Der Deutsche Presserat hat auf seinen Beschwerdeausschuss-Sitzungen am 21., 22. und 23. März 2017 wegen schwerer Verstöße gegen den Pressekodex insgesamt fünf öffentliche Rügen ausgesprochen.

Persönlichkeitsschutz von Opfern verletzt

Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 Pressekodex wurde BILD Online gerügt. In einem Artikel über einen Verkehrsunfall hatte die Redaktion das Foto einer jungen Frau veröffentlicht, die dabei ums Leben kam. Auch der Vorname und der abgekürzte Nachname des Opfers wurden genannt. Durch diese Angaben sowie die Schilderung weiterer Details aus ihrem Leben wurde die Frau eindeutig identifizierbar. Der Presserat stellte hier einen groben Verstoß gegen die Richtlinie 8.2 fest, in der festgehalten ist, dass die Identität von Opfern besonders zu schützen ist.

Eine weitere Rüge erging gegen BILD Online wegen der Berichterstattung über den Vergewaltigungs-/Mordfall von Freiburg. Das Medium hatte ein privates Foto des Opfers zunächst unverpixelt veröffentlicht, nach einem Tag verpixelt und später ganz aus dem Beitrag entfernt. Der Beschwerdeausschuss sah in der Veröffentlichung einen schweren Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Die Veröffentlichung von Fotos ist nur mit Zustimmung der Angehörigen zulässig.

Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Berlin

Mehrere Beschwerden lagen über die Berichterstattung zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz vor. Nicht verstoßen gegen den Pressekodex hat ein Handy-Video, das unmittelbar nach dem Anschlag von einem Reporter einer Tageszeitung am Tatort aufgenommen und in der Online- bzw. Facebook-Ausgabe veröffentlicht worden war. Die Darstellung war weder unangemessen sensationell, noch wurden Persönlichkeitsrechte verletzt. Ebenfalls als unbegründet bewertet wurde die Beschwerde gegen die identifizierbare Abbildung des getöteten Lastwagenfahrers sowie weiterer Opfer, deren Angehörige sich selbst an die Öffentlichkeit gewandt hatten. Die Beschwerden richteten sich gegen die Online-Ausgabe einer Tageszeitung sowie einer Zeitschrift. Mit einer Missbilligung sanktioniert wurde hingegen die Darstellung der Leiche des Attentäters in einer Tageszeitung. Über den Attentäter selbst durfte nach Ansicht des Presserats aufgrund der Dimension der Tat identifizierend berichtet werden, jedoch überschreitet die explizite Darstellung der Leiche in Nahaufnahme die Grenze zur Sensationsberichterstattung nach Ziffer 11 des Pressekodex.

Beschwerden zu Trump-Cover

Der Presserat hat sich mit dem Trump-Cover des SPIEGEL „America first“ beschäftigt und die vorliegenden Beschwerden als unbegründet bewertet. Die Karikatur ist zwar provokant, aber ein zulässiger Beitrag im Rahmen der politischen Berichterstattung, der von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Redaktion setzt sich in Form einer satirischen Karikatur in überspitzter Art und Weise mit dem umstrittenen Agieren des US-Präsidenten und seinem Verständnis von Freiheit auseinander. Zu sehen ist, wie der US-Präsident den abgeschnittenen Kopf der Freiheitsstatue in der Hand hält. 21 Leser hatten sich beschwert und unter anderem kritisiert, dass die Darstellung Trumps diffamierend und ehrverletzend sei. Beide Vorwürfe treffen nach Ansicht des Presserats nicht zu.

Ebenfalls als unbegründet bewertet wurde eine weitere Beschwerde gegen das Cover der Deutschlandausgabe von CHARLIE HEBDO „Spiegel-Leser außer Rand und Band“. Auch hier ist der Presserat der Meinung, dass die satirische Auseinandersetzung in Form einer Karikatur zwar provokant ist, aber keine presseethische Grenze überschreitet. In Anlehnung an das Trump-Titelbild des SPIEGEL zeigt CHARLIE HEBDO Angela Merkel, die den abgeschnittenen Kopf von SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz in der Hand hält. Die Redaktion hatte unter anderem mit der Karikatur die Empörung von Lesern über das SPIEGEL-Cover persifliert.

Drei Verstöße gegen die Trennung von Werbung und Redaktion

BRAVO Online wurde für insgesamt 20 Instagram-Postings wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 7 gerügt, in denen sich die Redaktion begeistert über den Gebrauch von Produkten geäußert hatte. Allein 16 Postings behandelten die Produkte einer Kaffeehaus-Kette. Dabei wurden Marken- und Produktnamen prominent herausgestellt. Die werbliche Besprechung der Produkte ging nach Meinung des Gremiums dabei deutlich über das Leserinteresse hinaus und ist gemäß Richtlinie 7.2 als Schleichwerbung zu werten.

Eine weitere Rüge wegen eines Verstoßes gegen die in Ziffer 7 geforderte Trennung von Werbung und Redaktion erhielt BRAVO Online für nicht ausreichend gekennzeichnete Anzeigen. Die Anzeige für eine neue Becher-Größe bei einer Kaffeehaus-Kette war nicht als solche gekennzeichnet. Die in der Autorenzeile und mit Profilbild aufgeführte Redakteurin sowie die direkte Ansprache der Leser („Bei uns darf es übrigens immer der koffeinfreie sein  – schmeckt angenehm mild und lecker! ;)“) suggerierten den Lesern vielmehr einen redaktionellen Artikel. Hierin sah der Ausschuss einen schweren Verstoß gegen die klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

Die mangelnde Trennung von Redaktion und Werbung war auch Anlass für eine Rüge gegen  das TOP MAGAZIN RHEIN-NECKAR. Die Zeitschrift hatte eine 4-seitige Textanzeige veröffentlicht, die eng an das Layout der redaktionellen Beiträge angelehnt war. Lediglich auf der ersten Seite war die Werbung mit dem Hinweis „Promotion“ gekennzeichnet. Der Presserat erkannte hier eine Verwechslungsgefahr mit einem redaktionellen Beitrag. Die Bezeichnung „Promotion“ ist kein presseethisch akzeptables Synonym für den Hinweis „Anzeige“. Die Anzeige erfüllte somit nicht die Anforderungen der Richtlinie 7.1 Pressekodex, in der es heißt, dass bezahlte Veröffentlichungen so gestaltet sein müssen, dass sie für den Leser als Werbung erkennbar sind.

Mitgliederwechsel

Der Presserat hat neue Mitglieder in seinen Reihen: Ralph Bauer, Redakteur beim Main-Echo, wurde vom DJV in den Presserat entsandt. Er ist Mitglied im Beschwerdeausschuss 1 und im Plenum. Dr. Jost Müller-Neuhof, Redakteur/Rechtsanwalt beim Tagesspiegel, wurde ebenfalls vom DJV entsandt und ist Mitglied in den Beschwerdeausschüssen 2 und 3 und im Plenum. Einen Wechsel gibt es zudem an der Spitze des Beschwerdeausschusses 2: Matthias Meincke (BDZV) wurde zum Vorsitzenden gewählt. Der Syndikus-Rechtsanwalt löst Katrin Saft vom DJV ab. Die Leiterin der Serviceredaktion von Sächsische Zeitung und Freie Presse wurde nach zehnjähriger Tätigkeit beim Presserat mit Dank für Ihr großes Engagement verabschiedet.

Statistik

Die Ergebnisse: 5 öffentliche Rügen, 19 Missbilligungen und 41 Hinweise. 8 Beschwerden wurden als begründet bewertet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, 74 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

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