Das Landgericht Dresden teilt mit, dass das Präsidium des Gerichtes am Montagabend (30.1.2017) im Einvernehmen mit Richter am Landgericht Jens Maier beschlossen hat, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Verfahren aus dem Bereich des Presse- und Medienrechtes und des Schutzes der persönlichen Ehre einer anderen Zivilkammer zu übertragen. Der Präsident des Landgerichts hat zu diesem Zweck eine weitere Zivilkammer eingerichtet, die die Verfahren aus diesem Bereich übernimmt. Richter Jens Maier gehört dieser Kammer nicht an.

Durch die Verlagerung der Zuständigkeit soll jeder Zweifel an einer Unbefangenheit des Gerichtes vermieden werden. In der Vergangenheit waren in einigen Fällen unter anderem von Beteiligten Zweifel geäußert worden, dass Richter Maier im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der AfD und seine Kandidatur um ein Bundestagsmandat dieser Partei in Verfahren unbefangen richten könne, in denen es um stark politisch geprägte Fragen gehe. Dies ist bei Fällen aus dem Presserecht und dem Ehrschutz häufiger der Fall. Zuletzt hat sich Richter Maier in einem Verfahren des AfD-Landtagsabgeordneten Spangenberg gegen das Kulturbüro Sachsen e.V. selbst für befangen erklärt. Mit der beschlossenen Änderung der Zuständigkeit werden diese Probleme künftig vermieden.

Richter Maier bleibt Mitglied der 3. Zivilkammer, welche die Verfahren aus den oben genannten Bereichen an die neue 1. Zivilkammer abgibt. Die 3. Zivilkammer bearbeitet weiterhin alle Berufungen in Verkehrsunfall-Sachen und allgemeine Zivilsachen.

Auszugsweiser Wortlaut des Beschlusses des Präsidiums vom 30.01.2017 mit Wirkung ab 01.02.2017:

„Die 1. Zivilkammer bearbeitet

  1. a) Medien- und Pressesachen (Streitigkeiten i.S.v. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a ZPO) unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgt, und Streitigkeiten wegen Verletzung des Namens, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre, jeweils im ersten und zweiten Rechtszug, soweit keine Wettbewerbssache vorliegt. Im Zweifel ist die Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet;
  2. b) Entscheidungen nach § 11 SächsSchiedsStG (Amtsenthebung des Friedensrichters). Besetzung: Vors. Richter: Herr Wittenstein, Beisitzer: Richterin Kremz und Richter Klinghardt“

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