Es ist die erste Instanz einer eilbedürftigen Auseinandersetzung vor den Verwaltungsgerichten Berlin und eventuell Berlin-Brandenburgs. Heute entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilbeschluss überwiegend für die Initiative „Querdenken 711“, dass das Verbot der Versammlungen unter dem Namen „Fest für Frieden und Freiheit“ in Berlin am 29. August 2020 rechtswidrig sei. Dieses hatte der Berliner Polizeipräsident am 26. August mit Verweis auf das Hygienekonzept verboten. Allerdings gab die 1. Kammer des VG Berlin einige Auflagen zum Mindestabstand mit auf den Weg.

Update (19:30 Uhr)

Die Polizei hat am Abend eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Laut Medienberichten sollen die Demo-Veranstalter ebenfalls Gelegenheit erhalten, noch einmal Stellung zu beziehen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin sei noch am Abend zu erwarten.

Für die Polizei ist es das letzte Mittel, um das Demoverbot doch noch durchzusetzen. Die Demoveranstalter könnten sich in einem solchen Fall noch an das Bundesverfassungsgericht wenden. Eine endgültige Entscheidung fällt dann möglicherweise erst am Samtag.

Eine Berichterstattung vom 29. August 2020 finden Sie hier auf L-IZ.de (Update-Ende)

Die Argumente für ein Verbot einer Versammlung müssen für gewöhnlich sehr stark sein und Gefährdungen oder klare Belege beinhalten, dass sich ein Anmelder nicht an die Auflagen halten wird. So schützt der Rechtsstaat das Recht auf Versammlungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte also als erste mögliche Instanz zu entscheiden, ob die Versammlungsbehörde Berlin die „Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung für die körperliche Unversehrtheit anderer“ einhergehen, ausreichend begründet hatte. Und, ob es keine milderen Mittel, wie Teilnehmerbegrenzungen oder einen größeren Platz gegeben hätte, die Versammlung zu beauflagen und so durchführbar zu machen.

„Es sei aufgrund der Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands untereinander – nicht beachten würden“, hatte laut VG Berlin das Polizeipräsidium argumentiert und mit der Abhaltung der Versammlung „ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19“ prognostiziert.

Die 1. Kammer des VG Berlin sah die „unmittelbare Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit durch die Versammlung als nicht gegeben an. „Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben“, so die Entscheidung vom heutigen Tag.

Weiter heißt es: „Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber – wie die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf.“

Masken nicht nötig, Alternativen unzureichend geprüft

Interessant für alle die, welche in Coronazeiten eine Demonstration anmelden wollen, dürfte jedoch die Einschätzungen des Gerichts zur Maskenpflicht sein. Im Rahmen eines Hygienekonzeptes hält das VG Berlin nämlich „das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung nur „erforderlichenfalls“ für einen „Teil eines solchen Konzepts“.

„Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August 2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten. Vielmehr habe der Anmelder u. a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf die Teilnehmer einzuwirken.“

Damit attestiert das VG Berlin, dass eine Einhaltung der Mindestabstände am 29. August 2020 genügt, um der Gefahr einer Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Heißt: halten die Versammlungsteilnehmer die 1,50 Meter Abstandsgebot untereinander ein, könne die Versammlung auch ohne Masken weitgehend gefahrfrei stattfinden.

Eine kleine Ohrfeige hat das VG Berlin dann noch für die Versammlungsbehörde Berlin bereit, wenn es ausführt: „Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).“

Sollte das Polizeipräsidium keinen Einspruch gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen, verpflichtete das VG Berlin die Initiative „Querdenken“ zudem „im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung einer Personenballung aufzustellen“. Zudem müssen die Veranstalter „mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen Teilnehmer die Mindestabstände einhalten.“

Den Berliner Behörden stünde es zudem frei, weitere Auflagen wegen der Sicherstellung des Mindestabstandes zu erlassen. Oder dem Gerichtsbeschluss in den kommenden Stunden zu widersprechen.

Die gesamte Pressemitteilung des VG Berlin

Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet (Nr. 42/2020), Pressemitteilung vom 28.08.2020

Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.

Der Polizeipräsident in Berlin hatte die als „Fest für Frieden und Freiheit“ angemeldete Versammlung, zu der 22.500 Teilnehmer erwartet werden, mit Bescheid vom 26. August 2020 sofort vollziehbar verboten. Zur Begründung berief sich die Versammlungsbehörde auf die Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung für die körperliche Unversehrtheit anderer einhergingen.

Es sei aufgrund der Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands untereinander – nicht beachten würden.

Daher gehe mit der Abhaltung der Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19 einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr der Gefahr nicht ersichtlich.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 1. Kammer verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der geplanten Versammlung. Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber – wie die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf.

Zwar müsse der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls“ Teil eines solchen Konzepts. Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August 2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten.

Vielmehr habe der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).

Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 296/20)

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