Derzeit geistern mal wieder diverse freudige Meldungen durch den Wald, die sich auf einen Zeitungsbeitrag beziehen, der meldet, dass – hurra! – 750 zweckentfremdete Wohnungen in diesem Jahr wieder zurück auf den Leipziger Wohnungsmarkt kommen. Mal ganz abgesehen davon, dass sich an der Zahl der als zweckenfremdet gemeldeten Wohnungen seit September 2025 noch einiges geändert hat: Die Meldung stimmt so nicht.

Was eigentlich die Antwort des Amtes für Wohnungsbau und Stadterneuerung auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion zur nächsten Ratsversammlung am 25. März auch sehr deutlich formuliert.

Denn nicht jede Zweckentfremdung muss rückgängig gemacht werden. Das Amt hat jede einzelne Meldung erst einmal zu prüfen. Denn die Wohnungseigentümer können natürlich auch Anträge stellen, die anderweitige Nutzung der Wohnung zu legalisieren.

Und das Ergebnis ist dann, wie das Amt in seiner Antwort feststellt: „Zum Stand 16.03.2026 sind 225 Anträge eingegangen, davon sind 62 Anträge derzeit in Bearbeitung und insgesamt 97 abgeschlossen. Davon wurden 63 Anträge positiv beschieden und 22 negativ, weitere 12 Anträge wurden zurückgezogen oder zurückgewiesen. 66 Anträge sind derzeit unbearbeitet. Folgend die bisher erteilten Genehmigungen.

15 Hauptwohnsitz, 0 Amortisierung, 0 Ersatzwohnraum, 0 Ausgleichszahlung.

Weiterhin wurde in 44 Fällen ein Antrag zur Feststellung der Genehmigungsfreiheit einer Kurzzeitvermietung positiv beschieden, durch Ausstellung eines Negativattestes. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Wohnraum im Sinne der Satzung besteht (Gewerbe, Bauantrag auf Nutzungsänderung vor dem 01.09.24 genehmigt…) oder keine Zweckentfremdung besteht (Gartenlaube, Bungalow, nur ein Zimmer einer Wohnung wird vermietet). In 4 Fällen wurde nachträglich ein Übergangsschutz gewährt, da die Anträge auf Genehmigung innerhalb der 3 Monate nach Inkrafttreten gestellt wurden.

Es wurde in 8 Fällen Widerspruch gegen ablehnende Bescheide eingelegt. Davon wurden 2 zurückgewiesen, die restlichen befinden sich in Bearbeitung. Bisher wurde keine Klage erhoben.“ Das heißt: Es sind deutlich weniger als 700 Wohnungen, deren Bestandsschutz nach Zweckentfremdungsverbot im September 2026 nach zweijähriger Duldung ausläuft. Immerhin. Auch das ist ein Posten.

Weitere 428 Hinweise seit 2025

Und es bleibt auch nicht bei den im Herbst 2025 noch gezählten Zweckentfremdungen: „Seit dem 02.09.2025 sind weitere 428 Hinweise eingegangen, davon 346 Hinweise auf Ferienwohnungen/Kurzzeitvermietung. Damit liegt die Gesamtzahl der eingegangenen Hinweise bei 1137.“ Auch diesen 428 neuen Hinweisen muss das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung nun nachgehen.

Da die Duldung für die 750 bis 2025 angezeigten Wohnungen erst im Herbst ausläuft, wird sich dieser Rückkehreffekt auch erst im Herbst zeigen. Auch wenn das Amt schon melden kann, dass die ersten Wohnungen wieder für Wohnzwecke zur Verfügung stehen: „Aufgrund der eingegangenen Hinweise und durch ablehnende Bescheide im Antragsverfahren konnten 51 Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zurückgeführt werden. Hierbei war nur in 6 Fällen ein Wohnnutzungsgebot nach § 10 ZwEVS erforderlich.“

Und einige Wohnungsinhaber scheinen überhaupt nicht damit einverstanden zu sein, dass sie die Wohnung wieder dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen sollen. Gegen sie wurde – wie das Amt mitteilt – inzwischen ein Bußgeldverfahren eingeleitet: „Es wurden bereits erste Vorgänge als Ordnungswidrigkeiten bei der Zentralen Bußgeldbehörde angezeigt. Weitere Angaben können mit Blick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, aus verfahrensrechtlichen Gründen und den hiermit verbundenen datenschutzrechtlichen Belangen nicht getroffen werden.“

Nachweis erforderlich

Und ob die anderen dann im September tatsächlich die Zweckentfremdung aufgeben, bleibt abzuwarten. Eine gewisse Skepsis, dass das wirklich so erfolgt, lässt das Amt in seiner Antwort durchblicken.

Es bemerkt: „Die Verfügungsberechtigten müssen nach Ablauf des Übergangsschutzes glaubhaft nachweisen, dass die Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt wurde. Bei Nichtmitwirkung können Zwangsgelder im Verwaltungsverfahren angedroht werden, um zum Handeln zu bewegen, und der Verstoß gegen die Satzung, welcher eine Ordnungswidrigkeit darstellt, mit einem Bußgeld geahndet werden. Dazu reichen in den meisten Fällen das Einfordern von Nachweisen und die Erkenntnisse aus Inseraten und Hinweisen aus. In Einzelfällen ist eine Vor-Ort-Kontrolle nötig.“

Das klingt nicht nach Aufatmen, sondern nach noch einer Menge Arbeit, bis man im Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung einen Erfolg bilanzieren kann.

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