Wie durchbricht man eigentlich Frames, wenn sich Verwaltungen darin seit Jahren eingerichtet haben? Da bekommt die Grüne Liga Sachsen vom Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt, dass es eine Forsteinrichtung in einem geschützten Wald nicht ohne umfassende FFH-Verträglichkeitsprüfung geben kann, und das zuständige Amt sieht keinen Grund, seine Haltung zu revidieren.

Nach einem am 16. Juni verkündeten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sei die Forstwirtschaft in Leipzig weiterhin möglich, betont das Amt für Stadtgrün und Gewässer nach Bekanntwerden des Urteils. Sie sei nicht in Gefahr, da die Beschwerde der Grünen Liga Sachsen e. V. hinsichtlich der Planung aus dem Jahr 2018 nur teilweise stattgegeben wurde.

„Wir können weiter davon ausgehen, dass unsere forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Gebietsverwaltung und damit der Förderung eines guten Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete dienen“, lässt sich Rüdiger Dittmar, Leiter des Amtes für Stadtgrün und Gewässer, zitieren. „Denn unsere Waldbewirtschaftung ist ausgerichtet auf die Förderung von auwaldtypischen Baumarten und der für einen Auwald typischen Waldstruktur.“

Damit verfolge die Stadt Leipzig das Ziel, artenreiche und langlebige Waldgesellschaften zu erhalten und im Sinne des Gebietsschutzes zu entwickeln.

Das aber ist genau das Gegenteil dessen, wie Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Partnerin der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, deren Mandantin die Grüne Liga ist, die Entscheidung des Gerichts interpretiert: „Dass erst das Oberverwaltungsgericht entscheiden musste, ist erstaunlich, denn bereits im Jahr 2018 hat der EuGH in einem ganz ähnlichen Fall entschieden, dass Forstwirtschaft in europäischen Naturschutzgebieten nicht ohne Verträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Aber weder die Stadt Leipzig noch das Verwaltungsgericht Leipzig wollten anerkennen, dass Forstwirtschaft geeignet sein kann, die Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten erheblich zu beeinträchtigen.“

Dr. Marcus Lau, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der die Stadt Leipzig im gerichtlichen Verfahren vertreten hat, sieht das völlig anders: „Im Ergebnis wird der grundlegende Ansatz der Stadt Leipzig, den Leipziger Stadtwald dauerhaft gerade auch mit den Mitteln der Forstwirtschaft zu erhalten, durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt.“

Kritisiert werde aus seiner Sicht, dass dieser Ansatz mit Aspekten der Verkehrssicherung verbunden worden sei. Im Unterschied zu den sonstigen geplanten Maßnahmen zielten die Sanitärhiebe nach Auffassung des OVG nicht vorrangig auf die Erreichung der Erhaltungsziele der betroffenen Natura-2000-Gebiete ab.

„Die umfassende Forstwirtschaftsplanung der Stadt Leipzig wird damit aber nicht infrage gestellt“, meint Rüdiger Dittmar und kündigte schon einmal einen sehr eigenartigen Schachzug an: Vielmehr werde künftig eine strikte Trennung erfolgen und für Maßnahmen der Verkehrssicherung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.

Das widerspricht völlig dem Anliegen der Grünen Liga bei der Klageerhebung.

Der Forstwirtschaftsplan 2018, der Gegenstand des Gerichtsverfahrens war, werde durch die Stadt Leipzig nicht weiter vollzogen werden, betont das Amt für Stadtgrün und Gewässer, das sich sicher zeigt: Gleichzeitig ermöglicht der OVG-Beschluss der Stadt Leipzig, einen mit dem Urteil konformen Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2021 vorzulegen.

Aber wie will es das machen?

Voraussetzung sei die strikte Trennung im Forstwirtschaftsplan zwischen reiner Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete „Leipziger Auensystem“ und „Leipziger Auwald“ auf der einen und den sogenannten Sanitärhieben auf der anderen Seite. Unter Sanitärhieben versteht man die Entfernung schadhaften Holzes, betont das Amt noch, sie dienen auch der Verkehrswegesicherheit im Wald.

Im Forstwirtschaftsplan 2018 hatte die Stadt diese strikte Trennung nicht formuliert; hier habe das OVG Bautzen jetzt mit dem Beschluss vom 16. Juni eine Rechtsgrundlage formuliert, die bei der Erstellung künftiger Forstwirtschaftspläne berücksichtigt werden soll.

Das deutet auf einen neuen Streit hin. Denn Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß interpretiert die Gerichtsentscheidung viel weiterreichend: „Die Entscheidung hat bundesweite Signalwirkung, denn nun ist eindeutig, dass auch in Deutschland forstliche Eingriffe in Schutzgebiete einer Verträglichkeitsprüfung bedürfen, die auf einer aktuellen Tatsachengrundlage beruhen muss und alle potentiell negativen Auswirkungen, welche die Forstwirtschaft verursachen kann, entsprechend prüfen muss. Die Bedeutung der heutigen Entscheidung ist deshalb kaum zu überschätzen.“

Aber das Amt für Stadtgrün und Gewässer will an seinem Ziel, den Leipziger Stadtwald in den kommenden Jahren und Jahrzehnten umzubauen und dadurch dessen biologische Vielfalt zu erhöhen, festhalten. So sollen im Auwald unter anderem vermehrt Stieleichen gepflanzt werden, um den Wald widerstandsfähiger zu machen und ihn an sich verändernde Klimabedingungen anzupassen.

Und auch die Kritik des Gerichts zur fehlenden Einbindung der Umweltverbände wehrt das Amt für Stadtgrün und Gewässer ab: Der Forstwirtschaftsplan sei das Ergebnis eines umfangreichen Abstimmungs- und Prüfungsprozesses, an dem anerkannte Naturschutzverbände und die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig beteiligt seien. Er umfasse unter anderem das Auslichten, Jung- und Altdurchforstungen, Jungwuchs- und Jungbestandspflege, das Fällen von absterbenden Bäumen sowie die Überführung einer Fläche aus dem Hochwald- in den Mittelwaldbetrieb, also all das, was nach Interpretation der Grünen Liga an forstlichen Maßnahmen ohne vorhergehende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht statthaft ist.

Auch die Grünen meldeten sich nach Bekanntwerden des Urteils zu Wort, sehen aber eine völlig andere Rechtssicherheit als das Leipziger Amt für Stadtgrün und Gewässer.

„Der Beschluss schafft Rechtssicherheit und macht deutlich, dass wir uns noch genauer als bislang mit dem Auwald auseinandersetzen müssen. Es ist nicht zuletzt ein Verdienst des Klageführers, dass die Regelungen der Natura 2000-Richtlinie nunmehr auch hier angewendet werden müssen, und es ist bitter, dass die schiere Umsetzung geltenden Rechts überhaupt gerichtlich erstritten werden muss. Jetzt brauchen wir einen intensiven Austausch der Verwaltung mit der (Fach-)Öffentlichkeit, um darüber zu sprechen, wie der Auwald in Zukunft stärker geschützt und die natürliche Gewässerdynamik wiederhergestellt werden kann“, argumentiert Ulrike Böhm, Sprecherin des Kreisverbandes von Bündnis 90/Die Grünen.

Auch die Grünen sehen es so, dass nach dem Beschluss des sächsischen Oberverwaltungsgerichtes Einschläge im FFH-Gebiet Leipziger Auwald nur nach vorheriger FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. Natura 2000-Prüfung durchgeführt werden dürfen.

Jürgen Kasek, umweltpolitischer Sprecher der Grünen-Stadtratsfraktion, erklärt: „Unsere Bedenken, wegen derer wir uns beim Beschluss des Forstwirtschaftsplans enthalten haben, waren begründet.“

Mit dem Urteil des OVG sei auch deutlich geworden, dass die bisherigen Handhabungen insbesondere der Forsteinrichtung und der Wirtschaftspläne zu statisch waren, natürlich auch vor dem Hintergrund der zunehmenden klimatischen Veränderungen.

„Nun ist auch das Land Sachsen gefordert, Leipzig bei der Umsetzung zu unterstützen und zukünftig grundsätzlich bei Bewirtschaftungsmaßnahmen in FFH-Gebieten rechtskonforme Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Der sächsische Koalitionsvertrag sieht dank uns Grünen vor, den Anteil ungenutzter Wälder an der gesamten Waldfläche Sachsens zu erhöhen – jetzt können wir hier einen Anfang machen“, sagt Kasek. „Für den Leipziger Auwald brauchen wir nun einen integrierten Managementplan und eine Ausweitung des Schutzes.“

Und der NuKLA e. V. weist auch noch einmal dezidiert auf das Urteil des OVG hin, wo geschrieben steht: „Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFH-Gebiets ,Leipziger Auensystem‘ und des Vogelschutzgebiets ,Leipziger Auwald‘ vorsieht, bevor eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragstellers durchgeführt wurde. Ausgenommen hiervon sind die im Forstwirtschaftsplan 2018 in den Forstabteilungen 205, 206, 216, 217 und 218 des Reviers Connewitz vorgesehenen Sanitärhiebe im Umfang von jeweils 60 m beidseits der Wundtstraße (Bundesstraße B2) sowie im Umfang von 30 m östlich der Straße Neue Linie.“

Die komplette Forsteinrichtung der Stadt Leipzig ist rechtlich ungültig

Die komplette Forsteinrichtung der Stadt Leipzig ist rechtlich ungültig

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Es gibt 20 Kommentare

@ Saschok: In der Tat, nicht auszudenken, die Grüne Liga hätte dem Ökolöwen nicht gekündigt, es gäbe kein OVG-Urteil und der Auwald hätte nicht zwei Jahre lang aufatmen können.
Auf der Ökolöwen-Homepage wird das Urteil auch (noch) gar nicht verlautbart. Entweder man ist noch arg in Trauerstimmung oder man wartet diverse Treffen der sog. “Freunde des Stadtwaldes” unter Leitung Herrn Sickerts ab, bevor man gesagt bekommt, wie man sich bitte zu verhalten und zu äußern hat…
Beim NaBu Leipzig leider das gleiche Bild.

Eine indirekte Niederlage ist das Urteil für den ehemals aus der Bürgerbewegung der Wendezeit hervorgegangenen uns sich seit Jahren selbst beweihräuchernden Ökolöwen. Sein mittlerweile naturschutzfachlich unterbelichtetetes Personal hängt seit Jahren am Zuckertropf der Stadt und redet dem Rathaus nach dem Mund. Klimafreundliche Ökofeten im Clarapark zu organisieren und Lebensraumansprüche prioritärer Arten zu bewerten sind eben zwei völlig verschiedene Dinge. Zum Glück darf der Ökolöwe sich jetzt ja nicht mehr für die Grüne Liga äußern, es wurde ja auch zunehmend peinlich für den einzigen noch wirklich im Naturschutzinteresse aktiven Verein in Sachsen.

Sehr geehrte alma, es geht um beides, nicht entweder oder. Und die Kommentare in der LIZ können zwar auch dem inhaltlichen Austausch dienen, das tun sie ja sehr intensiv (s. Kommentar über meinem), also zu unterstellen, dass das nicht geschieht, ist mindestens unfair. Und man kann sich auch in Details verlieren, um sich vor dem Wesentlichen, dem Großenganzen zu drücken und nicht über das Grundsätzliche reden zu müssen. Und das Grundsätzliche ist nun mal: wollen wir Gärtnern in unserem Auwald und künstlich versuchen, Ergebnisse von Auendynamik ohne Wasser zu imitieren (was natürlich nicht gehen kann) oder schützen wir, aus vielen sehr wichtigen Gründen, den so wie er ist (also seit 100 Jahren ohne Wasser) unter Schutz stehenden Wald erst mal. Und kümmern uns darum, dass endlich auch mal Auendynamik (nicht nur ein ein Feigenblattbächlein) dahin kommt, wo das ohne Schäden gehen würde.

@ Sonne: Zum Thema Eiche hatten wir uns ja bereits umfänglich ausgetauscht. Sie nehmen die vielfältige Literatur über schonende Eichenverjüngungsmethoden einfach nicht zur Kenntnis, das ist Ihr Problem. Und sie zitieren Literatur falsch, so z.B. den Artikel von Jedicke & Hakes (in einem früheren Kommentar), der keinesfalls auf Kleinkahlschläge abstellt. Übrigens: Die Eiche ist kein Erhaltungsziel des FFH-Gebietes, sondern die Lebensraumtypen Hartholzauwald und Eichen-Hainbuchenwald als Degenerationsstadium des Auwaldes v.a.. Und in einer Aue braucht es Dynamik, also auch dynamische Entwicklungen von Wäldern. Das forstliche Ziel von 40%, auf das immer wieder verwiesen wird, ist erstens in den Erhaltungszielen mitnichten enthalten (es ist zu diesen auch völlig kontraproduktiv), sondern es wurde annodazumal gewählt, um flächige Bestände im Auwald (der zur zeit keiner ist) ernten zu können, das wissen Sie genauso gut wie ich.

zur Entscheidung des OVG: Es reicht ein Grundkurs Bescheidtechnik, um zu wissen, dass das wesentliche eines Beschlusses (oder Urteils) die eigentliche Beschlussformulierung, der Tenor, ist. Dieser soll genau bestimmen, was zu tun ist. Und dem wird die Entscheidung sehr gut gerecht. Bei den Gründen geht es tatsächlich zuweilen etwas wenig stringent zu, finde ich auch, aber es wird dann ja eine eindeutige Schlussfolgerung gezogen.

@ m.k.: Ihr letzter Kommentar spiegelt genau das Niveau bei vielen hier zu findenden Kommentare wieder. Es geht den meisten nicht wirklich um die Sache und einen Meinungsaustausch, sondern Polemik und Rechthaberei stehen an erster Stelle. Ich würde mir sehr wünschen, wenn alle versuchen könnten sich mit den Details auseinanderzusetzen. Da auch ich mich zur Leserschaft hier zähle, muss ich m.k. entschieden wiedersprechen! Ich freue ich mich sehr über die unzähligen Versuche von “Sonne“ das ganze Thema etwas tiefer zu beleuchten. Vielen Dank.

Hallo, liebe Sonne, mit diesen Details brauchen Sie die Lesergemeinde der LIZ jetzt nicht zu beeindrucken, das interessiert niemanden. Nehmen Sie es mit, wenn dann die erforderliche und nunmehr gerichtlich angeordnete FFH-Verträglichkeitsprüfung läuft, dann können sich dort die Fachleute darüber austauschen (je länger ausgetauscht wird, desto weniger Bäume werden gefällt).

Ein Hallo in die Runde,

ich hatte hier schon umfangreich schriftlich mit Ihnen das Wort gewechselt. Konnte mich aber davon überzeugen, dass Sie den Unterschied zwischen Eichen- und Buchenwaldtypenbewirtschaftung nicht zur Kenntnis so recht nehmen wollen.
Interessant zur Eichenwaldbewirtschaftung ist u. a. der Titel des Bundesamtes für naturschutz “Natura 2000 im Wald”. S. 199 ff.
Dort wird noch einmal auf die Sondererfordernisse im Eichenwald mit z. B. notwendigen Femelungen eingegangen…
Themenwechsel:
Schauen Sie auch noch einmal genau ins Urteil des OVG hinein.
Zunächst sieht es tatsächlich so aus, als wären Waldbewirtschaftungspläne einer FFH-VP zu unterziehen.
Auf der Zielgeraden kippt dann der Autor (möglicherweise ein anderer) und bezieht sich nur noch auf die Abweichung von den ürsprünglichen Planungen zur Waldbewirtschaftung – nämlich die Sanitärhiebe. Sein Urteil: Nur durch die nachträglich dazugekommenen Sanietärhiebe wäre eine FFH-VP jetzt hier notwendig. Da aber alles zusammengehört, ist der FWP 2018 insgesamt aufgehoben.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Macht man einen neuen FWP 2020 ohne Sanitärhiebe ist alles rechtskonform. Oder wie?

Noch ein kleiner Hinweis zu den Verschwörungstheorien gegenüber den anderen Naturschutzverbänden:

Die wahrscheinlich relevante Forsteinrichtung (nun alter Prägung) ist schon vor Jahren mit Hintergrund der alten Rechtsprechung erlassen worden und nachträglich nicht mehr gerichtlich angreifbar. Vermutlich haben die Verbände auf dieser Grundlage auch in Kenntnis der langjährigen Rechtsprechungspraxis des SächsOVG einen ordentlichen Kompromiss im Auwald angestrebt.
Schauen wir mal wer was am Ende für den Auwald erreicht hat, wenn sich der Nebel der verzogen hat.

Gruß von Sonne

Die Grünen müssen ran?! 🤣 🤣🤣
In Leipzig haben sie sich bei der Abstimmung enthalten und damit feige zugestimmt. Der ehemalige Stadtchef Volger, der dem Forstwirtschaftsplan und Baumfällungen ausdrücklich zugestimmt hat, hat bis heute jegliches Gespräch verweigert. RA Günther, heute sächsischer Umweltminister, hat die Positionen des Ökolöwen konsequent vertreten.
Und über Spezialdemokraten und Linke muß man in dieser Hinsicht nicht mal mehr nachdenken.

Aber noch mehr als das fachliche Problem, handelt es sich vorliegend um ein politisches Problem. Was Verwaltung und Fraktionen hier seit Jahrzehnten abziehen, spottet nicht nur jeder Beschreibung, es entzieht dem sozialen Zusammenleben den Boden. “Kommunikation” von Oben nach Unten, Regeln mißachtend (die Landesdirektion hat dies beispielsweise im Zusammenhang mit der gewerblichen Bootsvermietung festgestellt und die Verwaltung sagte: Scheiß drauf.) und jetzt wird halt zu einem OGV-Urteil gesagt: Scheiß drauf. Da kann man fast nicht mehr fragen, was kommt danach? Denn was soll danach noch kommen?

An Sonne: Warum liebe Sonne haben Sie nie mit NuKLA auf einem Symposium diskutiert, gerne laden wir Sie zum kommenden Samstag zur Exkursion in die Burgaue ein, da können Sie mit unseren Experten ins Gespräch kommen, am besten Sie bringen die Spezialisten vom Ökolöwen gleich mit…
11 Uhr Parkplatz Gustav-Esche-Straße

@ Sonne :”In Sachsen wären dann auch die Europäischen Schutzgebietsverordnungen anzupassen. Pauschale Freistellungen der Fortswirtschaft sind mit der europäischen Naturschutzrechts-Logik nicht länger vereinbar.”

Wir sind uns in diesem Punkt sehr einig! In Sachsen muss man für die Natura 2000-Gebiete endlich vernünftige Grundschutzverordnungen erarbeiten! Und die Managmentpläne, die Wälder betreffen, dürfen nicht weiter durch die Försterfeder dominiert werden bzw. direkt durch sie entstehen!
Denn zur Zeit bringt der Natura 2000-Status im Wald für Waldökosysteme gar nichts, teils sogar das Gegenteil (z.B. Leipziger Auwald, der einen katastrophalen Managementplan verpasst bekommen hat).
In der Tat: Die Grünen in der Verantwortung müssten da jetzt dringend ran!!

Wie gesagt, den Beschluss des OVG in der Sache FWP 2018 und die Benennung der Bewirtschaftungsformen, für die eine FFH-Prüfung durchzuführen ist, halte ich für eindeutig genug! Ganz klar formuliert und benannt. Und Gerichte sind ja fast immer sehr zurückhaltend dahingehend, über den beklagten konkreten Fall hinauszugehen. Das ist manchmal schade.
Und es ist klar, warum die Stadt so vehement das Urteil ignorieren will. Sie ahnt, dass die Beeinträchtigungen durch die Forstwirtschaft natürlich als erheblich eingestuft werden müssen. Gravierende Verluste an Flächen von europäisch geschützten Lebensraumtypen durch Kahlschläge, und die Burgaue ist auf dem Wege der Totalzerstörung durch schlimme Schirmhiebe, als Mittelwaldumwandlung getarnt.

@Sonne: Sie verkennen den “Beitrag” des Ökolöwen noch immer (wir haben uns dazu schon ausgetauscht): Er hat nur das “herausgeleiert”, was das Stadtforstamt ohnehin schon immer gemacht hat bzw. stets behauptet zu tun und doch nicht tut (s. meine vorherigen Kommentare). Der Ökolöwe ist schlicht und ergreifend eine der PR-Agenturen des Stadtforstamtes (so wie z.B. auch der NaBu und enedas). Traurig, aber wahr. Der “normale” Bürger, der als potenzielles Ökolöwen-Mitglied im Visier ist, kann das nur nicht durchschauen. Das wird sich ändern. Ob das clever ist?

Nein, es ist nicht clever, den großen Schaden erst zu ermöglichen und damit mit zu verantworten und hinterher klammheimlich (die öffentliche Auseinandersetzung oder gar Klage scheuend, weil von öffentlichen Mitteln abhängig) im von Nukla finanzierten Kielwasser klammheimlich Spendengelder zu erbetteln.
Das ist ebenso erbärmlich, wie die Kasek’sche Aussage, sich mit vorgewölbter Brust bei der Abstimmung zum Forstwirtschaftsplan enthalten (!) zu haben. “Enthaltung” ist die Feigheit, offen zuzustimmen.
Jetzt, nachdem Nukla und die Grüne Liga (die nix mit den Grünen zu tun hat) mit Hilfe weniger, sehr weniger Förderer und sehr viel eigener Mittel das wahre Gesicht der Herren Jung, Rosenthal, Dittmar und dem Vasallen Sickert hervorgezerrt hat um den Auwald zu retten, jetzt springen die Trittbrettfahrer auf. Die sich vorher abweisend und feindselig abgewandt und feixend eine Niederlage erwartend zugesehen haben. Das ist keinen Deut besser als das erbärmlich Verhalten (das auch vor persönlichen Angriffen nicht halt macht) von Jung, Rosenthal, Dittmar und Sickert.

Schade. Leider wurden im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes die Aussagen zur Notwendigkeit von FFH-Verträglichkeitsprüfungen extrem schwammig formuliert. Von Verantwortungsbewusstsein des Gerichtes als unabhängige gesellschaftliche Kraft ist nichts zu spüren.
Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit seinem Urteil um den Kern der Sache herumgemogelt und setzt damit seine politisch lavierende und ängstliche Rechtsprechungspraxis fort. Schon beim extrem verzögerten Urteil zur Kurzen Südabkurvung am Flughafen Leipzig-Halle und bei der letzten Feststellungsklage zu den Deichabholzungen im Leipziger Auwald hat es eine ziemlich jämmerliche Figur abgegeben…
Das offensichtlich in die Jahre gekommene Richter-Personal sollte ganz schnell den Weg für neue und frische Kräfte freimachen!
Zu klären wäre folgende Fragen gewesen:
Sind die Planwerke zur Waldbewirtschaftung generell und zyklisch einer Natura 2000-Prüfung zu unterziehen?.Das bleibt aber offen!
Ist die Freistellungspraxis der Forstwirtschaft über das Zurückziehen in die Gebietsverwaltung legitim oder liegt ein Plan oder Projekt im Sinne des Artikel 6 der FFH-RL vor?
Ich bin davon überzeugt, dass zumindest die Forsteinrichtungen (in einer präziseren Form -mit kürzerer Gültigkeit) zyklisch einer Natura 2000-Prüfung mit weiter Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen ist. Ein Blick in die Aarhus-Konvention legt diese Anschauung unbedingt nahe.
Warum sollte die Forstverwaltung, mit ihrer weitreichenden Entscheidungskompetenz in Natura 2000-Waldgebieten, von der fachlichen Überprüfung freigestellt sein? Ihr forstliches Handeln entscheidet schließlich über Wohlgedeihen oder Beschädigung unserer naturnahen Wälder. Der § 34 BNatSchG ist in dieser Beziehung auch ganz eindeutig. Beim leisesten Zweifel ob die Erhaltungsziele (Lebensraumtypen Anhang I und Arten des Anhanges II FFH-RL) beschädigt werden, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zwingend notwendig!
Die Stadt nutzt nun das schwammige Urteil gesichtswahrend für seine Öffentlichkeitsarbeit. Das ist doch nach der vergangenen Schlammschlacht zum Thema Auwaldbewirtschaftung psychologisch kaum verwunderlich.
Vielleicht sollten bestimmte Kräfte einmal über ihren Ton den anderen gegenüber nachdenken?
Ein sportlicher Kampf in Umweltangelegenheiten ist ja eine prima Sache! Sie sollte aber ohne Personalbeschimpfungen und mit Stil ablaufen…
Abschließend noch ein Hinweis: Der Forstwirtschaftsplan 2018 wurde im Übrigen bereits im Zulassungsverfahren geändert:
Der Ökolöwe hat die ganz große Aufregung genutzt und dem Leipziger Stadtforst auch sehr bedeutende Zugeständnisse aus dem Kreuz geleiert. Ich erinnere an kleinere Femellöcher; die abgestufte Verkehrssicherung; den zukünftigen Erhalt aller Starkbäume im Leipziger Auwald und die Sensibilisierung in naturnahen Waldlebensraumtypen usw. … Das war richtig clever!
Es bleibt nun zu hoffen, dass die neue Landesregierung unter Beteiligung der Grünen und SPD endlich fähige und mutige Richter benennt.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Waldbewirtschaftung muss ganz schnell kommen!

Nein, Jung, Rosenthal und Dittmar haben schon das richtige Urteil erhalten.
So what?
Als das GG geschaffen wurde ging man davon aus, daß Verwaltung sich per se an Recht und Gesetz hält (etwas Anderes war damals unvorstellbar) – und hat deshalb keine Folgen dafür vorgesehen, wenn die Verwaltung das nicht tut. Inzwischen sind 70 Jahre vergangen. Heute ist diese Selbstverständlichkeit genau das nicht mehr.
So wurde z. Bsp. ein Antrag auf Beugehaft eines MP zur Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteils abgelehnt.
Dieses Urteil haben die Herren Jung, Rosenthal und Dittmar scheinbar auch gelesen. Und sitzend grinsend an ihren Schreibtischen. Die müssen das Urteil nicht mal schreddern.

Über die Verrohung der Sitten lamentieren und sich “auf die Straße setzen” und eben diese vermeintliche Verrohung selbst betreiben und antreiben. Etwas anderes ist es nicht, wenn Verwaltung und Politik Gesetze und Urteile ignorieren.

https://m.tagesspiegel.de/politik/eu-justiz-zu-zwangshaft-fuer-politiker-markus-soeder-kommt-um-den-knast-wohl-herum/25228684.html

Das ist genauso passiert, wie das “kleine Versehen” bei der Berichterstattung des mdr, der schrieb, dass lt. Urteil KEINE (statt, wie in der Urteilsbegründung ausgeführt, EINE) Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss. Desinformation vom Feinsten.
Aber vielleicht haben die Richter der Stadt Leipzig ja ein anderes Urteil geschickt…

Was noch dringend in das Auawald-Kommunikationskonzept muß: Reklame für Rechtsstaat und Demokratie, wo doch hier so beispielhaft damit umgegangen wird.

Es heißt ja eigentlich so schön: Wer lesen kann ist klar im Vorteil…

Und der Beschluss des OVG lautet genau so: “Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFH-Gebiets “Leipziger Auensystem” und des Vogelschutzgebiets “Leipziger Auwald” vorsieht, bevor eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragstellers durchgeführt wurde. Ausgenommen hiervon sind die im Forstwirtschafts-plan 2018 in den Forstabteilungen 205, 206, 216, 217 und 218 des Reviers Connewitz vorgesehenen Sanitärhiebe im Umfang von jeweils 60 m beidseits der Wundtstraße (Bundesstraße B2) sowie im Umfang von 30 m östlich der Straße Neue Linie.”

Da befremdet einen doch arg, wenn das Amt versucht, mir fadenscheinigen wie sinnwidrigen Tricks das eindeutige Urteil zu seinen Gunsten umzudeuten. So sind ja gerade einige Sanitärhiebe aus der FFH-VP-Pflicht ausgenommen worden, nicht umgekehrt. Sollte man Rechtssprechung des OVG als Amt nicht anerkennen?

Was ist da los? Nackte Panik, Ignoranz, Starrsinn, bewusste Täuschung der Öffentlichkeit? Die Überschrift der Amts-PM hat mit dem Gegenstand des Verfahrens gar nichts zu tun (es geht nicht um die Frage, ob eine Bewirtschaftung generell möglich ist oder nicht).

Aber ich habe einen anderen Verdacht! Vermutlich ist die PM bereits Teil I des beschlossenen innovativen Auwald-Kommunikationskonzeptes (s. anderer Artikel). Ja, das wird es sein!

Lob an die L-IZ: Guter Artikel, die komplizierte Thematik gut aufgearbeitet!

#Saschok: Danke für den Hinweis, wir haben es geändert.

Liebe LIZ,
es wäre sinnvoll sich vor der Verwendung des Rechtsbegriffes ” Umweltverträglichkeitsprüfung” mal über dessen Inhalt klar zu sein. Es geht beim vorliegenden Fall um eine Verträglichkeitsprüfung nach FFH-Recht. Auch der Kläger die Grüne Liga weis was das ist, einfach mal bei der Recherche dort nachfragen. Ansonsten geht der Inhalt des Textes voll nach hinten los. Schließlich gibt es ja dazu auch ein Urteil und nicht nur einen polemischen Pressetext.

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