Wer für diesen Sommer noch Tickets für Konzerte großer Künstler oder Bands sucht, wird bei den bekannten Verkaufsstellen kaum noch eine Chance haben. Um begehrte Konzertkarten kurzfristig zu ergattern, schauen sich deshalb viele Fans im Netz um. Dass dort nicht alle Anbieter vertrauenswürdig sind, musste kürzlich Herr S. aus Leipzig erfahren. Er buchte Tickets für ein populäres längst ausverkauftes Konzert auf dem Online-Portal viagogo zu einem vergleichsweise hohen Preis. Der Anbieter Viagogo mit Sitz in der Schweiz ist dabei nicht selbst der Verkäufer der Tickets.

Vielmehr handelt es sich um eine Plattform, auf der man Tickets zu einem selbst bestimmten Preis zum Verkauf anbieten oder als Käufer erwerben kann. Viagogo garantiert dabei in seinen Geschäftsbedingungen, dass gekaufte Tickets auf jeden Fall rechtzeitig vor der Veranstaltung beim Käufer ankommen und der Verkäufer auf jeden Fall den Kaufpreis erhält. Bei Herrn S. allerdings blieb die erwartete Ticketsendung aus, sein Geld sah Herr S. nicht wieder.

Erfahrungen wie Herr S. machen Verbraucher nach Ticketkäufen im Internet immer wieder. Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen rät deshalb, vor der Ticketbestellung im Internet nach Erfahrungen anderer mit dem gewählten Anbieter zu suchen: “In aller Regel stößt man auf kritische Einträge sehr schnell, so auch im Falle von viagogo.” Aber auch dann, wenn der Anbieter damit wirbt, bei ausverkauften Konzerten immer noch Tickets anbieten zu können, sollte man äußerst hellhörig werden.

Sind Tickets für ausverkaufte Konzerte online noch erhältlich, fragen sich viele Nutzer zugleich, ob diese Online-Vertriebswege denn überhaupt legal sind, wo doch auf herkömmlichem Wege keine Karten mehr aufzutreiben sind. Hier kursiert teilweise sogar das Gerücht, dass der Kauf von Tickets abseits vom Markt der Veranstalter strafbar sein könnte. “Daran ist jedoch nichts dran und auch der Weiterverkauf durch die Veranstalter ist möglich”, informiert Henschler. “Der Weiterverkauf einzelner Tickets durch Private ist in aller Regel erlaubt.” Zwar verbieten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Veranstalter den Weiterverkauf. Zumindest ein generelles Verkaufsverbot gegenüber Privaten ist allerdings in der Regel nicht wirksam, wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2008 für Fußballtickets entschieden hatte (Az. I ZR 74/06). Denn beispielsweise dann, wenn der Kartenkäufer zum Konzerttermin krank ist, muss ihm die Weiterveräußerung erlaubt sein. Bekommt man die Karten geschenkt, gelten die AGB ohnehin nicht, weil diese nur zwischen dem Verkäufer der Tickets und dem Käufer wirken.

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