Banken dürfen von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Onlinebanking nicht für jede SMS-TAN ein Entgelt verlangen. Vertragsklauseln, die dies ausnahmslos vorsehen, sind unwirksam. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ XI ZR 260/15). „Betroffene können die gezahlten Entgelte nun für die letzten drei Jahre zurückfordern“, erklärt Finanzexpertin Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Auch in Sachsen gibt es regionale Kreditinstitute, die bisher ihre Kunden für die Zusendung von SMS-TAN zur Kasse gebeten haben. Ohne Einschränkung ab der ersten Transaktion verlangen beispielsweise die Leipziger Volksbank sowie die Erzgebirgssparkasse ein Entgelt von 10 Cent.

Zu seinem Ergebnis kam der BGH, indem er herausstellte, dass die ausnahmslose Bepreisung auch die Fälle erfasst, in denen die SMS-TAN vom Kunden gar nicht eingesetzt wird. So kann es sein, dass der Verbraucher die TAN wegen eines begründeten Phishing-Verdachts oder wegen Zeitüberschreitung nicht verwendet. Auch bei technischen Fehlfunktionen wäre nach der strittigen Klausel die Erhebung eines Entgelts möglich gewesen.

„Das Urteil schließt jedoch leider die Erhebung eines Entgelts für die SMS-TAN nicht generell aus“ informiert Heyer. Diesbezüglich hätte sich der BGH der Rechtsauffassung, dass das SMS-TAN-Verfahren überwiegend im Interesse der Bank ist, anschließen müssen. Mit dem Angebot von Onlinebanking und damit der elektronischen Abwicklung von Bankgeschäften gehen die Banken das Risiko ein, dass dieser Zugang von Kriminellen angegriffen wird. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sollten diese dem Onlinebanking immanenten Systemrisiken von den Banken getragen werden, denn mit dem SMS-TAN-Verfahren wollen sie ihre Haftungsfolgen reduzieren. Dieser Auffassung ist der BGH jedoch offensichtlich nicht gefolgt.

Nutzer des SMS-TAN-Verfahrens sollten deshalb jetzt auch aus diesem Grund überlegen, ob das CHIP-TAN Verfahren mit TAN-Generator für sie nicht die bessere Alternative ist“, empfiehlt Heyer.

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