Die Veröffentlichung von Bildern von Menschen ist und bleibt presserechtlich ein schwieriges Thema. Besonders heikel wird es, wenn Personen schwerwiegende Straftaten vorgeworfen werden. Es ist daher immer eine Abwägungsentscheidung der Staatsanwaltschaften, ob der polizeiliche Ermittlungsstand und der Tatvorwurf selbst es rechtfertigen, Abbildungen mutmaßlicher Täter der Öffentlichkeit zu zeigen.

Und wie diese damit, angefangen bei den verbreitenden Medien, umgehen wird, in die Überlegungen einzubeziehen. Neustes Beispiel eines Dilemmas, welcher in einem Fahndungsaufruf der Online-Ausgabe der Leipziger BILD-Zeitung nach einem mutmaßlichen Vergewaltiger endete.

Am 1. Dezember 2015 erschien auf dem Portal der BILD der Artikel “Warum Sie diesen Sextäter im Internet nicht sehen sollen”. Darunter die Abbildung eines jungen Mannes, dem eine Vergewaltigung einer 34-Jährigen in Böhlitz-Ehrenberg am 31. Juli 2015 zur Last gelegt wird. “Die Öffentlichkeit soll helfen, den Triebtäter zu fangen”, liest man in der Einleitung bei Springer. “Doch die Polizei will nicht, dass die Bilder im Internet gezeigt werden. BILD zeigt sie trotzdem, schließlich handelt es sich um einen skrupellosen Vergewaltiger.”

Die Link-Adresse verrät die eigentliche, erste Schlagzeile: “Polizei will Sexverbrecher-Jagd im Netz verbieten” – BILD jedoch ist furchtlos? Im Text selbst klingt das bereits wenige Zeilen später anders. Die Polizei hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darauf hingewiesen, eine Veröffentlichung vorerst nur in den regionalen Printmedien vorzunehmen. Wie gewohnt “auf Anordnung der Staatsanwaltschaft” wird der leitende Pressesprecher der Polizeidirektion Leipzig, Uwe Voigt, zitiert.

Wenn der Damm gebrochen ist

Darauf sollte sich die Leipziger Polizeidirektion zukünftig nicht mehr wirklich verlassen können. Wenige Stunden später zogen Mopo24, LVZ und der Focus in ihren Onlineausgaben mit krachenden Schlagzeilen nach, die sozialen Netzwerke skalierten die Menschenjagd anschließend in die Millionen.

Auf L-IZ-Anfrage bei der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt antwortete stellvertretend die Polizeidirektion Leipzig (PD). Und öffnet den Blick auf das eigentliche, größere Thema. Andreas Loepki, ebenfalls Pressesprecher der PD Leipzig: “In den vergangenen Monaten, insbesondere zum Start der Plattform Mopo24 kam es dort mehrfach zu Veröffentlichungen von Öffentlichkeitsfahndungen, die eigentlich noch nicht für das Internet freigegeben waren”.

Was Mopo24 und BILD-Online in ihrem Konkurrenzkampf um mehr Reichweite offenkundig wenig bis gar nicht stört. Und die Frage aufwirft, inwieweit die Abstufungen der Polizei noch zeitgemäß sind.

Denn die Strafverfolgungsbehörden setzen bei ihrer Einschätzung der Verhältnismäßigkeit einer Fahndung auf ein Stufenmodell: Zuerst regionale Printmedien, dann regionaler Hörfunk, dann Fernsehen und erst zum Schluss das Internet. “Im Unterschied zu Onlinemedien, die weltweit abrufbar und theoretisch allen Menschen zugänglich sind, verfügen die regionalen Printmedien über einen regionalen Leserstamm und eine regionale Verbreitung”, führt Loepki aus und schließt damit auch Online-Ausgaben ein, welche mit einem Abonnement zugänglich sind.

Demnach – und das macht die Sache noch verzwickter – dürften also Internetseiten mit einer Bezahlschranke die Fahndungen im “geschlossenen Bereich” veröffentlichen? Dass dies zur Absicherung von Bild und Text nicht genügt, dürfte klar sein – ein Abonnent genügt, um die Bilder auch in den sozialen Netzwerken in Umlauf zu bringen.

“Die anlassgebenden Taten haben nahezu ausschließlich einen regionalen Bezug und/oder der Täter hält sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im regionalen Umfeld auf”, argumentiert der Direktionsleiter weiter für das Stufenmodell und die im aktuellen Fall vorgenommene Einschränkung auf gedruckte Zeitungen. Bezogen auf den mutmaßlichen Vergewaltiger sei es also, so Loepki, “mit Rücksicht auf seine Rechte – so schwer dies manchmal fallen mag – nicht sogleich zulässig, ihn durch eine allumfassende Öffentlichkeitsfahndung an den Pranger zu stellen.”

Zumal sich – nicht das erste Mal in diesen Tagen – im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen auch die Unschuld des öffentlich Gejagten herausstellen könnte. Was ihm wenig helfen dürfte – das Netz vergisst nichts, das Tempo ist hoch und mancher merkt sich Gesichter besser als andere. Zudem dient gerade die aktuelle Treibjagd längst Rechtsextremisten als Beweis für “den vergewaltigenden Ausländer” samt angeblicher Vertuschungsversuche seitens der Behörden.

Verhalten ohne wirkliche Konsequenzen

Juristische Konsequenzen müssen die entsprechenden Medien nicht fürchten. “Sich über die Einschränkung hinwegzusetzen, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone”, räumt Polizeisprecher Loepki ein. Ein Verstoß gegen das sogenannte Recht am eigenen Bild muss vom Beschuldigten in solchen Fällen selbst angezeigt werden. Eine interessante Vorstellung – sind schließlich gerade Boulevardmedien wie die BILD dafür bekannt, in solchen Fällen noch lauter für ihre vorgebliche Pressefreiheit zu trommeln, werden sie auf ein Fehlverhalten hin verklagt.

Die Polizei hingegen sieht keine Möglichkeit, gegen die Veröffentlichungen vorzugehen: “Für die Mitarbeiter der Pressestelle ist mit dem Artikel … zweifelsfrei dokumentiert, alles in ihrer Macht stehende getan zu haben, das Stufenmodell einzuhalten”, so Loepki zum Stillhalten der Behörden.

Die Nachfrage beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schneider zeigt eine ähnlich hilflose Haltung, wie sie die Polizei einnimmt. “Die großen Medienunternehmen haben sich einer freiwilligen Selbstkontrolle in Bezug auf die Veröffentlichung persönlichkeitsrelevanter Sachverhalte unterworfen”, so Schneider. Es gäbe die Möglichkeit den Presserat einzuschalten, der eine Rüge erteilen und somit die Einschätzung eines presseethisch nicht vertretbaren Verhaltens abgeben kann. “Vorgänge dieser Art sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz von einer Aufsicht aufgrund des sogenannten Presseprivilegs durch die unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde ausgenommen”, grenzt die Stelle für Datenschutz den Sachverhalt ein.

Mit den zahnlosen Rügen vom Presserat dürften sich jedoch die Chefredakteure der BILD in den vergangenen Jahren konsequenzfrei die Bürowände tapeziert haben.

Zwickmühle Zusammenarbeit

Wirkliche Regulationsmechanismen gibt es demnach nicht. Der einzige gangbare Weg scheint zu sein, dass entsprechende Medien nicht mehr über solche Maßnahmen benachrichtigt werden und so den privilegierten Zugang zu solchen Informationen verlieren. “Soweit die übermittelten Informationen von Staatsanwaltschaften bzw. Polizeibehörden entgegen einer vorgesehenen Verbreitung darüber hinaus publiziert werden, ist sorgfältig zu prüfen und abzuwägen”, stellt Schneider in Aussicht, “ob die Weitergabe an (bestimmte) Presseunternehmen aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im selben Umfang fortgesetzt werden kann.”

Schneider stellt dabei jedoch das Dilemma klar heraus: “Die Presse verwendet gern die ihr zugeleiteten Informationen, die Behörden erreichen über die Presse eine Reichweite, die sie mit Eigenveröffentlichungen nicht bewirken könnte.”

Das Fazit von Datenschützer Schneider: Behörden und Presseunternehmen sollen sich an einen Tisch setzen, man würde dabei moderieren. Unterdessen sollte die Polizei wohl froh sein, wenn sie mutmaßliche Straftäter vor einem lynchbereiten Mob ergreift. Während der Boulevard weiter auf der Jagd nach Klickzahlen und Werbeumsätze ist.

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