Mit einem am Dienstag, 14. September, bekannt gegeben Urteil hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Baugenehmigung zur Errichtung eines Hotelneubaus am Cospudener See aufgehoben. In diesem Verfahren hatten sich Nachbarn des geplanten Hotelbaus gegen die vom Landkreis Leipzig am 10. Januar 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Hotels am Cospudener See in der Hafenstraße in Markkleeberg gewehrt.

Das Vorhaben sollte auf einem nördlich der Hafenstraße liegenden, über 4.300 m² großen Areal verwirklicht werden. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel“ der Stadt Markkleeberg. Dieser setzt in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 2000 und in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 2002 das Vorhabengrundstück als (dem Wohnen und der Unterbringung von der Wohnnutzung nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienendes) Mischgebiet mit einer weitgehend eingeschossigen Bebauung fest.

Anknüpfend an einen entsprechenden Beschluss im Jahr 2012 verabschiedete die Stadt Markkleeberg im Juni 2013 eine 2. Änderung des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel“, die für das Vorhabengrundstück eine Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet für gewässertouristische Zwecke vorsah und eine nach dem Maß der baulichen Nutzung intensivere, insbesondere höhere Bebauung zugelassen hätte.

Mit Urteil vom 2. Februar 2017 (Az. 1 C 20/12) erklärte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die 2. Änderung des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel“ allerdings für unwirksam.

Kurz vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war die hier angegriffene Baugenehmigung erteilt worden, die die Errichtung eines durchgehend dreigeschossigen Hotels mit 150 Betten sowie einem integrierten Restaurant mit 80 Sitzplätzen innen und 44 Sitzplätzen außen vorsieht.

Auf Antrag der Kläger hatte das Verwaltungsgericht Leipzig bereits mit Beschluss vom 30. November 2018 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. April 2019 (Az. 1 B 10/19) zurück.

In der Folgezeit modifizierte die Bauherrin ihr Vorhaben, sie reduzierte die Anzahl der Hotelbetten auf 140 und gab die Anzahl der Sitzplätze innen mit 72 und außen mit 40 an. Darauf aufbauend wurde die Anzahl der notwendigen Stellplätze von zuvor 53 auf 48 reduziert und deren Gestaltung und Zuordnung neu organisiert.

Eine hierzu vorgelegte Schallimmissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der vorgesehenen Maßnahmen die von dem Hotel- und Restaurantbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen am Wohnhaus der Kläger die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete um mindestens 6 dB(A) unterschritten und daher nach dem maßgeblichen Regelwerk irrelevant seien.

Der Landkreis erteilte daraufhin mit Bescheid vom 9. Juni 2020 eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 10. Januar 2017 mit Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz. Diese wurde von den Klägern in das Verfahren einbezogen.

Nachdem mehrere frühere Termine aus unterschiedlichen Gründen aufgehoben werden mussten, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig am 2. September 2021 die Sache mit den Beteiligten vor Ort mündlich verhandelt. Einen Schwerpunkt der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bildete die Frage, ob die Regelungen der Baugenehmigung zu Art und Umfang der Nutzung des Hotels im Hinblick auf die Rechtspositionen der Nachbarn dem Bestimmtheitsgebot genügten.

Darüber hinaus wies die Kammer darauf hin, dass das Vorhaben unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel“ in der Fassung der 1. Änderung offensichtlich unzulässig sei. Das streitige Vorhaben widerspreche eindeutig den geltenden Festsetzungen. Der Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung gebeten, ihm eine Frist einzuräumen, um über eine etwaige Aufhebung der Baugenehmigung zu befinden.

Nachdem er mitgeteilt hat, die Baugenehmigung nicht aufzuheben, hat die Kammer nunmehr den Beteiligten ihre Entscheidung vom heutigen Tag bekannt gegeben. Die vollständigen Urteilsgründe werden in den nächsten Wochen erwartet.

Gegen das Urteil ist die Möglichkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eröffnet.

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