Wer einen Fitnessstudiovertrag unterschreibt, sollte nicht nur auf Trainingszeiten, Beiträge und Laufzeit schauen. Auch das Kleingedruckte kann es in sich haben – und Verbraucherrechte einschränken. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat vier sächsische Fitnessstudios wegen aus ihrer Sicht unwirksamer Vertragsbedingungen abgemahnt. Gegen fit+ Borna hat die Verbraucherzentrale Sachsen nun Klage eingereicht.
Klare Regeln für Verträge ab 2022
Im Mittelpunkt der Prüfung standen insbesondere Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung. Beanstandet wurden dabei Regelungen, nach denen sich die Mitgliedschaft nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch um einen weiteren festen Zeitraum verlängern sollte, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde.
Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gelten aber klare Regeln: Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit darf sich der Vertrag grundsätzlich nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dann die Möglichkeit haben, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
„Auch das Kleingedruckte in einem Fitnessstudiovertrag muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen“, sagt Niklas Zehrfeld, Referent für Rechtsdurchsetzung und Finanzdienstleistung bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Unzulässige Klauseln können dazu führen, dass Mitglieder länger als erlaubt an einen Vertrag gebunden werden oder der Eindruck entsteht, ihnen stünden bestimmte Rechte nicht zu.“
Drei Studios geben Unterlassungserklärung ab
Vier sächsische Sportstudios hat die Verbraucherzentrale Sachsen wegen aus ihrer Sicht unwirksamer Vertragsbedingungen abgemahnt. Drei Studios haben daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verpflichten sich damit, die in den Erklärungen jeweils konkret bezeichneten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Bei einem Verstoß kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Bei fit+ Borna geht die Verbraucherzentrale nun einen Schritt weiter und zieht vor Gericht. Wie in den drei anderen Fällen geht es auch hier um die Vertragsverlängerung sowie um Regelungen zur Haftung und zum Ersatz unwirksamer Vertragsbestimmungen. Auch die Widerrufsbelehrung hält die Verbraucherzentrale für fehlerhaft.
Vertragscheck: Was Kundinnen und Kunden tun können
Wer einen Fitnessstudiovertrag abschließt, sollte auf Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen und Haftungsregelungen achten. Wichtig: Nur weil eine Klausel unterschrieben wurde, ist sie nicht automatisch wirksam.
„Wer seine Mitgliedschaft kündigt und das Studio die Kündigung mit Verweis auf die Vertragsbedingungen ablehnt, sollte die Forderung nicht einfach hinnehmen“, sagt Niklas Zehrfeld. Betroffene können der Forderung schriftlich widersprechen und ihren Vertrag sowie den bisherigen Schriftverkehr von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen berät zu Fitnessstudioverträgen, Kündigungen und möglicherweise unwirksamen Vertragsklauseln. Betroffene können ihren Vertrag, die Kündigung und den bisherigen Schriftverkehr zu einer Beratung mitbringen.
Termine können online oder telefonisch unter 0341 696 2929 vereinbart werden.






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