Es gilt die Unschuldsvermutung. Kaum einen Satz durfte man in den vergangenen Tagen häufiger lesen als diesen. Dafür gibt es nachvollziehbare Gründe, doch nimmt man diesen Satz wörtlich, ist er in bestimmten Konstellationen vor allem ein Angriff auf seriöse Medien und mutmaßliche Opfer sexualisierter Gewalt. Wer nur auf die Unschuldsvermutung verweist, macht es sich zu leicht.

Die sogenannte Unschuldsvermutung ist in erster Linie ein Prinzip des modernen Rechtsstaats. Sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention ist festgelegt, dass jeder Mensch bis zum Beweis der Schuld als unschuldig anzusehen ist. Die Unschuldsvermutung schützt also die Beschuldigten vor dem Staat.

In Deutschland sind auch die Medien an die Unschuldsvermutung gebunden. Wenn sie jemanden vorverurteilen, kann das juristische und damit finanzielle Folgen haben. Außerdem verstoßen sie möglicherweise gegen den Pressekodex; es hat also auch eine journalistisch-ethische Dimension.

Abseits rechtsstaatlicher Prozesse und medialer Berichterstattung taucht diese Unschuldsvermutung vor allem in einem Kontext immer wieder auf: Wenn eine Frau einen Mann sexueller Übergriffe beschuldigt. Dann sind es häufig die Geschlechtsgenossen des Beschuldigten, die sich in den Kommentarspalten traditioneller und neuer Medien empören: Es gilt die Unschuldsvermutung!!!

Tatsächlich aber sind Bernd, Thomas und Stefan in den Kommentaren nicht an die Unschuldsvermutung gebunden. Sie dürfen keine „Verleumdung“ oder „üble Nachrede“ im juristischen Sinn betreiben, aber sie dürfen sehr wohl zu einem eigenen Urteil kommen. In bestimmten Konstellationen sollte es dann für alle, die nicht Presse oder Richter*in sind, eigentlich heißen: Es gilt die Schuldvermutung.

Es gilt die Schuldvermutung

Seriöse Medien, wozu man unter anderem die „Zeit“, den „Spiegel“, die „taz“ oder manche TV-Politmagazine zählen kann, würden über Vorwürfe sexualisierter Gewalt – egal ob analog oder digital – nicht berichten, wenn sie erhebliche Zweifel hätten. Sie berichten, wenn sie von der Schuld der Beschuldigten überzeugt sind oder zumindest starke Indizien dafür haben. Ein solches Indiz wäre beispielsweise eine E-Mail an Dritte, in der ein Beschuldigter die Vorwürfe bestätigt.

Manchmal passieren dabei Fehler, aber das sind die Ausnahmen. Und manchmal gibt es falsche Beschuldigungen. Aber auch das sind die Ausnahmen. Eine offizielle Statistik für Falschbeschuldigungen bei sexualisierter Gewalt gibt es nicht, was auch daran liegt, dass die große Mehrheit der Übergriffe nicht angezeigt wird. Schätzungen zufolge liegt der Anteil von Falschbeschuldigungen im einstelligen Prozentbereich.

Wenn also eine Frau öffentlich einen Mann sexualisierter Gewalt beschuldigt, ist die Wahrscheinlichkeit für dessen Schuld deutlich größer als für dessen Unschuld. Hat zudem ein seriöses Medium „ermittelt“ und berichtet dann darüber, steigt die Wahrscheinlichkeit weiter. Und nennt dieses Medium in seiner Berichterstattung sogar konkrete Indizien – warum soll man als einfache*r Bürger*in dann noch die Unschuld vermuten?

Es gibt Fachbegriffe, die auch im Alltag verwendet werden. Vor allem dann bekommen die Wörter eine Bedeutung. Wer im Alltag mit „Unschuldsvermutung“ argumentiert, sagt damit: Ich vermute die Unschuld. Daraus folgt unweigerlich: Ich vermute, das Medium hat schlecht recherchiert. Ich vermute, die Frau lügt. Woraus wiederum logisch nichts anderes folgen kann als: Ich vermute, die Frau hat damit eine Straftat begangen. Aber gilt nicht auch für sie die … ein Paradox.

Vielleicht probieren wir es künftig damit: „Für den Beschuldigten gilt die sogenannte Unschuldsvermutung. Falschbeschuldigungen sind laut Schätzungen selten und seriöse Medien recherchieren sorgfältig. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und beklagt Fehler in der Berichterstattung. Darüber hinaus liegen uns beziehungsweise mir keine Hinweise auf eine Falschbeschuldigung oder eine mangelhafte Recherche vor.“

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