

Der Angeklagte legte im Prozess ein Teilgeständnis ab, worin er die bewiesenen Tatvorwürfe bestätigte. Mehrere Gehilfen belasteten ihn zuvor schwer, unter anderem der frühere Chefprogrammierer Bastian P. (33).

Die 11. Strafkammer verurteilte Avit O. wegen der geschäftsmäßigen Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material in 606 Fällen bei kino.to und 2.284 Fällen bei kinox.to, sowie wegen Computersabotage und zweifacher Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Die Verurteilung kam aufgrund der Verständigung zustande, ist aber noch nicht rechtskräftig.

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