Durch die dramatische Entwicklung der Corona-Fallzahlen in Sachsen besteht die Notwendigkeit, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz in besonders betroffenen Bereichen zuzulassen. Im Vergleich zu den letzten Pandemie-Wellen rechnen vor allem die Krankenhäuser und Pflegedienste mit deutlich höheren Personalausfällen.

Grund hierfür sind insbesondere die deutlich höhere Übertragungsrate der aktuellen Delta-Varianten sowie befürchtete Personalausfälle durch notwendige Kinderbetreuung aufgrund von Schul- und Kitaschließungen.

Zusätzlich zu den aktuell gültigen Ausnahmen regelt eine ab dem 20. November 2021 geltende neue Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen folgende weitere Änderungen am Arbeitszeitgesetz mit einer vorläufigen Befristung bis zum 15. Dezember 2021:

  • Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei Tätigkeiten zur medizinischen Behandlung, Versorgung und Pflege von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  • Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit der mobilen Impfteams in Sachsen, um die maximal mögliche Anzahl an Corona-Schutzimpfungen zu erreichen.
  • Den Krematorien wird ebenfalls die Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und eine Erhöhung der täglichen Höchstarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden eingeräumt.

Dazu Sachsens Arbeitsminister Dulig: „Es ist ein sehr schwieriger Abwägungsprozess. Die Belastung insbesondere für Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen ist anhaltend enorm hoch. Den Beschäftigten wird in dieser Pandemie extrem viel abverlangt. Auf der anderen Seite müssen wir gewährleisten, dass Kranke und Pflegebedürftige die notwendige Betreuung erhalten. Deshalb haben wir uns für die befristeten Ausnahmeregelungen entschieden.“

„Die Öffnung der aktuell geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen ist wichtig und wir gehen diesen Weg als Arbeitsschutzbehörde gemeinsam mit den Diensten und Einrichtungen in Gesundheit und Pflege. Zum einen kann damit auch in den nächsten Tagen und Wochen die Patientenversorgung und die Versorgung von Pflegebedürftigen gesichert werden. Das ist nicht zuletzt für die vielen Angehörigen von kranken und pflegebedürftigen Menschen ein wichtiges Signal. Zum anderen ist sichergestellt, dass die Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen flexibel auf die jeweilige Lage reagieren können“, so die Präsidentin der Landesdirektion Sachsen, Regina Kraushaar.

Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen stellt jedoch lediglich eine Möglichkeit dar, eine zeitlich flexible Lösung unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes zu bieten, um die besondere Situation der Pandemie zu bewältigen. Dies ermöglicht es beispielsweise, Mehrschichtsysteme zu nutzen. Die Regelung verpflichtet die Arbeitgeber aber nicht dazu, von diesen Ausnahmen Gebrauch zu machen.

Zudem würden Unternehmen und Einrichtungen auch ohne eine Allgemeinverfügung von den Ausnahmemöglichkeiten bezüglich der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der täglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz Gebrauch machen können. Allerdings müssten hierzu einzelne Anträge bei der LDS gestellt werden. Dies würde Unternehmen und auch die Arbeitsschutzbehörde mit erheblichen zusätzlichem Aufwand belasten.

Hintergrund:

Seit Beginn der Corona-Pandemie war es mehrfach erforderlich, dass die LDS für Sachsen Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Arbeitszeitgesetzes gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus erlassen hat. Diese Verfügungen bestimmten für einige Tätigkeiten und Bereiche generelle Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sowie Möglichkeiten zur Abweichung von der täglichen Höchstarbeitszeit.

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