Es läuft eine Menge falsch in der deutschen Politik. In aller Stille ist in die großen Koalitionen ein Denken eingezogen, das den Bürger zwar zum Zahlemann macht, „soziale Wohltaten“ beschließt, die Finanzierung aber einfach mal „vergisst“. Am Ende sind es die Kommunen, die den Auflagen hinterherhetzen und dennoch den gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz nicht immer erfüllen können. Der Leipziger-Kita-Streit ist nun freilich erst einmal beendet.

Gegen die Stadt Leipzig, in deren Haushalt der Block Kita-Kosten seit Jahren rapide ansteigt. 2015 hatte Sozialbürgermeister Thomas Fabian kurz einmal die Hoffnung, mit dem Kita-Bauprogramm endlich auch die Nachfrage nach Kita-Plätzen einholen zu können

Die Hoffnung zerplatzte.

Was eben auch bedeutet, dass Leipzig weiter mit knappem Angebot leben muss und die Stadt gut beraten ist, anfragenden Eltern wirklich zu helfen, schellstmöglich einen Platz für deren Kinder zu finden.

Denn das steckt eigentlich hinter dem nun beschlossenen Vergleich der Stadt Leipzig mit zwei klagenden Familien.

Am Freitag, 16. Juni, haben sich die Kläger im sogenannten Leipziger Kita-Streit mit der Stadt Leipzig verglichen und damit den zuletzt wieder vor dem Oberlandesgericht Dresden geführten Streit endgültig beendet. Die für Montag, 19. Juni, anberaumte mündliche Verhandlung wird damit überflüssig, teilt die Kanzlei Füßer & Kollegen mit, die die Eltern in diesem Streit vertrat.

Das Verfahren hatte bundesweite Aufmerksamkeit gefunden: Das Landgericht Leipzig hatte zwei von Füßer & Kollegen vertretenen Frauen Schadensersatz für entgangenen Verdienst zugesprochen, weil ihnen die Stadt nicht die beantragten Plätze für Ihre einjährigen Kinder zuweisen konnte, sie deshalb auf den jeweils mit ihren Arbeitgebern geplanten beruflichen Wiedereinstieg verzichtet hatten und jeweils für mehrere Monate Verdienstausfall hatten.

Nachdem das Oberlandesgericht Dresden auf Berufung der Stadt die Klagen abgewiesen hatte, entschied der Bundesgerichtshof im Rahmen der vom Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen, dass entgegen der Auffassung der Dresdner Richter der in § 24 Absatz 1 SGB VIII geregelte Anspruch der Kinder auf frühkindliche Förderung nicht nur das Kind selbst, sondern sehr wohl auch die Eltern in ihren Interesse an Teilhabe am Erwerbsleben und den daraus fließenden Einkünften schütze.

Den Fall verwiesen die Karlsruher Richter sodann zur weiteren Bearbeitung an das Oberlandesgericht Dresden zurück, weil dieses noch die Frage klären müsse, ob man der Stadtverwaltung von Leipzig bzw. den dort vorhandenen Funktionsträgern einen Vorwurf daraus machen könne, dass für die betroffenen Klägerinnen bzw. ihre Kleinkinder im Frühjahr 2014 keine zumutbaren Betreuungsangebote bestanden hätten.

Nachdem das Oberlandesgericht kürzlich durch eine gerichtliche Verfügung deutlich gemacht hatte, dass die Verfahren nunmehr im Wesentlichen zugunsten der Kläger ausgehen würden, haben sich die Parteien außergerichtlich im Wege des Vergleichs geeinigt.

Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Füßer, der die Klägerinnen seit Beginn vertritt: „Es ist erfreulich, dass der Fall endlich zu Ende gegangen ist. Man darf nicht vergessen, dass hier in der Tat David – Bürger mit ihrem eigenen Geld auf der einen Seite gegen Goliath – die Stadtverwaltung Leipzig mit dem kommunalen Haftpflichtversicherer auf der anderen Seite – gekämpft hat und von Beklagtenseite alle Kniffe bemüht wurden, um eine Entscheidung zu verzögern.“

Den Rechtsstreit selbst bewertet er so: „Zum Inhalt des Vergleiches haben wir uns zum Stillschweigen verpflichtet. Der von uns öffentlich gemachte Prozessverlauf und die Aussagen des Landgerichts in seinem stattgebenden Urteil sprechen freilich für sich. In der Tat bleibt offen, ob die Stadt Leipzig sich tatsächlich für den hier maßgeblichen Zeitraum Frühjahr 2014 einen Schuldvorwurf gefallen lassen muss. Wie das Oberlandesgericht in seiner letzten Verfügung deutlich gemacht hat, hätten wir wohl allein deshalb gewonnen, weil der die Stadt vertretende Kollege bis zum Ende nicht vermocht hat, den Standpunkt der Stadt ordentlich vorzutragen.“

Und dann kommt er auf die von ihm selbst angebotenen Schulungen zu sprechen, die er irgendwie auch Leipzigs Stadtverwaltung ans Herz legt: „In den auch von Vertretern der Stadt Leipzig regelmäßig besuchten Seminaren zum Thema ‚Vermeidung von Haftungsansprüchen in Folge Ü1‘ erkläre ich ja regelmäßig, was ab Inkrafttreten des Kitaförderungsgesetzes im August 2008 zu tun und wie dies zu dokumentieren war. Alle einschlägig tätigen Juristen sind jetzt sicherlich gespannt, ob es der Stadt gelingt, sich zukünftig besser aufzustellen.“

Denn versprochen hat die Verwaltung es ja immer wieder. Selbst das legendäre Elternportal KIVAN sollte helfen. Aber so richtig ernst hat man es zumindest 2014 nicht genommen, dass es zur Vermittlung dringender Elternwünsche eine richtige Taskforce braucht, die den Müttern (und Vätern), die wieder in den Beruf einsteigen möchten, auf schnellstem Weg einen Betreuungsplatz für die Kinder vermittelt. Man hat auch die Kita-Betreuung in Leipzig lange wie einen „Markt“ behandelt, wo sich alles schon irgendwie regeln würde. Aber genau das passiert nicht und bringt Eltern immer wieder in Situationen, die sie nicht selbst verschuldet haben. Der Rechtsanspruch auch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr erweist sich jetzt als durchaus belastbares Druckmittel für die betroffenen Eltern.

Ob es freilich die Verwaltungen zu mehr Agilität bringt, da hat Klaus Füßer so seine Zweifel. Er könne sich nicht vorstellen, dass es nicht weitere Fälle geben werde, sagt er noch.

Die neue LZ Ausgabe Juni 2017, ist seit Freitag, 16. Juni 2017 im Handel

Die Leipziger Zeitung Nr. 44: Über die Grenzen hinaus

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