In seiner Art war das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen im Februar 2022 deutlich: Ohne klar definierte Bemessungsgrundlage ist eine Gästetaxe in Leipzig nicht durchsetzbar. Leipzig könnte diese Grundlage zwar mit sehr viel Aufwand schaffen. Aber eine nächste Normenkontrollklage ist trotzdem fast sicher, stellt das Finanzdezernat jetzt i einer Informationsvorlage für den Stadtrat fest.

Eine alternative Lösung hat das Dezernat schon seit April in Arbeit, nachdem es dafür von OBM Burkhard Jung im Februar den Auftrag erhalten hat. Darüber berichteten wir hier am 1. September.

Im September 2018 hatte der Stadtrat die Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig beschlossen. Die Erhebung der Gästetaxe erfolgte anschließend ab dem 1. Januar 2019. Noch im selben Jahr gab es die Normenkontrollklage, die dann im Februar 2022 vom OVG in Bautzen entschieden wurde.

Das Urteil ist ab 16.07.2022 rechtskräftig, betont das Finanzdezernat in seiner Informationsvorlage für den Stadtrat.

Vorbild Dresden

„Die Entscheidung des Gerichtes gründet sich im Wesentlichen auf die unzureichende Datenlage zur Kalkulation und deren Überprüfung“, erläutert das Finanzdezernat die Schwierigkeiten bei der Kalkulation einer rechtssicheren Gästetaxe.

„Die Weitererhebung einer Gästetaxe setzt eine sorgfältige und umfangreiche Datenerhebung mit Postleitzahlen-Abfragen und gesonderten Befragungen von Besuchern in den auch von Touristen genutzten Einrichtungen sowie eine aufwendige Abgrenzung von Kosten voraus. Eine solche Datenerhebung kann im laufenden Jahr 2022 nicht mehr abgeschlossen werden und birgt wiederum rechtliche Risiken. Als sicher darf gelten, dass bei einem Neubeschluss einer Gästetaxesatzung erneut eine Normenkontrollklage erhoben wird.“

Aber die Landeshauptstadt Dresden zeigt, wie man eine touristische Abgabe trotzdem erheben kann und damit touristische Einrichtungen in der Stadt finanziell unterstützen kann.

„Demgegenüber besteht in Sachsen eine rechtssichere Alternative mit der Erhebung einer Beherbergungssteuer, wie etwa in der Landeshauptstadt Dresden. Diese Kommunalabgabe stellt eine kommunale Aufwandsteuer dar, die bundesweit von Kommunen unter verschiedenen Bezeichnungen wie Beherbergungssteuer, Übernachtungsteuer, Bettensteuer, Hotelsteuer, City Tax etc. erhoben wird. Unterschiede zur Gästetaxe bestehen u. a. darin, dass der Steuersatz nicht direkt von den städtischen Tourismusausgaben und der Zahl der Besucher abhängig ist und die Steuereinnahmen dem allgemeinen Kommunalhaushalt zufließen“, erklärt das Finanzdezernat.

„Eine Datenerhebung zu den Kosten von Einrichtungen und der Anzahl der Besucher dieser Einrichtungen ist daher nicht erforderlich, sodass die Steuer nach Beschlussfassung der Ratsversammlung erhoben werden kann. Diese Alternative ist rechtssicherer, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 06.10.2016 (Az.: 5 C 4/16) die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Dresden (mit Ausnahme eines Befreiungstatbestandes) als wirksam bestätigt hat.“

Auch Business-Übernachtungen können besteuert werden

Einziges Problem bei der Einführung einer Beherbergungssteuer „war die bisher vorherrschende Rechtsauffassung, nach der eine solche Steuer nur auf private Übernachtungen, nicht jedoch auch auf beruflich veranlasste Übernachtungen erhoben werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 22.03.2022, Az.: – 1 BvR 2868/15 -, Rn. 141, ausgeführt, dass beruflich veranlasste Übernachtungen ebenfalls besteuert werden dürfen“, so das Finanzdezernat.

Somit spräche dieser Umstand nicht mehr gegen die Erhebung der Steuer.

„Unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile einer Weitererhebung der Gästetaxe und der Neueinführung einer Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen empfehlen Stadtkämmerei und Rechtsamt daher, zukünftig keine Gästetaxe mehr zur Deckung des touristischen Aufwandes zu erheben, sondern eine kommunale Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen einzuführen“, lautet das Fazit.

Nach Einschätzung des Finanzdezernats geht es dabei um rund 8,76 Millionen Euro, die man ansonsten mit der Gästetaxe eingenommen hätte. Jetzt soll die Beherbergungssteuer ab 2023 dafür sorgen, dass diese Summe dem Haushalt zur Verfügung steht.

Aber die Zeit dafür wird knapp, denn die Haushaltsberatungen beginnen jetzt. Die Satzung für die Beherbergungssteuer aber muss dem Stadtrat erst noch vorgelegt und beschlossen werden. Ein ambitioniertes Programm, das sich das Finanzdezernat da für den Herbst vorgenommen hat.

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