Theoretisch ist eigentlich alles klar geregelt: Journalisten dürfen zum Zweck ihrer Funktion als Berichterstatter für die Öffentlichkeit grundsätzlich vor Beginn eines Strafprozesses auch Bilder im Gerichtssaal anfertigen. Speziell einzelnen Richtern des Leipziger Amtsgerichts scheint diese Regelung in der täglichen Praxis allerdings immer noch fremd. Nach jüngsten Negativerfahrungen ging L-IZ.de nun per Beschwerde erfolgreich gegen die Beschränkungsversuche vor.

Eigentlich sollte es am 15. November 2017 um Enrico Böhm gehen. Der Leipziger Stadtrat, ehemalige NPD-Funktionär und Legida-Teilnehmer sollte sich wegen der angeklagten Beleidigung einer Journalistin vor dem Amtsgericht verantworten. Doch noch vor Sitzungsbeginn kam es zum Eklat: Ein aus der Tür in den Saal hinein geschossenes Foto des anwesenden L-IZ-Journalisten veranlasste die Vorsitzende Richterin Julia Weidelhofer zur Aufnahme seiner Personalien und Androhung weiterer Konsequenzen. Weidelhofer hatte im Vorfeld lediglich Aufnahmen vor dem Raum genehmigt – eine Regelung, die massiv in Presserechte eingreift und Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Fotorecht von Medienvertretern vor Gericht entgegensteht.

Im gleichen Zug gelang es immerhin vor Ort, der Richterin eine im Namen des L-IZ-Reporters formulierte Beschwerde des Leipziger Rechtsanwalts Max Malkus zu übergeben. Auch wenn ein persönliches Gespräch mit Weidelhofer nach Sitzungsende die gröbsten Wogen glättete, blieb ein ungutes Gefühl zurück: Mit welchem Recht unterbindet eine Richterin Fotos in einem aktuellen Fall von öffentlichem Interesse, bei dem es um eine erwachsene Person und zudem einen gewählten Volksvertreter geht?

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1. Dezember wies Amtsrichterin Weidelhofer alle Einwände gegen die Fotobeschränkung zurück: Es gehe um kein schwerwiegendes Delikt, der Angeklagte Enrico Böhm sei als Stadtrat ohnehin bekannt – wozu, so der unausgesprochene Schluss, sind also Fotos nötig? – und überdies habe der L-IZ-Fotograf „die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere der ungestörten Wahrheits -und Rechtsfindung, durch sein Verhalten gestört.“

Worin exakt die Störung bestanden haben soll, blieb unerwähnt. Das geschossene Foto zeigt, dass Böhm noch aufrecht steht, sein Verteidiger öffnet gerade die mitgebrachte Tasche und hat noch nicht einmal die obligatorische Robe übergestreift. Die Störung einer geordneten Beweisaufnahme, wie sie die Formulierung nahelegt, stellt man sich ein wenig anders vor.

Dieses Foto löste am 15. November einen Eklat aus: Angeblich wurde die ungestörte Wahrheits-und Rechtsfindung damit beeinträchtigt. Foto: Lucas Böhme
Dieses Foto löste am 15. November einen Eklat aus: Angeblich wurde die ungestörte Wahrheits-und Rechtsfindung damit beeinträchtigt. Foto: Lucas Böhme

Derart fragwürdige Argumentationen sind kein Einzelfall und wurden nicht nur gegenüber L-IZ-Fotografen vorgebracht: Einem anderen Redakteur der L-IZ untersagte Richterin Ines Walther, ebenfalls am Amtsgericht, am 17. November 2017 Fotos ihrer Personen und der Schöffen. Zwar dürfe der Angeklagte, der als Justizvollzugsbeamter Drogen in die Haftanstalt geschmuggelt haben soll, unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte fotografiert werden – für das Gericht hingegen überwiege das Recht der einzelnen Personen am eigenen Bild, das nur mit persönlicher Erlaubnis verbreitet werden dürfe.

Beide Vorfälle wurden dem Leipziger Landgericht zur Entscheidung vorgelegt – und bedeuteten zweimal eine Niederlage für die Amtsrichterinnen. Insbesondere verwarfen die Juristen des Landgerichtes die Einmischung des Gerichts in Entscheidungsbefugnisse der Medien. Denn sowohl Weidelhofer als auch Walther hatten erklärt, weder die Schwere der angeklagten Tat noch deren Begehungsweise ließen übermäßiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit erkennen und damit ihre Beschränkungen gerechtfertigt.

Dem widersprach das Landgericht: „Eine Auswahl des Gerichts, was als ‘berichtenswert’ anzusehen sein könnte, ist nicht zulässig“, heißt es in vorliegenden Beschlüssen vom 15. und 20. Dezember 2017.

Zudem wurde auf mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts verwiesen, wonach Reporter grundsätzlich an jedem Sitzungstag Anspruch auf Fotogenehmigungen haben. Lediglich konkrete und begründete Sicherheitsbedenken könnten die Pressefreiheit zurücktreten lassen – keineswegs jedoch bloß die empfundene Lästigkeit von Medienvertretern, Kamerateams und Fotografen. Auch die Richter und Schöffen selbst haben als im Namen des Volkes agierende Rechtsprecher die Verbreitung von Fotos ihrer Person im Rahmen öffentlicher Prozesse hinzunehmen – was gleichermaßen für Staats- und Rechtsanwälte gilt.

Mit beiden Beschlüssen könnte nun ein Achtungszeichen zugunsten der Pressefreiheit gesetzt sein. Dabei geht es weniger um die Frage, ob man sich nun gern fotografieren lässt oder nicht, als um Gerichte, die sorgfältig ihrer eigentlichen Aufgabe nachgehen können und dabei unter Wahrung von Recht und Spielregeln von Medien beobachtet, begleitet und, wenn nötig, auch kritisiert werden. Ein funktionierendes, pluralistisches Gemeinwesen wird auf Dauer ohne gewissenhafte Juristen ebenso zum Niedergang verurteilt sein wie ohne Journalisten, die ihre Arbeit verstehen und ihre Rechte wahrnehmen können.

Im Fall Böhm konnte L-IZ.de zum letzten Sitzungstag am 18. Dezember nun auch problemlos Fotos vor Beginn des Prozesses schießen. Der vorbestrafte Stadtrat wurde für schuldig befunden und, bisher nicht rechtskräftig, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Aufnahmen waren rasch gefertigt – ohne jede Störung der Rechtspflege.

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