Die Betriebsratswahl wurde sowohl vom Arbeitgeber als auch einer Gruppe von Arbeitnehmern, deren Bewerbung vom Wahlvorstand nicht zur Wahl zugelassen wurde, angefochten.
Grund für die Unwirksamkeit der Wahl war unter anderem die falsche Betriebsratsgröße.
Am 07./08.05.2018 wurde ein Betriebsrat mit 19 Mitgliedern gewählt. In Betrieben mit regelmäßig bis zu 2.000 Arbeitnehmern darf der Betriebsrat jedoch lediglich aus 17 Mitgliedern bestehen. Die unrichtige Größe des Betriebsrates führte letztendlich zur Anfechtbarkeit und damit zur Unwirksamkeit der Wahl, so dass für den Fall der Rechtskraft der Entscheidung Neuwahlen durchzuführen sind.