Wie erwartet, haben heute alle Bundesländer nach Rücksprache mit der Bundesregierung neue Allgemeinverfügungen erlassen. Ebenfalls wie erwartet, fallen diese noch einmal eine Spur schärfer aus, als die bislang geltenden Regelungen. Im Rahmen des Infektionsschutzes sollen ab Montag, 23. März, 0:01 Uhr folgende Regelungen bis mindestens zum 5. April 2020 in Kraft treten. Nun gibt es dabei erstmals Ausgangsbeschränkungen unter Androhung von Strafen bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe. Bei absichtlichen Handlungen zur Verbreitung des Virus reicht das Strafmaß theoretisch bis zu fünf Jahren Haft.

Dabei sind vor allem Ansammlungen über fünf Personen untersagt und wird man von Ordnungsamt oder Polizei angehalten, muss man den Grund des Weges glaubhaft machen können. Erstmals gilt ab Montag also, dass das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund untersagt ist. Laut Bundesinformationen beginnt ein Kontaktverbot zwischen fremden Personen und außerhalb von “Kernfamilien” bereits bei über zwei Personen.

Weshalb sich die Allgemeinverfügung Sachsens in der Folge nunmehr mit einer Auflistung dessen darstellt, was man noch darf. So sind alle „triftigen Gründe“ aufgelistet, welche das Verlassen der Wohnung gestatten, in jedem Fall sollte man aber wissen, was man wirklich vorhat. Einkaufen gehen und die normalen Versorgungswege sind dabei nach wie vor so gestattet, wie jetzt, auch der Weg zur Arbeitsstelle – sofern noch nötig.

Zum weiterhin geöffneten Einzelhandel zählen: Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsläden sowie Stellen zur Abgabe von Briefwahlunterlagen.

Auch die Versorgung von Haustieren ist ebenso sichergestellt wie Arztbesuche und eventuell nötiger Behördentermine.

In jedem Fall sollte man ab Montag seinen Personalausweis immer bei sich tragen – man könnte von Polizei und Ordnungsamt angesprochen werden, wohin man möchte. Bereits am heutigen Sonntag kreiste ein Helikopter zur Beobachtung über der Stadt Leipzig. Man war auf der Suche nach größeren Menschenansammlungen, von denen die Polizei bereits heute einige auflöste  (darunter ein Fußballspiel im Freizeitbereich).

Alle zuvor getroffenen Anordnungen zu geschlossenen Läden und Einrichtungen wie Friseure, Baumärkte oder Restaurants gelten weiterhin. So ist es Gastronomien nur noch gestattet, Esswaren zum Mitnehmen zu verkaufen.

Update – Nachtrag der Redaktion (19:25 Uhr)

In einer ersten Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales in Sachsen lautet nunmehr die Formulierung zu den Kontrollen auf den Straßen: „Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. Die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrollieren mit Augenmaß aber konsequent.“

Zum „Kontaktverbot“ führt das Ministerium aus: „Auch beim begründeten Verlassen des Hauses ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.“

Die Allgemeinverfügung (Stand 22. März 2020) gültig von 22.03. bis 5.04.2020

1. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

2. Triftige Gründe sind insbesondere:

2.1. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),

2.3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des SMS bzgl. Kindertagesstätten und Schulen vom 18. März 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des SMS vom 20. März 2020 bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung,

2.4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),

2.5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

2.6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

2.7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

2.8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs. (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen),

2.9. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,

2.10. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

2.11. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

2.12. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,

2.13. Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen und

2.14. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

3. Untersagt wird der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz erfasst sind, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG).

Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.

Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vorgenannten Einrichtungen oder einer von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen.

Das Betreten der zuvor genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

4. Im Übrigen ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 und 3 dieser Verfügung gemäß § 75 Abs.1 Nr. 1 IfSG wird ausdrücklich hingewiesen. 3

6. Verschärfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt.

7. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 5. April 2020, 24.00 Uhr, außer Kraft.

Die gesamte Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 22. März mit Rechtsmittelbelehrung. (PDF zum Download auf L-IZ.de)

Die gesamte Allgemeinverfügung als PDF beim Freistaat Sachsen als Link (zum PDF dort)

§ 75 Die Strafvorschriften aus dem Infektionsschutzgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,

3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder

4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.

Amtliche Verfügung wegen Coronavirus: Auch Gaststätten, Friseursalons und Baumärkte schließen (20. März 2020)

Amtliche Verfügung wegen Coronavirus (20. März 2020): Auch Gaststätten, Friseursalons und Baumärkte schließen

Hinweis der Redaktion in eigener Sache

Natürlich werden auch die L-IZ.de und die LEIPZIGER ZEITUNG in den kommenden Tagen und Wochen von den anstehenden Entwicklungen nicht unberührt bleiben. Ausfälle wegen Erkrankungen, Werbekunden, die keine Anzeigen mehr schalten, allgemeine Unsicherheiten bis hin zu Steuerlasten bei zurückgehenden Einnahmen sind auch bei unseren Zeitungen L-IZ.de und LZ zu befürchten.

Doch Aufgeben oder Bangemachen gilt nicht 😉 Selbstverständlich werden wir weiter für Sie berichten. Und wir haben bereits vor Tagen unser gesamtes Archiv für alle Leser geöffnet – es gibt also derzeit auch für Nichtabonnenten unter anderem alle Artikel der LEIPZIGER ZEITUNG aus den letzten Jahren zusätzlich auf L-IZ.de ganz ohne Paywall zu entdecken.

Unterstützen Sie lokalen/regionalen Journalismus und so unsere selbstverständlich weitergehende Arbeit vor Ort in Leipzig. Mit dem Abschluss eines Freikäufer-Abonnements (zur Abonnentenseite) sichern Sie den täglichen, frei verfügbaren Zugang zu wichtigen Informationen in Leipzig und unsere Arbeit für Sie.

Vielen Dank dafür.

So können Sie die Berichterstattung der Leipziger Zeitung unterstützen:

Michael Freitag über einen freien Förderbetrag senden.
oder

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar