Der Sächsische Landtag hat am Nachmittag das Bildungsstärkungsgesetz beschlossen und in dem Zuge auch das Hochschulfreiheitsgesetz in einem wesentlichen Punkt novelliert. Konkret wurde damit die Corona-bedingte Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um die Zeit des Sommersemesters 2020 und des aktuell laufenden Wintersemesters verabschiedet.

Damit haben die Studierenden Rechtssicherheit, dass ihnen Corona-bedingt keine Nachteile beim Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihr Studium entstehen.

Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow: „Das ist eine gute Nachricht für alle Studierenden in Sachsen. Damit wird vielen die Last genommen, dass sie Corona-bedingt ihr Studium nicht zu Ende bringen können. Ich danke der Landesrektorenkonferenz, der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften KSS sowie den Koalitionsfraktionen für den konstruktiven Austausch in der Entwicklung dieser Regelung.“

Hintergrund

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz wird um den §114a ergänzt:

Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gewährte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden.

Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Gebührenpflicht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 7 und § 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass auch für dem Wintersemester 2020/21 folgende Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt.

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben. Satz 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Septembers 2021 außer Kraft.

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