Im November 2021 sah die Bürgerinitiative Rückmarsdorf „Mit uns ist kein Kies zu machen“ die winzige Chance, gegen das geplante Ausmaß des Kiesabbaus vor Rückmarsdorf noch auf dem Klageweg Erfolg zu haben. Anlass war ein Bescheid der Landesdirektion Sachsen, der praktisch alle begrenzenden Vorgaben aus dem Regionalplan Westsachsen aufhob.

Doch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat die Klage gegen den Bescheid der Landesdirektion Sachsen mit Urteil vom 9. Februar 2023 – 1 C 27/22 -, mit dem diese eine Abweichung vom „Ziel Z 7.3“ des Regionalplans Westsachsen 2008 zugunsten eines Kiessandtagebaus zuließ, abgewiesen.

Darin ging es konkret um den Siedlungsabstand, also den Abstand des künftigen Kiesabbaus zur nächsten Wohnbebauung in Rückmarsdorf.

Zentrale Frage wurde gar nicht erst entschieden

„Die Kläger, die im Umfeld der geplanten Erweiterung eines Abbaufelds in Leipzig wohnen, haben vorgetragen, dass das genannte Ziel der Vermeidung von Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfelds diene und deshalb ein Mindestabstand von 300 m zwischen Wohnbebauung und Abbaustätte einzuhalten sei“, erklärt nun das Gericht.

Aber mit der Frage, ob der künftige Kiesaufschluss diesen Abstand auch einhalten muss, beschäftigte sich das Gericht gar nicht erst.

Es machte den klagenden Bürgern aus Rückmarsdorf lediglich klar, dass sie in diesem Fall gar keine Klagebefugnis gegen den Bescheid der Landesbehörde haben: „Der Senat hat entschieden, dass die Klage bereits mangels Klagebefugnis der Kläger unzulässig ist. Regelungen über das regionalplanerische Ziel seien nicht drittschützend. Es fehle an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, da das ‘Ziel Z 7.3’ keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Anwohnern habe.“

Warum trotzdem noch Hoffnung bleibt

Dumm nur, dass sich Anwohner trotzdem auf das verlassen, was im Regionalen Planungsverband beschlossen und fixiert wird. Und das Abstandsgebot steht ja nicht zufällig im Regionalplan Westsachsen.

„Der Tagebau ist bisher nicht bergrechtlich zugelassen; darüber hat das Sächsische Oberbergamt zu entscheiden“, betont das Gericht.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Revision nicht zugelassen. Dagegen könne innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, teilt das OVG mit. Darüber müsse dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Wobei die Rückmarsdorfer auch noch einige Hoffnung auf die Stadt Leipzig setzen, der die Grundstücke gehören. Denn der Leipziger Stadtrat hat beschlossen, dass keine Grundstücke innerhalb des 300-Meter-Abstandes an das Kiesabbauunternehmen Papenburg verkauft werden sollen.

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