Glücklich sein wird Elke Thiess vom Arbeitskreis Natur- und Artenschutz, BUND Regionalgruppe Leipzig, über die Antwort aus dem Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG) jetzt nicht wirklich, die sie auf ihre Einwohneranfrage zur „Durchsetzung der Baumschutzsatzung bei Baumaßnahmen“ bekommen hat. Den die Antwort bestätigt im Grunde, wie schwach der Baumschutz in Leipzig tatsächlich ist.

Das geht schon mit der Antwort auf die zentrale Frage los: „Welche Bemühungen existieren seitens der Stadtverwaltung, bestehende Gehölze zu erhalten, auch wenn dies z. . mit Planänderungen oder Baumumsetzungen verbunden ist. Diese Frage bezieht sich auf Bebauungspläne wie auch Lückenbebauung nach § 34 BauGB.“

Auf den ersten Blick klingt es, als würde genau das vorbildlich umgesetzt, wenn das Dezernat Stadtentwicklung und Bau als Antwort zuarbeitet:

„Zu Beginn eines Bebauungsplanverfahrens werden die bestehenden Verhältnisse auf der Fläche aufgenommen. Zur Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange wird i.d.R. eine Biotopkartierung und die Erfassung planungsrelevanter Tierarten beauftragt. In diesem Zuge erfolgt auch eine Erfassung und Bewertung der Bestandsbäume (Standort, Stammumfang, Kronenumfang, Art, Vitalität).

Bei der Beurteilung des Wertes eines Baumes spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, u. a. Alter, Vitalität, Reststandzeit und Schutzvorschriften z. B. Lebensstättenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG oder Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG.

Unter Berücksichtigung der Ziele des Bebauungsplanes strebt das Amt für Stadtgrün und Gewässer sowie das Stadtplanungsamt den Erhalt erhaltenswerter Bäume an, entwickelt dazu ggf. Planungsvarianten und trifft Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs 1 Nr. 25b BauGB).“

Doch das wäre das Ideal. Das sich ziemlich schnell in Luft auflöst, wenn der Investor kein Verständnis für den Erhalt gewachsener Gehölzbestände hat.

Öffentliche und private Belange

Dann geht es nämlich so weiter, wie das ASG schildert: „Dabei erfolgt in Bebauungsplänen eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB). Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu betreiben, die ökologische, soziale und ökonomische Aspekte integriert, kann es erforderlich sein, dass Bäume entfernt werden müssen. In der Regel wird jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Anpflanzen von Bäumen festzusetzen (§ 9 Abs 1 Nr. 25a BauGB).“

Das heißt: Der Gehölzerhalt ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Die Regel sind angeordnete Ersatzpflanzungen, die dann meist durch Zahlungen an die Stadt abgegolten werden. Dass der Erhalt von Grün als „öffentlicher Belang“ betrachtet wird und nicht als ureigenstes Interesse aller Investoren, spricht Bände. Und dementsprechend sehen dann die Innenhöfe von Neubauten auch aus.

Und wenn dann gar Flächen wieder bebaut werden, auf denen schon einmal ein Gebäude stand, verengen sich die Spielräume der Stadt noch weiter. Den hier schnurrt der Spielraum der Stadt praktisch auf reine Empfehlungen zusammen, an die sich der Bauherr halten kann – oder auch nicht.

„Im Bereich von Baulücken nach § 34 BauGB lässt sich bauplanungsrechtlich nicht in gleicher Weise der Erhalt von Bäumen verankern. Bei Beratungen zur Vorbereitung von Bauanträgen wird die Erhaltung von Grün (wenn es ein wertvoller Bestand ist, der aus städtebaulichen Gründen erhalten werden sollte) angeregt. Dadurch wurde z. B. bei dem Bauvorhaben Insel-/Chopinstraße das Gebäude dem Baum angepasst und die Blockecke nicht geschlossen“, benennt das ASG ein Beispiel, wo sich der Bauherr offen zeigte für den Erhalt des seit Jahrzehnten gewachsenen Grüns.

Wenn Bäume im Wege stehen

Und so dürfte sich auch Elke Thiess bestätigt fühlen in ihrem Gefühl, dass die Spielräume der Stadt, gerade das oft artenreiche Grün auf Brachflächen zu retten, arg beschränkt sind.

Erst recht, wenn das ASG betont: „Seitens des Amtes für Stadtgrün und Gewässer wird der Erhalt von Bäumen priorisiert, auch wenn eine Änderung der Bauplanung damit einhergehen kann. Da Bauplanungen vielfältigen Vorgaben unterworfen sind, ist der Erhalt von Bäumen aber oft nicht möglich. Vorgaben, die dem Erhalt von Bäumen entgegenstehen, sind beispielsweise einzuhaltende Gebäudefluchten oder Vorgaben zur baulichen Einordnung. Dem Baumerhalt stehen aber nicht nur bauliche Vorgaben entgegen, sondern auch die Baumstandorte als solche auf einem zu bebauenden Grundstück. Ungünstige Baumstandorte lassen dann ein integriertes Bauen unter Würdigung und Erhaltung von Bäumen oft nicht im gewünschten Maße zu.“

Oder so formuliert: Nach der deutschen Baugesetzgebung sitzen Verwaltungen beim Grünerhalt am kürzeren Hebel.

Und noch ernüchternder für Elke Thiess: Das Amt für Umweltschutz hält nicht einmal statistisch fest, ob für den Baumerhalt tatsächlich mal Baupläne geändert wurden. So gibt es nicht einmal auf die Frage „Wie oft wurde in den letzten 5 Jahren bei Erteilung von Bauvorentscheiden und Baugenehmigungen ein Gehölzerhalt festgesetzt, für den eine Änderung der Planung oder eine Baum-Umsetzung erforderlich war?“ eine Antwort.

Denn ob da irgendetwas festgelegt wurde, kann kein Mensch herausfiltern, wie das Dezernat Stadtentwicklung und Bau mitteilt: „In Anbetracht der Vielzahl an bauordnungsrechtlichen Verfahren wäre eine verlässliche Auskunft über relevante Vorhaben über einen längeren Zeitraum nur denkbar unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, wie z. B. einer entsprechenden Filter-/ Suchfunktion in der verwendeten Fachsoftware.

Die genutzte Fachanwendung (ProBAUG) sieht jedoch kein Such-/ Filterkriterium für baumschutzbezogene Planungsänderungen vor. Damit kann die Fragestellung durch das ABD leider nicht beantwortet werden. Eine separate Statistik fachspezifischer Belange vonseiten des ABD zu erheben und zu führen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.“

Kontrollen nur stichprobenartig

Was zur Folge hat: „Vonseiten des Amtes für Stadtgrün und Gewässer kann diese Frage aufgrund der Nichterfassung von Daten zur Planungsänderung durch Baumerhalt in der verwendeten Fachsoftware nicht beantwortet werden. Es wird prinzipiell in erhaltenspflichtige Bäume und Bäume, die zur Fällung freigegeben werden, unterschieden. Diese Vorgabe muss vom Bauherren befolgt werden.“

Ob sich der Bauherr daran hält, wird freilich nur auf Verdacht hin geprüft. Da verlässt sich das ASG in der Regel darauf, dass der Bauherr sich an die Gesetze hält, wie man weiter lesen kann: „Allgemein ist festzustellen, dass es den Bauausführenden bereits auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ohne die erforderliche Genehmigung in geschützte Gehölze einzugreifen und das ASG deshalb nicht flächendeckend explizit hierzu Forderungen erhebt, sondern dies auf Fälle beschränkt, in denen bereits die Bauvorlagen (Lageplan etc.) erkennen lassen, dass die Baustelle eine gewisse Nähe zu den zu erhaltenden Gehölzen aufweisen wird.

Wird im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen behördlich festgestellt, dass in zu erhaltende geschützte Gehölze ohne vorherige Genehmigung eingegriffen worden ist, trifft das ABD im Einvernehmen mit dem ASG nach pflichtgemäßem Ermessen einzelfallbezogen die Entscheidung, ob und inwieweit bauaufsichtliche Maßnahmen und/ oder ein Verfahren in Ordnungswidrigkeiten-Angelegenheiten gegenüber dem Bauherrn oder Verursacher eingeleitet wird. Bei Eingriffen außerhalb baurechtlicher Verfahren werden durch das ASG in entsprechende Maßnahmen ergriffen.“

Nur ist dann der Schaden schon geschehen und lässt sich auch mit Ordnungsgeldern nicht wieder beheben.

Denn eines steht fest: Die gesetzlichen Regelungen bilden den Wert gewachsener Gehölzbestände in einer immer dichter bebauten Stadt schlichtweg nicht ab. Und sie berücksichtigen schon gar nicht, wie schwer der Verlust älterer Bäume und artenreicher Kleinbiotope wiegt, wenn eine Stadt wie Leipzig sowieso schon unter massiven Baumverlusten leidet.

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