Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat am Mittwoch zwei Ärzte freigesprochen, die ihre Patienten beim Sterben begleitet hatten. Die Sterbewilligen hatten die tödlichen Medikamentendosen selbst eingenommen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Mediziner wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung angeklagt. Sterbehelfer sprechen von einer „epochalen“ Entscheidung. In der Ärzteschaft regt sich Kritik.

Der Bundesgerichtshof hatte am Mittwoch über zwei Fälle zu entscheiden. In dem einen litten zwei ältere Hamburgerinnen an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.

Er hatte an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel. Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

In dem anderen Fall hatte der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die 44-jährige Berlinerin litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte den Angeklagten – nachdem sie bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte – um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Angeklagte betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht.

Freier Wille im Zentrum der Entscheidung

Beide Ärzte waren in den Vorinstanzen freigesprochen worden. Weil die Staatsanwaltschaft Revision einlegte, landeten die Verfahren vor dem 5. Strafsenat in Leipzig. Die Bundesrichter bestätigten die Freisprüche. „Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden“, begründeten die Richter in einer Mitteilung ihr Urteil.

Die Angeklagten seien nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet gewesen. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens habe schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Der Angeklagte im Berliner Verfahren sei jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden gewesen. Dass die Ärzte möglicherweise berufsrechtliche Pflichten verletzt haben könnten, ist für die Strafbarkeit irrelevant.

Das Urteil stieß prompt auf Kritik

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum ärztlich unterstützten Suizid löst keine Probleme, sondern schafft neue“, sagte Rudolf Henke. Der Vorsitzende der Ärzte-Vereinigung Marburger Bund sprach in einem ersten Statement von einem evidenten Widerspruch zum ärztlichen Berufsrecht. „Wenn wir Ärztinnen und Ärzte in unseren Grundsätzen von Sterbebegleitung sprechen, meinen wir Beistand und Fürsorge für Menschen, die den Tod vor Augen haben. Sterbebegleitung kann und darf aber keine Hilfe zur Selbsttötung sein. Unsere ärztliche Aufgabe ist es, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Die Mitwirkung an der Selbsttötung ist keine solche ärztliche Aufgabe. Unsere Berufsordnung lässt daran keinen Zweifel: Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Enttäuschung auch bei der Deutschen Stiftung für Patientenschutz. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht überdeutlich, wie wichtig das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist“, erklärte Eugen Brysch gegenüber der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde im April über die Verfassungsmäßigkeit des Sterbehilfeverbots verhandelt. Eine Entscheidung wird im Laufe des Jahres erwartet.

Für den Verein „Sterbehilfe Deutschland“ bedeutet die Entscheidung eine „epochale Abkehr“ von der früheren BGH-Rechtsprechung. Im Jahr 1984 hatte der BGH entschieden, dass der Sterbehelfer zur Lebensrettung verpflichtet ist, sobald der Suizident bewusstlos geworden sei. „Mit dieser unwürdigen Situation ist nun Schluss“, schreibt der Verein in einer Pressemitteilung. „Sterbehelfer dürfen künftig beim Sterbenden bleiben, weil dessen Sterbewunsch auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit beachtlich bleibt. Mit der heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine jahrzehntelange Rechtsunsicherheit beseitigt.

BGH, AZ 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18

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Es gibt 2 Kommentare

Es ist aber nicht vereinbar mit der Bigotterie der diversen Kirchen und anderen Moralpredigern, es ist nicht vereinbar mit den Gewinnerzielungsabsichten diverser Pflegeheim- und Palliativstationenbetreiber bzw Klinik- und Heimkonzernen.

So mancher Komapatient oder vor sich hindämmernder Heimbewohner ist die Folge missglückter Suizidversuche.
Ich persönlich habe Hochachtung vor denen, die um die Humanität ihres selbstgewählten Todes kämpfen. Wenn sowas endlich legal würde, dann bräuchte sich niemand mehr vor den Zug werfen oder andere “spektakuläre” Versuche zu unternehmen, bei denen auch oft andere Menschen allein durch den Anblick zu Schaden kommen. Nur mal als Beispiel schwer traumatisierte Lokführer.

Ich versteh die Kritik nicht, was wäre denn die Alternative? Dass sich jemand, der unbedingt sterben will, dann selbst und evtl ungewollt schmerzhaft tötet, oder gar mit bleibenden Schäden überlebt, nur weil kein Arzt dabei sein darf? Ist es so nicht humaner und dadurch viel eher mit dem Berufsethos eines Arztes vereinbar?

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