Gestern hat der Naturschutzbund NABU Sachsen seine im März erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die Fly-Line am Fichtelberg begründet. Die Klage des NABU Sachsen richtet sich gegen die naturschutzrechtliche Befreiung des Landratsamts Erzgebirge zulasten des letzten bekannten sächsischen Vorkommens der Ringdrossel.

Der Bauantrag für die Fly-Line war von der Liftgesellschaft Oberwiesenthal mbH im Februar 2018 gestellt worden. Im Genehmigungsverfahren hatte der Erzgebirgskreis ein Gutachten gefordert, um die Betroffenheit der Ringdrossel zu prüfen. Als maßgeblicher Untersuchungszeitraum für die Artenschutzprüfung wurden die Monate April bis Juli 2018 vorgegeben.

Mit dem Bau der Fly-Line wurde aber bereits Ende Mai 2018 begonnen, bevor die Artenschutzprüfung im Juli 2018 abgeschlossen war. Obwohl dies einen Verstoß gegen das Artenschutzrecht bedeutet, hat das Landratsamt Erzgebirge im Oktober 2019 kurz vor und zur Ermöglichung der Inbetriebnahme der Fly-Line eine Befreiung zu deren Errichtung und Betrieb erteilt – ohne die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen.

„Erst bauen, dann prüfen – das war die falsche Reihenfolge und hat eine Befreiung vom Artenschutzrecht zulasten der in Sachsen vom Aussterben bedrohten Ringdrossel notwendig gemacht“, erklärt Bernd Heinitz, Landesvorsitzender des NABU Sachsen. „Dagegen müssen wir als Naturschutzbund vorgehen. Zudem hätten wir erwartet, dass das Landratsamt Erzgebirge in der Zwischenzeit klärend mit uns den Kontakt sucht.“

Keine unzumutbare Belastung für die Liftgesellschaft

Der NABU bemängelt, dass die Voraussetzung für eine Befreiung vom besonderen Artenschutz nicht vorliegt. Dafür würde es einer unzumutbaren Belastung bedürfen. Aus Sicht des NABU war es jedoch der Liftgesellschaft Oberwiesenthal zuzumuten, bei Errichtung und Betrieb der Fly-Line das gesetzliche Störungsverbot zugunsten der vom Aussterben in Sachsen bedrohten Ringdrossel einzuhalten.

Dadurch, dass die Liftgesellschaft trotz des Hinweises der Naturschutzbehörde zur Erforderlichkeit einer Artenschutzprüfung für die Ringdrossel mit der Errichtung der Fly-Line nicht gewartet hat, ergibt sich aus der Betroffenheit der Ringdrossel keine unzumutbare Belastung für das Unternehmen, da es diese Belastung selbst zu verantworten hat.

Das Bauamt hatte in einer telefonischen Besprechung im November 2019 mit Rechtsanwalt Andreas Lukas, der den NABU Sachsen vertritt, energisch betont, der Artenschutz sei vor der Baugenehmigungserteilung nicht zu prüfen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch 2013 entschieden, dass der Natur- und Artenschutz Teil der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens ist. Dementsprechend konstatiert NABU-Anwalt Lukas: „Im Rechtsstaat sollte sich eine Genehmigungsbehörde an die höchstrichterliche Rechtsprechung halten.“

Die Fly-Line am Fichtelberg wurde unter lauter Verstößen gegen den Natur- und Artenschutz gebaut

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