Da denkt man, manche Dinge laufen im Rathaus schon automatisch, weil alle nach viel Zank und Streit wissen, dass man bestimmte Werte immer wieder aktualisieren und der Wirklichkeit anpassen muss. So wie die oft diskutierten „Kosten der Unterkunft“. Doch die L-IZ-Geschichte „Wohnungen für knappe Einkommen sind rar geworden, Sozialamt muss Kulanz zeigen“ vom 8. November brachte als simple Erkenntnis: Automatisch läuft da augenscheinlich nichts. Leipzig rechnet immer noch mit den Werten von 2014. Die Linke hat jetzt reagiert.

Sie hat für die nächste Ratsversammlung am 15. November einen Antrag gestellt „Anpassung der Kosten der Unterkunft an die aktuelle Mietpreisentwicklung“. Der soll dann in die Ausschüsse verwiesen werden. Aber eigentlich dürfte er nur ein schnelles und klares Ja bekommen. Denn die Neuberechnung der KdU-Sätze ist überfällig.

Dass sie überfällig ist, hängt mit dem aktuellen Mietspiegel zusammen, der ebenfalls überfällig ist und gerade im Beratungsverfahren des Stadtrates ist. Die dort ermittelten Eckwerte sind Grundlage für die Berechnung der KdU-Sätze. Und auch das sind dann wieder Zahlengrundlagen, die der Entwicklung auf dem Leipziger Wohnungsmarkt hinterherlaufen.

„Die notwendige Datengrundlage zur Berechnung soll dafür nicht älter als ein halbes Jahr zum avisierten Stichtag der Beschlussfassung im Stadtrat sein. Eine entsprechende Vorlage zum Turnusbeginn ist dem Stadtrat rechtzeitig zur Beschlussfassung in der Ratsversammlung im März 2018 vorzulegen“, beantragt deshalb die Linksfraktion im Leipziger Stadtrat. „Das Ergebnis jeder Überprüfung der Höhe der Angemessenheitsgrenzen ist dem Stadtrat mitzuteilen.“

Und um der Sache Nachdruck zu verleihen, zitiert die Fraktion aus der „Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Stand Januar 2013):

„Die lokalen Wohnungsmärkte sind in unterschiedlichem Maße dynamisch. Das Mietpreisniveau kann sich verändern, und auch die Zahl und Struktur von Bedarfsgemeinschaften und weiteren Geringverdiener-Haushalten unterliegt einer stetigen Entwicklung, was sich letztlich auf die Höhe der Angemessenheitsgrenzen auswirken kann. Um diesen Prozessen gerecht zu werden, müssen gemäß § 22c Abs. 2 SGB II die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft mindestens alle zwei Jahre, die für die Heizkosten mindestens jährlich auf ihre Gültigkeit hin überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt werden. Eine Überprüfung kann aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass die bestehenden Grenzwerte noch angemessen sind.“

Aber die letzte Anpassung ist nun schon eine Weile her. „Die letzte Anpassung der KdU-Sätze in Leipzig erfolgte im Dezember 2014!“, kommentiert es die Linksfraktion. „Für eine an den Angebotsmieten nahen Berechnung der Angemessenheitsgrenzen darf die Datengrundlage nicht älter als 6 Monate sein.“

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